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August 2012

12.08.2012 Rechtsprechung
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift BGH verfestigt seine Rechtsprechung
 

 
 Eine Materialsammlung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen betreibt der Kollege Schierholt aus Celle:

In der Rechtsprechungspraxis tut sich hingegen wenig und der BGH präzisiert vor allem die Entscheidungslinien, die er bereits eingeschlagen hat. Auch das ist zwischenzeitlich gut so und hilfreich.

 
Skimming und Fälschungsverbrechen
Schaden beim Betrug
Untreue und Vermögensbetreuungspflicht
weite strafrechtliche Haftung des Schleusers
 


 Die Rechtsprechungsübersicht präsentiert zunächst eine neue Entscheidung zum
Skimming, die die Entscheidungen aus der Vergangenheit fortsetzt und den "Ausspäher" zum Fälscher werden lässt, sobald er die ausgespähten Daten an seine Komplizen weitergibt. Auch der Schaden beim Betrug ist ein Dauerthema, bei dem jetzt mein Verständnis aufhört. Eine weitere Entscheidung betrifft den Kreditsachbearbeiter einer Bank, der keine Untreue im Sinne von § 266 StGB begeht, wenn er keinen eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum hat.

 Die letzte der vier vorgestellten Entscheidungen des BGH betrifft ein fremdes Thema, das nichts mit der Cybercrime zu tun: Die Schleusung. Der Beschluss ist von besonderem rechtlichen Gehalt, weil er die Systematik der Beihilfe geschlossen abhandelt und die Weitläufigkeit der Strafbarkeit des Gehilfen beleuchtet, wenn der Gesetzgeber seine Handlungen zu selbständigen Taten heraufgestuft hat. Das ist ein rechtlicher Leckerbissen.

Ich habe die zitierten Texte mit Links zu ihren Verweisquellen versehen. Es sind nur wenige und vor allem alte Quellen, von denen sich keine Datenspuren finden lassen. Vier Lobe sind angebracht:

Google fördert verlässlich Rechtsprechung zutage, wenn man die Stringsuche benutzt. Dabei schließt man das Aktenzeichen (zum Beispiel: "2 StR 74/12") oder eine wissenschaftliche Fundstelle (zum Beispiel: "BGHSt 4, 170") mit Anführungszeichen ein.

dejure.org hat sich zu einer genialen Wissensdatenbank entwickelt. Die Webseite liefert nicht nur thematisch fein differenzierte Linklisten, sondern vor allem Übersichten über die Veröffentlichungen von gerichtlichen Entscheidungen und den Quellen, von denen sie zitiert werden.

Die Höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen ist ein Projekt des Büros von Rechtsanwalt Strate. Die Datenbank präsentiert fachlich aufbereitete Entscheidungen des BGH - auch der älteren, die beim BGH selber nicht zu bekommen sind, des BVerfG und des EuGH-MR. Nach der Original-Quelle ist das die beste Sekundärquelle.

Das gilt auch für das Projekt Deutschsprachiges Fallrecht, das die Uni Bern initiiert hat und vor allem "klassische" Entscheidungen präsentiert.
 

zurück zum Verweis Skimming und Fälschungsverbrechen
 

 
 Im Zusammenhang mit dem Skimming festigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung.

BGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 2 StR 74/12

Der Angeklagte ist ein für Skimming-Delikte typischer "Läufer". Er bekam von einem Komplizen die Skimming-Geräte, verbaute sie und spähte mit ihnen die Kundendaten aus. Anschließend übergab er die Geräte und die Daten an seinen Komplizen, der die Daten an die Fälscher weitergab. Der Angeklagte war weder am Fälschen selber noch am Cashing beteiligt. Dennoch ist er als Mittäter des Fälschungsverbrechens anzusehen ( § 152b StGB).

<Rn 3> Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begegnet danach in den sieben Fällen, in denen es zur Auswertung der ausgespähten Daten und zur Erstellung von Kartendubletten kam ..., keinen rechtlichen Bedenken.

Wegen des mit dem Cashing verbundenen Computerbetruges hat sich der Angeklagte jedoch nur der Beihilfe strafbar gemacht: <Rn 4> Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten im Ausland, noch konnte er sie tatherrschaftlich beeinflussen. Auch richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen Erfolg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich somit insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit als Beihilfe dar (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 StR 123/12).
 

zurück zum Verweis Schaden beim Betrug
 

13.08.2012 
Der Betrugstatbestand schützt keine enttäuschten Erwartungen und keine zugesagten Eigenschaften, sondern nur die Tauschwerte als solche, wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtung objektiv das Vermögen schädigen. Nicht jede Lüge des Leistenden ist deshalb strafbar, sondern nur die, durch die er sich einen marktfremden Vorteil verschafft, weil sein Vertragspartner Dank der Lüge erkennbar mehr leisten muss, als er ohne das Vertrauen auf die Lüge leisten müsste. Das ist nicht ganz neu und hat der BGH jetzt wieder hervorgeholt.

BGH, Urteil vom 27.06.2012 - 2 StR 79/12

<Rn 5> Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar auch zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; vgl. BGHSt 53, 199, 201 mwN). Wird bei einem Kauf über Umstände getäuscht, die den Verkehrswert der Sache maßgeblich mitbestimmen, erleidet der dadurch zum Kaufabschluss bewogene Kunde einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn die Sache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist. Unerheblich ist demgegenüber regelmäßig, ob die gelieferte Ware von geringerem Wert ist als die vertraglich vereinbarte. Daher ist beim Fehlen einer vom Verkäufer fälschlich zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache der Käufer nicht stets und ohne Rücksicht darauf, ob die Sache trotz Fehlens der zugesicherten Eigenschaft den vereinbarten Preis wert ist, durch den Abschluss des Vertrages betrügerisch geschädigt (vgl. BGHSt 16, 220, 221 f.; BGH wistra 1986, 169, 170; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 263 Rn. 111).

Der Angeklagte hatte Sportwagenfelgen ohne Prüfzertifikat aus Italien importiert und als deutsche Markenware verkauft. Außerdem hatte er falsche Prüfmarken selber in die Felgen eingehämmert, um den Eindruck zu verstärken, es handele sich um zugelassene deutsche Ware. Noch mehr lügen kann man auf die Schnelle nicht.

Das ist auch der Grund dafür, warum ich Akzeptanzprobleme mit diesem Urteil habe. Dass der Betrugstatbestand keine Motivationsirrtümer schützt - Schwamm drüber. Das könnte man anders sehen, wenn es der Lügner auf den Irrtum gezielt abgesehen hat (und sieht der BGH auch beim Offertenbetrug anders).

Wenn aber Wareneigenschaften mit Sicherheitsmerkmalen vortäuscht werden - und das ist bei Sportwagenfelgen für den Einsatz im Hochgeschwindigkeitseinsatz allemal der Fall, dann müsste nicht nur ein rechnerischer (quantititiver) Schadensbegriff zum Einsatz kommen, sondern auch ein qualitativer: Wer über zugesicherte und gleichzeitig erhebliche Eigenschaften täuscht, der betrügt, weil der Käufer auf die zugesicherte Eigenschaft vertraut hat und ohne die Zusicherung keine Vorleistung erbracht hätte. Diese Position wird noch einmal zehn bis zwanzig Jahre brauchen, bis sie sich in der Rechtsprechung durchgesetzt hat, und werde ich in meinem aktiven Berufsleben wahrscheinlich nicht mehr erleben.

Damit erginge es mir wie dem VRiBGH Dr. Ernemann: An der Unterschriftsleistung an diesem Urteil ist er gehindert gewesen, weil er in den Ruhestand eingetreten ist. Das ist die erste Entscheidung des BGH, unter der mir dieser Hinweis aufgefallen ist. Jetzt haben der zweite und der vierte Senat des BGH gar keine regulären Vorsitzenden mehr, so dass den Verteidigern ganz neue kreative Möglichkeiten zur Besetzungsrüge eröffnet sind.
 

zurück zum Verweis Untreue und Vermögensbetreuungspflicht
 

 
 Auch beim Kreditsachbearbeiter einer Bank kommt es bei der Frage, ob er eine Untreue im Sinne von § 266 StGB begeht, darauf an, ob er einer Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen eigenverantwortlicher Entscheidungen hat. Das ist nicht der Fall, wenn der Kreditrahmen in einem automatisierten Verfahren nach den Vorgaben der Bank bestimmt wird und sich die Tätigkeit des Sachbearbeiters auf die Eingabe von Daten und die oberflächliche Prüfung von Urkunden beschränkt.

BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - 2 StR 446/11

<Rn 4> Strafbarkeit wegen Untreue setzt auch in der Variante des Missbrauchstatbestandes voraus, dass den Täter eine sog. Vermögensbetreuungspflicht trifft, die aber weder bei einem bloßen Bezug zu fremden Vermögensinteressen noch bei einer allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, gegeben ist. Vielmehr wird verlangt, dass den Täter eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen trifft (vgl. BGHSt 1, 186, 188 f.; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 35). Die Rechtsprechung entscheidet im Wege einer Gesamtbetrachtung, ob es sich bei den einer Person übertragenen Aufgaben um Angelegenheiten handelt, denen die Bedeutung der Wahrnehmung von Vermögensinteressen zukommt. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (st. Rspr; vgl. BGHSt 3, 289, 294; 4, 170, 172; 13, 315, 317).
 

zurück zum Verweis weite strafrechtliche Haftung des Schleusers

 
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat ( § 27 Abs. 1 StGB).
 

Einschleusung: Unerlaubtes Verbringen eines Ausländers in das Bundesgebiet.
 
Durchschleusung: Unerlaubtes Verbringen eines Ausländer aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in ein anderes Ausland.
 
Ausschleusen: Unerlaubtes Verbringen eines Ausländers vom Bundesgebiet in ein Ausland (nur strafbar, wenn es sich beim Ausland um einen Schengen-Staat handelt: § 96 Abs. 4 AufenthG).
 
Schengen-Schleusung: Unerlaubtes Verbringen eines Ausländers in einen Schengen-Staat, ohne dass dabei das Bundesgebiet betreten wird ( § 96 Abs. 4 AufenthG).
 


 
 Normalerweise gilt für die Beihilfe ( § 27 Abs. 1 StGB) die Akzessorität, so dass sie nur strafbar ist, sobald der Haupttäter vorsätzlich die rechtswidrige Tat ausführt oder jedenfalls versucht, wenn der Versuch strafbar ist. Handelt es sich um ein Verbrechen, also um eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist ( § 12 Abs. 1 StGB), dann ist der Versuch immer strafbar, sonst nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt ( § 23 Abs. 1 StGB). Im Zusammenhang mit Verbrechen erweitert § 30 StGB die Strafbarkeit der Beteiligten, indem selbst der Versuch einer Anstiftung ( § 26 StGB) und die Verabredung zum Verbrechen strafbar ist.

In einigen wenigen Fällen hat der Gesetzgeber den Gehilfen einer selbständigen Strafbarkeit unterworfen. Das ist zum Beispiel bei der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung der Fall ( § 129 Abs. 1 StGB) oder bei der Schleusung ( § 96 AufenthG). Insoweit hebt der Gesetzgeber drei Delikte hervor, die unerlaubte Einreise ( § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG), der unerlaubte Aufenthalt ( § 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 lit.b AufenthG) und die Verwendung falscher oder unvollständiger Angaben, um einen Aufenthaltstitel zu erschwindeln ( § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Der Täter im Sinne von § 25 Abs. 1 StGB ist der Ausländer, der ohne Erlaubnis handelt, und der Schleuser, der ihn über die Grenze schmuggelt, versteckt oder mit falschen Papieren versorgt, eigentlich nur Gehilfe. Lässt sich der Schleuser jedoch einen Vorteil für sein Tun versprechen oder handelt er im Zusammenhang mit der Einschleusung wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern, dann befördert § 96 AufenthG ihn zu einem selbständigen Täter.

Die strafrechtliche Haftung eines Schleusers geht weit über die des normalen Gehilfen hinaus, wie der BGH jüngst ausgeführt und dabei einen ausführlichen Überblick über seine Rechtsprechung gegeben hat ( BGH, Beschluss vom 06.06.2012 - 4 StR 144/12):

<Rn 3> Durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens werden sonst nur nach den allgemeinen Regeln ( § 27 StGB) strafbare Beihilfehandlungen zu Taten nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu selbstständigen, in Täterschaft ( § 25 StGB) begangenen Straftaten heraufgestuft, wenn der Gehilfe zugleich eines der in § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter den Buchstaben a) oder b) genannten Schleusermerkmale erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006 – 2 StR 157/06 ...; Urteil vom 11. Juli 2003 – 2 StR 31/03 ...; Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98 ...). Als ein (täterschaftliches) Hilfeleisten im Sinne dieser Vorschrift kommen deshalb grundsätzlich alle Handlungen in Betracht, die nach § 27 StGB und den zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätzen als Beihilfe zu der jeweiligen Bezugstat erfasst werden
( BGH, Urteil vom 27. April 2005 – 2 StR 457/04 ...; BayObLG, Beschluss vom 20. Dezember 2004 – 4 St RR 184/04 [Teilveröffentlichung] ...). Geht es – wie hier – um die Unterstützung der unerlaubten Einreise eines oder mehrerer Ausländer gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, fällt damit jede Handlung unter den Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die den unerlaubten Grenzübertritt eines Ausländers in irgendeiner Weise objektiv fördert ( BGH, Urteil vom 27. April 2005 – 2 StR 457/04 ...; Urteil vom 26. Mai 1999 – 3 StR 570/98 ...). Dabei muss die Hilfeleistung nicht unmittelbar zum Grenzübertritt geleistet werden. Schon eine Unterstützung im Vorfeld der Einreise (z. B. Beschaffung und Weiterleitung von Informationen zum Grenzübertritt, Organisation von Reisemöglichkeiten, Beschaffung von ge-fälschten Reisedokumenten, Anwerbung von Transithelfern) ist ausreichend, wenn sie den Grenzübertritt ermöglicht oder erleichtert ( BGH, Urteil vom 27. April 2005 – 2 StR 457/04 ...). Nach den Grundsätzen zur sog. Kettenbeihilfe (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00 ...), die an dieser Stelle ebenfalls Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98 ...), kann ein täterschaftliches Hilfeleisten im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch dann gegeben sein, wenn sich die Unterstützungshandlung auf die Förderung der Hilfeleistung eines anderen Schleusers
( § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) oder Gehilfen ( § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 27 StGB) beschränkt.

<Rn 4> Findet die unerlaubte Einreise nicht statt oder wird sie nur versucht, kommt beim mit Schleusermerkmalen handelnden Unterstützer eine Strafbarkeit wegen versuchten Hilfeleistens nach § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG in Betracht ( BGH, Beschluss vom 12. September 2002 – 4 StR 163/02 ...). Dabei gelten die allgemein zur Versuchsstrafbarkeit entwi-ckelten Grundsätze ( §§ 22 ff. StGB). Für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann ergänzend die Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98 ...). Daher beginnt die Strafbarkeit wegen versuchten Hilfeleistens nach § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zu einer Förderung der präsumtiven Bezugstat – hier der unerlaubten Einreise nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG – ansetzt. Angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen, die dem Begriff des Hilfeleistens unterfallen, bedarf das Kriterium der Unmittelbarkeit dabei regelmäßig einer wertenden Konkretisierung im Einzelfall (vgl.
BGH, Urteil vom 9. März 2006 – 3 StR 28/06 ...). Maßgebend ist, wie der Bundesgerichtshof zur versuchten Gefangenenbefreiung in der hier vergleichbaren Alternative des Förderns gemäß § 120 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 StGB entschieden hat, wie weit sich der Täter bereits dem von ihm anvisierten Unterstützungserfolg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1955 – 2 StR 282/55, BGHSt 9, 62, 64 ...). Darauf, ob auch die Bezugstat in das Versuchsstadium eingetreten ist, kommt es dagegen nicht an ( BGH, Beschluss vom 26. März 2012 – 5 StR 86/12 mwN).
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018