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August 2010
30.08.2010 10-08-42 Rücktritt vom Versuch
     
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Auf Rücktrittsbemühungen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 StGB kommt es nicht an, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Das ist der Fall, wenn der Täter nach seiner letzten auf den Taterfolg gerichteten Ausführungshandlung erkennt, dass der Erfolg nicht eingetreten ist und mit nahe liegenden Mitteln ohne wesentliche Änderung des Tatplans und Begründung einer neuen Kausalkette auch nicht mehr verwirklicht werden kann. Für die Beurteilung kommt es daher im Ausgangspunkt auf die Sicht des Täters nach der (objektiv erfolglosen) Tathandlung an. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus. Diese Prüfung ist für jeden einzelnen Tatbeteiligten durchzuführen und kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. (1)
 

 
Ein nackter junger Mann wird gefesselt, am ganzen Körper mit Benzin übergossen und angezündet. Er kann dennoch aufstehen und den größten Teil der Flammen löschen. Zwei der drei Täter helfen ihm, so dass tatsächlich alle Flammen gelöscht werden. 40 % seiner Körperoberfläche ist verbrannt. Trotz intensivmedizinischer Versorgung stirbt er zwei Monate später.

Das Landgericht hat alle drei Täter wegen des Tötungsdelikts verurteilt und auch die Rettungsversuche von zweien von ihnen als untauglich verworfen. Sie handelten viel zu spät als dass ihnen die Wohltat der Straflosigkeit wegen eines Rücktritts vom Versuch zu Gute kommen könnte ( § 24 StGB).

Die Worte, die der BGH dazu wählt, erinnern ungut an
Kevin! Du weisst aber, dass du dir damit weh tun kannst!
während das unartige Kind hemmungslos andere Leute mit gefährlichen Gegenständen traktiert. Manchmal würde ich mir wünschen, dass sich auch der BGH an literarischen Richterpersonen orientieren würde, zum Beispiel am Dorfrichter Adam oder am Königlich Bayerischen Amtsgericht. Dann würde er Worte finden, die er sonst nur zur Kollegenschelte verwendet.

Wer Leute anzündet gehört sowieso eingesperrt!
ist mein Vorschlag.
 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Vornahme offenkundig äußerst gefährlicher Gewalthandlungen das Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang so fern liegen, dass sich die Annahme bedingten Vorsatzes aufdrängt und eine nähere Erörterung in den Urteilsgründen nicht erforderlich ist. Zu einer Anwendung auf das Anzünden des Opfers.

Auch unter Berücksichtigung des Alters sowie des Bildungs- und Kenntnisstands der Angeklagten drängte sich die Lebensgefährlichkeit des Übergießens einer (zudem noch entkleideten und gefesselten) Person mit mehreren Litern Benzin und des Entzündens in einem solchen Maß auf, dass die Einlassung, auf einen "glücklichen Ausgang" oder gar darauf vertraut zu haben, es werde "nichts passieren", vom Tatrichter ohne Rechtsfehler als gänzlich fern liegend angesehen werden konnte <RN 19>

 
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(1) BGH, Urteil vom 19.05.2010 - 2 StR 278/09
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018