Cybercrime | Ermittlungen | TK & Internet | Literatur | intern | Impressum |
Dezember 2008 |
|
|||||
Fristsetzung für Beweisanträge |
BGH, Beschluss vom 23.09.2008 - 1 StR 484/08: Aus dem Recht und der Pflicht des Vorsitzenden zur Sachleitung des Verfahrens folgt die Befugnis, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen. § 246 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. (1) BGH, Beschluss vom 09.05.2007 - 1 StR 32/07, Rn 15: Die Voraussetzungen im Übrigen sind: Die verlangte Beweiserhebung kann nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen; darüber hinaus muss sie geeignet sein, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern. In subjektiver Hinsicht muss sich der Antragsteller der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst sein und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezwecken. (2) |
§ 244 Abs. 3 StPO benennt die Gründe, die von ihm dazu herangezogen werden dürfen, um einen Beweisantrag abzulehnen:
|
Die Verspätung alleine reicht hingegen nicht. Hinzu kommen muss, dass
das Beweisthema
nichts
Sachdienliches zugunsten des Antragstellers erbringen kann und dass
die Beweiserhebung den Verfahrensabschluss wesentlich verzögern würde.
Ob es sich tatsächlich um eine
wesentliche Verzögerung handeln muss, stellen beide
zitierten Entscheidungen in Frage, ohne eine abschließende Entscheidung
zu treffen. |
|||||||||||||||||
Anmerkungen | |||||||||||||||||||
(2) BGH, Beschluss vom 09.05.2007 - 1 StR 32/07, hrr-strafrecht.de
|
|
||||||||||||||||||
Cyberfahnder | |||||||||||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |