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Oktober 2010 |
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Versuch beim Skimming | Arbeitspapier Skimming |
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Das Landgericht Dresden hatte, so wie ich es früher auch vertreten habe, bereits im Ausspähen den Beginn des Versuchs des Fälschens von Zahlungskarten gesehen. Für mich ist dafür ausschlaggebend gewesen, dass das Ausspähen der Magnetkartendaten eine notwendige Voraussetzung für die anschließende Fälschung ist. Der BGH folgt nun aber - nicht unvorhersehbar - der strengen Auslegung und lässt den Versuch erst dann beginnen, wenn in einer arbeitsteiligen Organisation die ausgespähten Daten in die Hand des Fälschers gegeben werden. An dieser Stelle bleibt ein Rest an Unklarheit, wenn es um die Frage geht, ob für den Skimmer (Ausspäher) der Versuch des Fälschens bereits beginnt, wenn er in einer arbeitsteiligen Struktur die ausgespähten Daten an den Fälscher übermittelt. Die Wortwahl des BGH scheint dies anzudeuten. Damit ginge der BGH sehr weit. Die Übergabe der Daten erfüllt noch
kein Tatbestandsmerkmal des Fälschens gemäß
§ 152b Abs. 1 StGB. Für den arbeitsteilig handelnden Skimmer endet
damit jedoch sein Tatbeitrag und seine Tatherrschaft. Dennoch passt
diese Auslegung in die Entscheidungslinie des BGH, dass der Versuch
nicht zwingend mit der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals beginnen
muss, sondern bereits dann, wenn nach der inneren Vorstellung des Täters
seine Tathandlung unmittelbar in die Tatvollendung mündet: "Jetzt geht
es los!" |
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Präsentation Skimming | |||
Auf der 6. Konferenz kartensicherheit.de konnte ich die rechtlichen und ermittlungspraktischen Probleme bei der Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Skimming vorstellen. Das war eine spannende Tagung. Kochheim, Skimming, September 2010 |
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Fazit: Klärender Beschluss | |||
Der BGH unterscheidet mit keinem Wort zwischen Kredit- und Debitkarten. Das bedeutet, dass beide Kartenarten jedenfalls dann Zahlungskarten mit Garantiefunktion sind, wenn sie am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. Das Cashing ist als der Gebrauch gefälschter Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug zu qualifizieren. In einer arbeitsteiligen Organisation ist der Skimmer als Mittäter am erfolgreichen Cashing zu behandeln. Somit unterliegt er einer Strafdrohung von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 152b Abs. 1 StGB.
In den Fällen, in denen das LG Dresden den Täter wegen Versuchs des
Fälschens verurteilt hat, hat der BGH den Schuldspruch nicht aufgehoben,
sondern abgeändert. Insoweit ist der Täter einer Verbrechensabrede zum
Fälschen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit
gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug schuldig gesprochen worden (
§§ 30 Abs. 2,
152b Abs. 2,
263a Abs. 2,
263 Abs. 5 StGB). Der Computerbetrug ist dann ein (qualifiziertes)
Verbrechen, wenn der Täter gewerbsmäßig und als Teilnehmer einer Bande
handelt. Diese Voraussetzungen müssen im einzelnen festgestellt werden. |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |