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Oktober 2008 |
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Überpsychologisierung von Schwurgerichtsverfahren |
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Gleich darauf schließt Basdorf an:
Es wird
hoffentlich niemand auf den Gedanken verfallen, in solcher
Verfahrensweise eine Verschleuderung von finanziellen Mitteln und
zeitlichen Ressourcen zu sehen. |
In dieselbe Kerbe schlägt er noch einmal: Wer die hier empfohlene Verfahrensweise als Überpsychologisierung von Schwurgerichtsverfahren kritisiert, muss sich die skeptische Frage gefallen lassen, ob nicht vielmehr er sich als Jurist bei der Sicherheit der Beurteilung existentieller Grenzfragen überschätzt. Nichts gegen psychiatrische Gutachten, wenn Anknüpfungstatsachen bestehen, die zu ihrer Klärung mahnen. Psychologische Gutachten hingegen ersetzen tendenziell die Kernkompetenz forensisch erfahrener Juristen. Sie als Regelinstrument kann nur jemand fordern, der sich nicht mehr mit Tatsachen und ihrer Feststellung beschäftigt, sondern nur noch mit ihrer revisionsrechtlichen Begründungs- und Abwägungsbreite. Die Beispiele, die Basdorf nennt, mahnen tatsächlich. Aus ihnen eine
Verfahrensregel abzuleiten, halte ich hingegen für etwas fragwürdig. |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |