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Februar 2011 |
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Aktualisierung des AP Skimming | persönliches Fazit |
11-02-48 Die rechtlichen Auseinandersetzungen wurden dadurch verkürzt und vereinfacht. Das einleitende Kapitel über das "Phänomen Skimming" ist hingegen etwas ausführlicher geworden, weil auch neuere Erscheinungsformen angesprochen werden. Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Skimming können jetzt als weitgehend geklärt angesehen werden. Der verbleibende Rest ist den Besonderheiten im Einzelfall geschuldet.
16.03.2011: Mit den jüngsten Ergänzungen zum
Phasenmodell und zur Gewerbsmäßigkeit hat das Arbeitspapier heute
die Versionsnummer #2.2 bekommen.
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Ich bin ein wenig stolz auf mich, dass ich die wesentlichen Entscheidungslinien in der Rechtsprechung des BGH vorhergesehen habe. Das gilt besonders für die Frage nach der Garantiefunktion, für die Anwendung des § 149 StGB auf die Lesegeräte (Skimmer), wegen der Verabredung zu einem Verbrechen ( § 30 Abs. 2 StGB) und zur Frage des Versuchsbeginns. Insoweit vertrete ich seit Juli 2010 genau die Auffassung, die jetzt auch vom BGH formuliert worden ist. Die gemachten Erfahrungen zeigen, dass neue Kriminalitätsformen nur schwierig mit den klassischen Instrumenten des Strafrechts zu greifen sind. Beim Skimming gilt das ganz besonders, weil wesentliche Tathandlungen bereits im Vorbereitungsstadium angesiedelt sind und die Strafbarkeit als Verbrechen erst beim Fälschen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion einsetzt. Positiv gewendet zeigen meine Erfahrungen aber auch, dass mit
Nachdruck und konstanter Weiterentwicklung neue Felder so nachhaltig
durchdrungen werden können, dass die Rechtsprechung des BGH zumindest
weitgehend vorhergesagt werden kann. Das Arbeitspapier hat damit
bewiesen, dass es ein hilfreicher Leitfaden auf noch unsicherem Terrain
gewesen ist. Es hat keine Bärendienste geleistet, sondern Positionen
besetzt, mit denen Praxis und Rechtsprechung leben konnten. Das rechne
ich mir als persönlichen Erfolg an. |
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Cyberfahnder | ||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |