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August 2010
17.08.2010 10-08-17 Onlinebanking
17.08.2019 10-08-18 Kreditkarten
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Bernd Borchert von der Uni Tübingen widmet sich in aller Breite den eingesetzten und konzeptionellen Verfahren für trojanersichere Online Accounts (1). Er beschreibt ihre Funktionsweise und bewertet sie im Hinblick auf ihre Malwaresicherheit. Alle gängigen Verfahren sind nicht besonders sicher.

Beeindruckend ist die Vielzahl der Verfahren, wobei einige auch durch ihre Umständlichkeit bei der praktischen Anwendung hervorstechen. Eine gute Seite zum Stöbern und um sich einen Überblick zu verschaffen.
 

 
Lustig sind sie schon, die Diskussionen um die Kreditkarten auf Guthabenbasis (2). Dabei geht es um richtige Kreditkarten mit Prägedruck und Visa- oder Master-Logo.

Wer braucht sowas?

Wenn man der Werbung deutscher Kreditinstitute glaubt: Vor allem Eltern, die aus schwer pädagogischen Gründen ihre Kinder bei voller Kostenkontrolle am Umgang mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr gewöhnen wollen.

Menschen mit Schufa-Schwierigkeiten.

Besonders sicherheitsbewusste Menschen, die ihre Zahlungskarte keinen Missbrauchsgefahren aussetzen wollen.

Ganz viele Anbieter scheinen aber auf Gibraltar zu sitzen und rühmen sich damit, der britischen Finanzaufsicht zu unterstehen. Einzelne machen keine Identitätsprüfung bei der Bestellung der Karte, soweit die Guthabensumme einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Unterhalb einer weiteren Summe reicht die Identifizierung mit einer wie auch immer gefakten Ausweiskopie.

Speisen lässt sich die Karte von jedem anderen Onlinekonto aus, von PayPal, PaySafe oder webmoney. Das gilt auch für nette kleine Phishingaktionen, in deren Anschluss der Angreifer zum nächsten Geldautomaten geht und sich seine Beute sichert. Die Gebühren sind zwar - wie bei webmoney - horrend, aber das interessiert nicht, wenn man das Geld gerade geklaut hat und einfach nur schnell seine Datenspuren verwischen will.

Willkommen in der schönen neuen Welt!
 

Sterbehilfe

10-08-19
Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht ( § 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (3).

Fördernde Sterbehilfe ist hingegen nicht von der Einwilligung des Patienten gedeckt (Leitsatz 3).

Diese ausgleichende Interpretation ist vom BGH zu erwarten gewesen. Er wendet sich von den Begriffen der aktiven und passiven Sterbehilfe ab und lässt aktive Handlungen dann zu, wenn der Sterbende vorher erklärt hat, dass er keine nur lebensverlängernden, aber nicht heilende Maßnahmen will. Insoweit darf der Sterbehelfer auch aktiv werden und die Behandlung abbrechen.

Er darf aber nicht töten, also zum Beispiel Gift beibringen oder durch andere Handlungen das Leben des Sterbenden verkürzen.
 

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(1) Bernd Borchert, Trojanersichere Online Accounts, Uni Tübingen, Stand: 10.08.2010

(3) BGH, Urteil vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09, Leitsatz 1
 

 
(2) Zum Beispiel hier: anonyme Prepaid Kreditkarte (Debit Karte), Gully Thread
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018