Web Cyberfahnder
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
August 2010
28.08.2010 10-08-31 wirtschaftlicher Schaden
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Schadenseintritt beim Cashing

 

Großansicht

 

 
Die Rechtsprechung verlangt nach einer wirtschaftlich untermauerten Berechnung des Vermögensschadens im Zusammenhang mit der Untreue ( § 266 StGB) und dem Betrug ( § 263 StGB) (1). Sie löst sich gleichzeitig von der klassischen Unterscheidung zwischen dem unmittelbaren Schaden, der sich zum Beispiel aus dem Betrag einer unbaren Zahlung ergibt, und dem Folgeschaden, der sich zum Beispiel aus den zusätzlichen Kosten für die Wiederbeschaffung, für die Rechtsverfolgung oder Drittforderungen (Gebühren, Kreditzinsen) ergibt. Das BVerfG verweist dazu auf die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften, die die Werthaltigkeit von Forderungen und Rückstellungen für absehbare Aufwendungen betreffen (2).

Bei genauer Betrachtung tritt beim Cashing, also beim missbräuchlichen Einsatz gefälschter Zahlungskarten mit Garantiefunktion, unmittelbar ein Schaden an drei Stellen ein:

Beim Betreiber des Geldautomaten wegen des technischen Risikos aus dem Betrieb des Geldautomaten und des Rückgriffsrisikos im europäischen Bankenverbund bei mangelhaften Sicherheitsvorkehrungen (3).

Bei der kartenausgebenden Bank wegen des technischen Risikos, wenn sie zum Beispiel auf den EMV-Chip verzichtet, und wegen des Bonitätsrisikos in Bezug auf ihren Kunden.

Schließlich beim Kunden selber, dessen Verfügungsrahmen bei der Autorisierung unmittelbar verringert wird.
 

 
Der mit der Vermögensverfügung unmittelbar eingetretene Vermögensschaden ist durch das Verlustrisiko zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestimmt. Dies stellt hinsichtlich des Straftatbestands einen endgültigen Schaden dar und nicht nur eine (schadensgleiche) Vermögensgefährdung. Die Höhe des Vermögensnachteils zum Zeitpunkt der Verfügung ist nach wirtschaftlichen Maßstäben zu bewerten. (4)

Betrachtet man die Werthaltigkeit der Forderungen, so tritt der größte Schaden direkt beim Bankkunden ein, dessen Autorisierungsdaten missbraucht werden. Der aus seinem Guthaben und dem Überziehungskredit bestehende Verfügungsrahmen wird unmittelbar durch die Autorisierung verringert und spätestens beim Clearing, also dem Forderungsausgleich zwischen den beteiligten Banken und ihren Verbünden, endgültig manifestiert. Nur auf diesen Schaden ist nach der Rechtsprechung des BGH abzustellen (4).

Daraus folgt, dass der strafrechtliche Schaden beim Cashing in voller Höhe des Auszahlungsbetrages und der Gebühr zulasten des Bankkunden unmittelbar dann eintritt, wenn die Auszahlung genehmigt wird.

Der spätere Schadensausgleich erfolgt im Rahmen der bestehenden Risikoverteilung und hat einen versicherungsähnlichen Charakter.

Weitere Einzelheiten: Schadenseintritt beim Cashing
Großansicht der Grafik
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) BVerfG: Bezifferter Gefährdungsschaden, 15.08.2010

(2)  BVerfG, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08, 105/09, 491/09, Rn. 143

(3) Der Rückgriff kann dann erfolgen, wenn die ausgespähte Originalkarte zwar mit einem EMV-Chip ausgestattet ist, der Geldautomat aber nur den Magnetstreifen ausliest.

(4) BGH, Beschluss vom 18.02.2009 - 1 StR 731/08 (Leitsatz)
 


zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018