Auf Rücktrittsbemühungen im Sinne von
§ 24 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 StGB kommt
es nicht an, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Das ist
der
Fall, wenn der Täter nach seiner letzten auf den Taterfolg gerichteten
Ausführungshandlung erkennt, dass der Erfolg nicht eingetreten ist und
mit
nahe liegenden Mitteln ohne wesentliche Änderung des Tatplans und
Begründung
einer neuen Kausalkette auch nicht mehr verwirklicht werden kann. Für
die
Beurteilung kommt es daher im Ausgangspunkt auf die Sicht des Täters
nach
der (objektiv erfolglosen) Tathandlung an. Liegt ein Fehlschlag vor,
scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des
§ 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus.
Diese
Prüfung ist für jeden einzelnen Tatbeteiligten durchzuführen und kann zu
unterschiedlichen Ergebnissen führen.
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Ein nackter
junger Mann wird gefesselt, am ganzen Körper mit Benzin übergossen und
angezündet. Er kann dennoch aufstehen und den größten Teil der Flammen
löschen. Zwei der drei Täter helfen ihm, so dass tatsächlich alle
Flammen gelöscht werden. 40 % seiner Körperoberfläche ist verbrannt.
Trotz intensivmedizinischer Versorgung stirbt er zwei Monate später.
Das Landgericht hat alle drei Täter wegen des Tötungsdelikts
verurteilt und auch die Rettungsversuche von zweien von ihnen als
untauglich verworfen. Sie handelten viel zu spät als dass ihnen die
Wohltat der Straflosigkeit wegen eines Rücktritts vom Versuch zu Gute
kommen könnte (
§ 24 StGB).
Die Worte, die der BGH dazu wählt, erinnern ungut an
Kevin! Du weisst aber, dass du dir
damit weh tun kannst!
während das unartige Kind hemmungslos andere Leute mit gefährlichen
Gegenständen traktiert. Manchmal würde ich mir wünschen, dass sich auch
der BGH an literarischen Richterpersonen orientieren würde, zum Beispiel
am Dorfrichter Adam oder am Königlich Bayerischen Amtsgericht. Dann
würde er Worte finden, die er sonst nur zur Kollegenschelte verwendet.
Wer Leute anzündet gehört sowieso
eingesperrt!
ist mein Vorschlag.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kann bei Vornahme
offenkundig äußerst gefährlicher Gewalthandlungen das Vertrauen auf
einen
glücklichen Ausgang so fern liegen, dass sich die Annahme bedingten
Vorsatzes aufdrängt und eine nähere Erörterung in den Urteilsgründen
nicht
erforderlich ist. Zu einer Anwendung auf das Anzünden des Opfers.
Auch unter Berücksichtigung des Alters sowie des Bildungs- und
Kenntnisstands der Angeklagten drängte sich die Lebensgefährlichkeit des
Übergießens einer (zudem noch entkleideten und gefesselten) Person mit
mehreren Litern Benzin und des Entzündens in einem solchen Maß auf, dass
die
Einlassung, auf einen "glücklichen Ausgang" oder gar darauf vertraut zu
haben, es werde "nichts passieren", vom Tatrichter ohne Rechtsfehler als
gänzlich fern liegend angesehen werden konnte <RN 19>
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