Der neue Tatrichter wird zu erörtern haben, ob die von dem
Angeklagten mit sich geführte Pistole die Voraussetzungen für eine
halbautomatische Kurzwaffe im Sinne des
§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erfüllt, obgleich sich
nach den Feststellungen des Landgerichts bei der vom Angeklagten
benutzten Munition nach einem Schuss die Hülse im Patronenlager
verkeilte und ohne deren eigenhändige Entfernung ein weiterer Schuss
unmöglich war (UA S. 40). Damit war die Funktion der Waffe als
Halbautomat im Sinne der Definition nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 Satz 1 zum WaffG
beeinträchtigt, die bestimmt, dass die Schusswaffe nach Abgabe eines
Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird. Insoweit kommt in
Betracht, dass nur eine Bestrafung nach der milderen Vorschrift des
§ 52 Abs. 3 WaffG gerechtfertigt sein könnte (vgl.
Steindorff/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. § 52 WaffG Rn. 11).
(1) |
Dem folgt der Senat und weist ergänzend darauf hin, dass sich die
zahlreichen vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Unzulänglichkeiten bei
sorgfältiger Abfassung der Urteilsgründe unschwer hätten vermeiden
lassen.
(2) |
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11-03-31
Ich weiß
nicht, was den 2. Strafsenat geritten hat, neben mehreren anderen
Fehlern im angefochtenen Urteil auch zu bemängeln, dass sich die
verwendete Wumme nach
§ 52 Abs. 1 WaffG (Mindeststrafe 6 Monate Freiheitsstrafe) durch
eine klemmende Hülse im Lauf zu einer nicht selbstladenden Wumme nach
§ 52 Abs. 3 WaffG (mindestens Geldstrafe) gewandelt haben könnte
(1).
Das wäre so, als wenn der Dieb deshalb kein Sixpack Bier geklaut haben
kann, weil eine der Flaschen bei der Flucht zu Bruch ging. Wenn er nur
eine Flasche Bier geklaut hätte und die wäre bei der Flucht vor dem
Detektiv kaputt gegangen, dann könnte er entweder nur wegen
Sachbeschädigung bestrafbar sein oder vielleicht sogar wegen Diebstahls
mit Waffen, weil er nun den Flaschenhals mit gefährlichen Glasscherben
als ganz gefährliches Werkzeug verwenden könnte.
Das war, glaube ich, etwas der Schelte zu viel. Da hilft auch kein
Zitat mehr.
Man kann auch feinsinniger kritisieren, wie derselbe Strafsenat im
zweiten Zitat zeigt
(2).
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11-03-32
"Klaus
Störtebeker" nannte sich der Erpresser, der die Anbieter von
Pferdewetten im Internet um 5.000 € erpresst hat, indem er mit DDoS-Angriffen
gegen ihre Server drohte. Die Erpresser-Mails fanden die Ermittler auf
seinem iPad und er bekam jetzt zwei Jahre Freiheitsstrafe dafür, die zur
Bewährung ausgesetzt wurden
(3).
Auch Dummheit gehört bestraft, wenn sie zur Dummdreistigkeit wird.
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11-03-33
Die aktiven
Mitarbeiter an der Wikipedia werden immer älter, drohen auszusterben und
verbeißen die neuen Interessenten
(4).
Das Projekt gerät in die Fallen aller anderen erfolgreichen Projekte.
Man fängt klein und dilettantisch an, entwickelt Qualitätsmaßstäbe und -strukturen
und plötzlich kommen die jungen Wilden, die alles anders machen wollen.
Sobald sie erfolgreich vertrieben sind, bleiben keine Nachfolger mehr
über, die das komplizierte Regelwerk leben und das Programm fortführen
könnten. Irgendwann sterben seine Aktivisten aus und das Werk gerät in
Vergessenheit. Bis irgendwelche Internet-Historiker die Datensammlung
finden, mit viel Aufwand wieder zugänglich machen und alle freuen sich:
Ein historisches Werk ist wieder verfügbar!
Das wünsche ich der Wikipedia nicht! Möge sie mich und meiner
Nachwelt lange erhalten bleiben - nicht als das große Lexikon zur
Entscheidung aller Streitfragen, sondern als Wörterbuch und Glossar für
das Allgemeinwissen, das die Grundlagen und das kognitive Wissen
vermittelt. Denken und transferieren im Sinne der klassischen
Lerntheorie muss ich schon selber können.
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