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 |  Manche Entscheidungen nimmt man erst mit erheblicher Verzögerung wahr 
		oder man erkennt ihre Bedeutung erst später. Diesen Beschluss des 
		Bundesgerichtshofes habe ich erst jetzt bemerkt.
 
 Der Ermittlungsrichter beim BGH hatte gegen die Deutsche Telekom in 
		einem Beschluss über die Mitteilung von Verkehrsdaten (
  § 100g StPO) auch angeordnet, dass die Übermittlung auf 
		elektronischen Datenträgern erfolgen müsse. 
 Auf die Gegenvorstellungen der DTAG hat der Senat die Anordnung des 
		Ermittlungsrichters bestätigt
  (1). 
 Darin führt das Gericht aus, dass die Strafverfahrensordnung nur 
		ausnahmsweise Bestimmungen über die Ausführung von Eingriffs- und 
		Ermittlungshandlungen enthält und der Richter vor Allem über die 
		Rechtsmäßigkeit (und nicht auch die Zweckmäßigkeit) der von der 
		Staatsanwaltschaft beantragten Maßnahmen zu entscheiden hat. Dennoch 
		obliegt dem Ermittlungsrichter im Einzelfall auch die Pflicht, den 
		Eingriff wegen seiner Folgen und Schwere auf das notwendige Maß zu 
		beschränken.
 
 
 |  Umgekehrt ist er deshalb auch befugt, Ausführungsanordnungen zu treffen, 
		die die Pflichten des Betroffenen regeln, auch wenn es dazu keine 
		gesetzliche Ermächtigung gibt. Es handelt sich insoweit um eine 
		Annexkompetenz, die deshalb besteht, weil der Richter dem Grunde nach 
		entscheiden muss. Wichtig für die Praxis ist, dass der 
		Ermittlungsrichter jedenfalls dann auch die Einzelheiten der Art und 
		Weise der Durchführung einer Eingriffshandlung entscheiden muss, wenn 
		dies die Staatsanwaltschaft ausdrücklich beantragt.
 
 Der Beschluss hat nicht nur Bedeutung im Hinblick auf die Übermittlung 
		von Verkehrsdaten, sondern auch wegen anderer Daten, z.B. von Banken 
		über Kontobewegungen oder von Steuerberatungsunternehmen wegen 
		Buchführungsdaten.
 
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