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November 2011 |
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Neue Empörung über die Stille SMS |
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So kann man die Themen Überwachungsstaat, Telefonüberwachung, Verkehrsdaten und verbotene Vorratsdatenspeicherung herrlich miteinander verrühren und das ist richtig toll investigativ. Während einer laufenden Überwachung der Telekommunikation im Zusammenhang mit mobilen Endgeräten werden nur die Standortdaten protokolliert, die bei Telefonaten entstehen. Um es in Erinnerung zu bringen: Eine solche TKÜ ist nur zulässig aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses und setzt den Verdacht einer schweren Straftat voraus, die im Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführt ist. Bei der Verfolgung von Serieneinbrechern und anderen reisenden Tätern ist es natürlich von Interesse, wo sie sich aufhalten und sie ergriffen werden können. Die Stille SMS bewirkt eine Rückmeldung des angerufenen Mobiltelefons, ohne dass es den Anruf als solchen meldet. Es verrät seinen Standort. Das wird von den §§ 100a und 100g StPO zugelassen, wenn es sich um schwere Kriminalität handelt und ein gerichtlicher Beschluss vorliegt. Um Besserwissern vorzubeugen: Bei Gefahr im Verzug darf die Staatsanwaltschaft die schriftliche Anordnung auch selber treffen und muss sie kurzfristig gerichtlich bestätigen lassen. Die Stille SMS hat nichts mit Funkzellendaten zu tun. Sie ist eine Ausprägung des Quick Freeze, den die Bundesjustizministerin als freiheitliche Alternative zur Vorratsdatenspeicherung auf ihre Fahne geschrieben hat, das im § 100g StPO längst Wirklichkeit ist und die aktuellen Verkehrsdaten betrifft. Die Funkzellendaten betreffen hingegen zurückliegende Verkehrsdaten, die von den Netzbetreibern aus technischen oder kaufmännischen Gründen gespeichert sind oder als Vorratsdaten gespeichert werden müssten.
Mein Tipp
an die Empörer: Denken Sie doch Mal über Tracking Mails nach
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Anmerkungen | |
(2)
Dieter Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet,
16.11.2011, S. 36 |
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Cyberfahnder | |
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |