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Juli 2008
31.07.2008 Urheberrecht
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Manfred Fitzner und Nina Heussen warnen in vor der Verwendung fremder, durch Urheberrechte geschützter Bilder und Grafiken (1). Besonders im Zusammenhang mit gewerblichen Auftritten mahnen sie ein Rechtemanagement  für das Grafikmaterial ein.

Recht haben sie. Ganz sicher ist man nur, wenn man selbst erstellte Bilder und Grafiken beim Webauftritt verwendet.

Es sind bereits einige Fälle bekannt geworden, die richtig teuer waren. Auch die Abmahnbranche ist spezialisiert und sucht immer wieder nach neuen Geschäftsfeldern.

Die Komplexität der Bildrechte zeigt sich z.B. an dem ausführlichen Artikel in der (2).
 

 
Eine Besonderheit gilt hingegen für Bildzitate  (3). § 51 UrhG gewährt ein besonderes Zitatrecht (4). Für die wissenschaftliche Auseinandersetzung gewährt es sogar das Großzitat, wenn die Quelle ansonsten nicht verfügbar wäre. In der Auseinandersetzung um Teile des Werkes darf das Kleinzitat eingesetzt werden, das sich auf markante Passagen bezieht.

Das Landgericht Berlin soll jedoch einschränkend ausgeführt haben:
Ein Zitat erfordere einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- bzw. Urheberangabe veröffentlicht werden darf. (5)

Leider ist diese Entscheidung nicht im Ur- und Volltext veröffentlicht (6). Ich könnte mir vorstellen, dass extreme Verkleinerungen von Bildern, die gerade nicht den Aussagewert der Quelle wiedergeben sollen, sondern als Beleg für die Richtigkeit der Quellenangabe dienen, als "echtes Kleinzitat" ebenfalls vom Zitatrecht abgedeckt sind (7).
 

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(1) Manfred Fitzner, Urheberrecht: Wem gehören die Bilder auf Ihrer Seite? tecchannel 29.07.2008

(2) Wikipedia:Bildrechte

(3) Bildzitat

(4) § 51 Urhebergesetz:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
[Anm.: wissenschaftliches Großzitat]

 
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
[Anm.: Kleinzitat, Beleg]
 
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
[Anm.: Musikzitat]

(5) Sekundärzitat aus dem Newsletter FotoRecht.de, Ausgabe 06-2001 im April 2001

(6) Die Urtexte von Urteilen und Gesetzen unterliegen als amtliche Werke gemäß § 5 UrhG nicht dem Urheberrecht. Anders ist das bei der Bearbeitung, wenn ein Dritter Leitsätze, Kommentare oder Querverweise erstellt.

(7)  Anders sieht das das Landgericht Hamburg im Urteil vom 05.09.2003 - 308 O 449/03 bei Thumbnails, also kleinen Vorschaubildern von fremden Bildern. Dort findet aber auch keine Auseinandersetzung mit dem Bildzitat statt.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018