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Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über
mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter
dieselbe Strafbestimmung fallen, gilt als nur ein Verstoß gegen das
Waffenrecht.
(1)
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Das
durch
§ 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG geschützte Rechtsgut, das darin zu erblicken
ist, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl.
§ 1
Abs. 1 WaffG) Waffen der vorliegenden Art nicht an unberechtigte
Personen überlassen werden sollen, ist in einem solchen Fall nicht
beeinträchtigt. Denn das Scheingeschäft mit der Vertrauensperson schafft
keine Gefährdungslage, die
§ 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG verhindern will, oder
hält eine solche aufrecht. Vielmehr soll das Scheingeschäft gerade
verhindern, dass Waffen unter Missachtung der waffenrechtlichen
Vorschriften in Umlauf kommen bzw. bleiben. Insoweit ist die Sach- und
Interessenlage mit der vergleichbar, die bei der Lieferung eines Hehlers
an eine Vertrauensperson gegeben ist (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 266). Hier
wie dort kann in solchen Fällen regelmäßig eine weitere Beeinträchtigung
des Rechtsguts ausgeschlossen werden. Danach ist, wenngleich die
Verfügungsgewalt über die Waffe auf eine andere Person übertragen wurde,
vorliegend das Tatbestandsmerkmal des „Überlassens“ im Sinne des
§ 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG nicht erfüllt.
(2)
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Manchmal
spricht der BGH Selbstverständlichkeiten aus
(1),
bei denen man sich fragt, warum sie überhaupt das hohe Gericht
beschäftigen müssen (
Tabelle links oben), weil die natürliche Handlungseinheit (
§ 52 Abs. 1 StGB) in Juristenkreisen eigentlich geläufig sein
dürfte. Der Täter, der eine Pistole mit einem geladenen Magazin
versteckt oder bei sich führt, fragt nicht danach, welche Strafe er für
die Wumme und welche er für die Patronen kriegt.
Waffenrecht
könnte so einfach sein:
du sollst keine Wumme haben,
schon gar nicht mit ihr in der Öffentlichkeit herumlaufen und
schon überhaupt nicht mit ihr in der Öffentlichkeit herumballern.
Statt dessen haben (Verwaltungsrechtler?) die
§§ 51 und
52 WaffG und die
Anlagen 1
und
2 geschaffen, die zwar logisch sind, aber weit entfernt von einer
einfachen Handhabung oder Verständlichkeit.
Schon vor 30 Jahren hat ein Professor sinngemäß geschrieben, dass der
Beschuldigte, der behauptet, einen (verkorksten) Paragraphen wirklich
gelesen zu haben, immer einem straflosen Verbotsirrtum unterliegt (
§ 17 StGB). Damals ging es um das unerlaubte Entfernen vom Unfallort
oder einfacher: um die Unfallflucht (
§ 142 StGB).
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In
derselben Entscheidung macht der BGH eine Wendung, die zunächst
unüberlegt erscheint (
Tabelle links unten): Wenn ein Waffenbesitzer die Waffe an eine
polizeiliche Vertrauensperson gibt oder verkauft, dann "überlässt" er
sie nicht strafbarer Weise. Das folgert das Gericht daraus, dass der
Gesetzgeber mit dem strafbaren Überlassungsverbot die Gefahr verhindern
wollte, die der neue Besitzer zusammen mit der Waffe darstellen kann.
Erfolgt der Waffenerwerb jedoch unter polizeilicher Aufsicht, so ist
diese abstrakte Gefahr von vornherein ausgeschlossen.
An den
anderen Strafvorschriften ändert sich dadurch nichts, vor allem nichts
an den unerlaubten Waffenbesitzen.
Der
Vermittler eines Waffengeschäftes, an dem eine polizeiliche
Vertrauensperson beteiligt ist, kann sich jedoch nicht an einem
strafbaren Verschaffen beteiligen, führt der BGH weiter aus, wohl aber
an einer Beihilfe zum strafbaren Besitz
(3).
Dadurch wird die Rechtsprechung nicht leichter.
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