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September 2010 |
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Rechtsmittel nach einer Verständigung im Strafverfahren |
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Man kann bezweifeln, ob die seit einem Jahr geltenden Regeln die Strafverfahren erleichtert haben. Sie haben jedenfalls durch ihre Formenstrenge neue Fehlerquellen geschaffen. Die Stellung des Angeklagten haben sie deutlich gestärkt und - böswillig formuliert - zu folgender Verteidigungsstrategie geführt: zunächst wird das Gericht an eine ausgehandelte Höchststrafe gebunden dann wird an der geständigen Einlassung des Angeklagten so gefeilt, dass das Gericht nicht umhin kommt, unterhalb der Höchststrafe zu bleiben die Einlassung erfolgt dann in Form einer Prozesserklärung seines Verteidigers (3), der sich der Angeklagte kopfnickend anschließt dadurch hat das Gericht nur wenig Substanz für das schriftliche Urteil
das
rächt sich dann, wenn der Angeklagte gegen das Urteil Rechtsmittel
einlegt |
Das Verzichtsverbot ist bereits seit Jahren vom BGH gefordert und durchgesetzt worden. Unlängst hat er bestätigt, dass auch die Staatsanwaltschaft nach einer Verständigung Rechtsmittel einlegen kann [ (1); siehe links oben]. Man kann sich natürlich fragen, was eine Verständigung soll, wenn
sich die Beteiligten nicht an ihr Wort halten müssen. Oder anders
ausgedrückt: Mit unzuverlässigen Partnern gibt es künftig keine
Verständigung; das muss sich nur rumsprechen. |
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Anmerkungen | ||||||||||||||||||||||||
(2) Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren - VerstStVfÄndG, buzer.de
(3)
Prozesserklärung unbeachtlich, 05.09.2007 |
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Cyberfahnder | ||||||||||||||||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |