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Juli 2008 |
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Bildrechte und Zitate |
Recht haben sie. Ganz sicher ist man nur, wenn man selbst erstellte Bilder und Grafiken beim Webauftritt verwendet. Es sind bereits einige Fälle bekannt geworden, die richtig teuer waren. Auch die Abmahnbranche ist spezialisiert und sucht immer wieder nach neuen Geschäftsfeldern. Die Komplexität der Bildrechte zeigt sich z.B. an dem ausführlichen
Artikel in der
(2). |
Das Landgericht Berlin soll jedoch einschränkend ausgeführt haben: Leider ist diese Entscheidung nicht im Ur- und Volltext
veröffentlicht
(6).
Ich könnte mir vorstellen, dass extreme Verkleinerungen von Bildern, die
gerade nicht den Aussagewert der Quelle wiedergeben sollen, sondern als
Beleg für die Richtigkeit der Quellenangabe dienen, als "echtes
Kleinzitat" ebenfalls vom Zitatrecht abgedeckt sind
(7). |
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Anmerkungen | |||||||||
(4) § 51 Urhebergesetz: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
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(5) Sekundärzitat aus dem Newsletter FotoRecht.de, Ausgabe 06-2001 im April 2001 (6) Die Urtexte von Urteilen und Gesetzen unterliegen als amtliche Werke gemäß § 5 UrhG nicht dem Urheberrecht. Anders ist das bei der Bearbeitung, wenn ein Dritter Leitsätze, Kommentare oder Querverweise erstellt.
(7)
Anders sieht das das Landgericht Hamburg im
Urteil vom 05.09.2003 - 308 O 449/03 bei Thumbnails, also kleinen
Vorschaubildern von fremden Bildern. Dort findet aber auch keine
Auseinandersetzung mit dem Bildzitat statt. |
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Cyberfahnder | |||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |