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August 2011 |
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Arbeitspapiere und Aufsätze im Cyberfahnder |
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"Skimming" ist ungeachtet aktueller Moden der Dauerrenner und wird eng verfolgt von dem Arbeitspapier "Durchsuchung und Beschlagnahme", das hoffnungslos überaltert ist. Eine beachtliche Position hat das Arbeitspapier "Cybercrime" mit 102 Downloads erreicht. Schade ist es um die Aufsätze "Eskalationen" und "Eine kurze Geschichte der Cybercrime", die beide wertvoll sind, weil sie das Potenzial der Cybercrime und der Konflikte im Internet ausloten und verständlich machen. Das gilt auch für die "Netzkommunikation", die immerhin 49 Downloads erfahren hat. Die Summe der Top 20 PDF-Downloads bringt es zwar nur auf 961. "Knapp 1.000" klingt natürlich besser und schmeichelt auch mehr. Das ist die eine Seite. Auf der anderen Seite steht die schweigende juristische Gemeinde. Sie jubelt und äußert sich nicht. Schlegel hat sich für eine nette Headline bedankt (Onlinedurchsuchung light) (1), Tyszkiewicz (2) und Seidl und Fuchs (3) für die nette technische Inspiration. Jedenfalls beim Thema Skimming hätte ich mehr erwartet und zwar auch eine Auseinandersetzung mit juristischen Fragen. Wenn schon ein renomierter Bundesrichter sagt: "Wenn ich über Skimming schreiben wollte, dann könnte ich auch nur bei Ihnen abschreiben." (4) Ansonsten ist der Cyberfahnder für das juristische Alltagsgeschäft ein Punker, der wahrgenommen, aber niemals ernsthaft diskutiert wird. Warum? Ich veröffentliche meine Gedankenarbeit nicht in Zeitschriften und Verlagswerken, sondern nur frei zugänglich und kostenlos im Internet. "Sowas" nennt man Open Source und kann man in der juristischen Fachliteratur allenfalls zitieren, um sich lexikalische Ausführungen zu ersparen, nicht aber zum Gegenstand einer ernsthaften Auseinandersetzung machen. Warum mache ich das trotzdem? Einerseits bin ich neugierig und will Prozesse und Erscheinungsformen nicht einfach nur mit neuen Namen versehen, sondern verstehen. Wenn ich sie dann verstanden habe, will ich sie auch dokumentieren und für mich konservieren. Insoweit ist der Cyberfahnder auch ein Zettelkasten, auf den ich im Berufsalltag hemmungslos zurück greife (5). Andererseits will ich auch kein Herrschaftswissen bunkern. Ich werde vom Staat nicht fürstlich, aber auskömmlich bezahlt, und deshalb hat die Allgemeinheit ein gewisses Anrecht darauf, zwar nicht auf mein personenbezogenes Spezial-, wohl aber an meinem personenunabhängigen Fachwissen teilnehmen zu dürfen. "Gibst Du damit der Gegenseite nicht zu viel Angriffsfläche?", bin ich schon mehrfach gefragt worden. Meine Antwort ist: Eher nein. Besonders bei Skimming-Verfahren habe ich mehreren Verteidigern gesagt, dass ich mit offenem Visir kämpfe und sie meine Ansichten und Einschätzungen - im Allgemeinen - offen nachlesen können. Das hat die Streite eher besänftigt und auf das notendige Maß verringert. Das kann sich ändern. Zwar nervend, aber lächerlich sind die gebetsmühligen Wiederholungen, ich würde serienmäßige Vorratsdatenabfragen wollen, um die nicht schwere Kriminalität verfolgen zu können. Davon bin ich weit entfernt. Ich verlange zugunsten der einfachen und mittleren Kriminalität die Vorratsdatenspeicherung, damit die Bestandsdaten überhaupt abgefragt werden können. Dagegen sagt auch das BVerfG überhaupt nichts. Bewegungsprofile anhand von Verkehrsdaten brauchen wir wirklich nur wegen der schweren Kriminaliät - und auch dagegen hat das BVerfG nichts. Meine Meinungsäußerungen können natürlich mit den Methoden des Social Engineering auf ihren Kerngehalt reduziert und dann gezielt missbraucht werden. Diese Gefahr ist da. Gegenwärtig überwiegt noch der Gegeneffekt. Strafverfolger bekommen Mut und Anregungen vom Cyberfahnder und das bestätigen mir die Reaktionen aus dem polizeilichen Bereich. Solange dem nur abstrakte Befürchtungen entgegen stehen, hat das offene Konzept des Cyberfahnders noch immer seine Berechtigung. (1) Stephan Schlegel, "Online-Durchsuchung light" – Die Änderung des § 110 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, hrr-strafrecht.de Januar 2008 (2) Goya Gräfin Tyszkiewicz, Skimming als Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB? hrr-strafrecht.de April 2010 (3) Alexander Seidl, Katharina Fuchs, Zur Strafbarkeit des sog. "Skimmings", hrr-strafrecht.de Juni/Juli 2011 (4) Ein solcher Satz brennt sich in den Innenschädel ein und ich werde nicht sagen, von wem er stammt.
(5)
Eine Kollegin begründete eine Sofortige Beschwerde gegen einen
Nichteröffnungsbeschluss und wir vereinbarten Arbeitsteilung unter ihrem
Namen. Sie lieferte die Fakten (und damit zweifellos die Hauptarbeit)
und ich habe mit der Rechtsprechung des BGH wegen der Anforderungen an
freisprechenden Urteilen auf den Beschluss des Landgerichts gekeult. Das
gab Anerkennung von der vorgesetzten Generalstaatsanwaltschaft: "Da
steckt richtig Arbeit drin!" |
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Cyberfahnder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |