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Februar 2011
16.02.2011 Mittäter
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Tatanteile des Mittäters vorläufige Verfahrenseinstellung

 
Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Mittäter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung. (1) <Rn. 7>
 

11-02-36 
Mit seinen Ausführungen zur strafrechtlichen Haftung des Mittäters nimmt der BGH einmal wieder zu seinen notwendigen Tatbeiträgen Stellung (1). Zu jeder ihm zugerechneten Tat muss er einen eigenen Tatbeitrag leisten. Die Rechtsprechung zur Mittäterschaft und zur Bande (2) hat eben kein neues Organisationsstrafrecht geschaffen (3), sondern nur die Beteiligung auf alle Tatphasen erweitert. Besonders weit ist das Gericht gegangen, als es die Beschaffung eines Firmenmantels für die Betrugstaten der Komplizen als mittäterschaftlichen Tatbeitrag ausreichen ließ (4).

Der Beschluss aus 2008 bezog sich ausdrücklich auf die Beteiligten an einer Betrügerbande, ohne damit jede arbeitsteilige Mittäterschaft im Zusammenhang mit Serientaten anzusprechen. Das präzisiert der neue Beschluss auch wegen des nicht bandenmäßig eingebundenen Mittäters.
 

11-02-37 
Die Wiederaufnahme eines rechtsstaatlich zulässig vorübergehend eingestellten Verfahrens führt zu keiner Verfahrensverzögerung, die kompensiert werden müsste:

Der Gesetzgeber hat in § 154 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft ermächtigt, in Durchbrechung des Legalitätsprinzips aus Opportunitätsgründen auf die weitere Verfolgung (vorläufig) zu verzichten (...). Macht die Staatsanwaltschaft von dieser Möglichkeit aus verfahrensökonomischen Gründen Gebrauch und nimmt sie das Verfahren später in zulässiger Weise wieder auf, kann die hierdurch bewirkte Verzögerung jedenfalls nicht ohne weiteres den Vorwurf der Rechtsstaatswidrigkeit begründen. (5) <Rn. 12>
 
zurück zum Verweis Zaunpfahl und Schelte Lästern auf hohem Niveau

 
Möglicherweise wird sich <die Belastung von Zeugen durch wiederholte Vernehmung> hier verringern lassen, wenn der Angeklagte eingedenk der – im angefochtenen Urteil naheliegend nur unzulänglich ausgewerteten – Beweislage sein bisheriges Einlassungsverhalten überdenkt und dies zur Vermeidung die Nebenklägerinnen belastender Zeugenvernehmungen rechtzeitig vor der erneuten Hauptverhandlung signalisiert. Andernfalls wird das Prozessverhalten der Töchter des Angeklagten im Rahmen der Nebenklage zu überdenken sein; es erscheint wenig konsequent, wenn sie einerseits – wie auch die erfolgreiche Nebenklagerevision erweist – eine Verurteilung des Angeklagten anstreben, andererseits das Zeugnis verweigern und sich lediglich mit der beweismäßig von vornherein deutlich schwächeren Verwertung früherer Angaben einverstanden erklären, die zwar den Grundsätzen von BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, entspricht, indes nicht einmal unumstritten ist. (6) <Rn. 11>
 

11-02-38 
"Du hast keine Chance! Nutze sie!"

Dieser betagte Sponti-Spruch passt zur angelegentlichen Ermahnung, die der BGH dem Angeklagten zukommen lässt, nachdem er zuvor das angefochtene Urteil aufgehoben hat.

Und ein bisschen gegen einen anderen Senat stänkern, wird ja auch erlaubt sein. Vorsichtig natürlich.
 

11-02-39 
Die angefochtene und aufgehobene Entscheidung lässt sich hingegen ungehindert abwatschen:

Bei einer Serie von Straftaten ist sorgfältig auf eine geordnete und übersichtliche Darstellung der einzelnen Delikte zu achten, um Fehler zu vermeiden. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Fall Nr. 211 der Anklage wurde als Fall 14 und nochmals als Fall 16 - allerdings mit unterschiedlichen Anmeldedaten und nicht identischen Schadenshöhen - abgeurteilt. Die Fälle 183 und 206 der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage, wurden - soweit ersichtlich - weder nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt noch sind sie Gegenstand der Urteilsgründe. Sie sind also beim Landgericht anhängig geblieben. (7) <Rn. 16>
 
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(1) BGH, Beschluss vom 07.01.2010 - 3 StR 433/10;
die Entscheidung ist vom Gegenstand her identisch mit BGH, Beschluss vom 07.01.2010 - 3 StR 434/10.

(2) Zusammenfassend: Bande, 21.09.2008.

(3) kein Organisationsstrafrecht, 31.01.2010;
BGH, Beschluss vom 29.07.2009 - 2 StR 160/09, Rn 5.

(4) Tatbeiträge in Banden, 25.07.2008;
BGH, Beschluss vom 29.04.2008 - 4 StR 125/08

(5) BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 StR 344/10

(6) BGH, Urteil vom 27.01.2011 - 5 StR 482/10

(7) Siehe (1).
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018