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Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 17.10.2008 - VG 27 A
232.08 - einstweilen die Verpflichtung der Firma BT Deutschland, eine
Tochter der British Telecom Group, zur Voratsdatenhaltung ausgesetzt und
die Bundesnetzagentur angewiesen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache
von Zwangsmaßnahmen abzusehen
(1).
Maßgeblich für die Entscheidung sei,
dass die
Antragstellerin keinen Ersatz für ihre Aufwendungen zur Anschaffung und
zum Betrieb der Überwachungstechnik erlangen könne, falls die
Verfassungsrichter die Kostenregelung später für nichtig erklären
würden. Es gebe schließlich keine staatliche Haftung für "legislatives
Unrecht".
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