Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie
sämtliche Tatbestandsmerkmale
in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten
zumindest einen individuellen, nur je
diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht
natürliche Handlungseinheit vorliegt -
als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische
Einbindung des Täters in ein
betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, die
Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer
Tat im Sinne des
§ 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen
im Vorfeld oder während des Laufs
der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere
Einzeldelikte seiner Mittäter gleichzeitig
gefördert
werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten
als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch
den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des
§ 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen
Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich
begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung.
(1)
<Rn. 7> |
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11-02-36
Mit seinen
Ausführungen zur strafrechtlichen Haftung des Mittäters nimmt der BGH
einmal wieder zu seinen notwendigen Tatbeiträgen Stellung
(1).
Zu jeder ihm zugerechneten Tat muss er einen eigenen Tatbeitrag leisten.
Die Rechtsprechung zur Mittäterschaft und zur Bande
(2)
hat eben kein neues Organisationsstrafrecht geschaffen
(3),
sondern nur die Beteiligung auf alle Tatphasen erweitert. Besonders weit
ist das Gericht gegangen, als es die Beschaffung eines Firmenmantels für
die Betrugstaten der Komplizen als mittäterschaftlichen Tatbeitrag
ausreichen ließ
(4).
Der Beschluss aus 2008 bezog sich ausdrücklich auf die Beteiligten an
einer Betrügerbande, ohne damit jede arbeitsteilige Mittäterschaft im
Zusammenhang mit Serientaten anzusprechen. Das präzisiert der neue
Beschluss auch wegen des nicht bandenmäßig eingebundenen Mittäters.
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11-02-37
Die
Wiederaufnahme eines rechtsstaatlich zulässig vorübergehend
eingestellten Verfahrens führt zu keiner Verfahrensverzögerung, die
kompensiert werden müsste:
Der Gesetzgeber hat in
§ 154 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft ermächtigt, in
Durchbrechung des Legalitätsprinzips aus Opportunitätsgründen auf die
weitere Verfolgung (vorläufig) zu verzichten (...). Macht die Staatsanwaltschaft von
dieser Möglichkeit aus
verfahrensökonomischen Gründen Gebrauch und nimmt sie das Verfahren
später in zulässiger Weise wieder auf,
kann die hierdurch bewirkte Verzögerung jedenfalls nicht ohne weiteres
den Vorwurf der
Rechtsstaatswidrigkeit begründen.
(5)
<Rn. 12> |
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Möglicherweise wird sich
<die Belastung von Zeugen durch wiederholte Vernehmung> hier verringern
lassen, wenn der Angeklagte eingedenk der –
im angefochtenen Urteil naheliegend nur unzulänglich ausgewerteten –
Beweislage sein bisheriges
Einlassungsverhalten überdenkt und dies zur Vermeidung die
Nebenklägerinnen belastender Zeugenvernehmungen
rechtzeitig vor der erneuten Hauptverhandlung signalisiert. Andernfalls
wird das Prozessverhalten der
Töchter des Angeklagten im Rahmen der Nebenklage zu überdenken sein; es
erscheint wenig konsequent, wenn
sie einerseits – wie auch die erfolgreiche Nebenklagerevision erweist –
eine Verurteilung des Angeklagten
anstreben, andererseits das Zeugnis verweigern und sich lediglich mit
der beweismäßig von vornherein
deutlich schwächeren Verwertung früherer Angaben einverstanden erklären,
die zwar den Grundsätzen von
BGH,
Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, entspricht,
indes nicht einmal unumstritten
ist.
(6)
<Rn. 11> |
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11-02-38
"Du hast
keine Chance! Nutze sie!"
Dieser betagte Sponti-Spruch passt zur angelegentlichen Ermahnung, die
der BGH dem Angeklagten zukommen lässt, nachdem er zuvor das
angefochtene Urteil aufgehoben hat.
Und ein bisschen gegen einen anderen Senat stänkern, wird ja auch
erlaubt sein. Vorsichtig natürlich.
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11-02-39
Die
angefochtene und aufgehobene Entscheidung lässt sich hingegen
ungehindert abwatschen:
Bei einer
Serie von Straftaten ist sorgfältig auf eine geordnete und
übersichtliche Darstellung
der einzelnen Delikte zu achten, um Fehler zu vermeiden. Dem wird das
angefochtene Urteil nicht in jeder
Hinsicht gerecht. Fall Nr. 211 der Anklage wurde als Fall 14 und
nochmals als Fall 16 - allerdings mit
unterschiedlichen Anmeldedaten und nicht identischen Schadenshöhen -
abgeurteilt. Die Fälle 183 und 206
der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage, wurden -
soweit ersichtlich - weder nach
§ 154
Abs. 2 StPO eingestellt noch sind sie Gegenstand der Urteilsgründe. Sie
sind also beim Landgericht anhängig
geblieben.
(7)
<Rn. 16> |
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