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August 2010
28.08.2010 10-08-32 wirtschaftlicher Schaden
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Der Schaden beim Cashing ist bedeutsam für den damit verbundenen Computerbetrug ( § 263a StGB). Erst wenn der Schaden eingetreten ist, ist neben dem Gebrauch gefälschter Zahlungskarten mit Garantiefunktion ( § 152b StGB) auch der Versuch des Computerbetruges beendet und dieser vollendet.

Die Garantiefunktion zeigt sich nach außen, indem das Rechenzentrum der kartenausgebenden Bank (Issuser) dem Verbundpartner, also der Betreiberin des Geldautomaten, im Autorisierungsverfahren den Genehmigungscode "0" sendet. Damit tritt es für die Auszahlung des angeforderten Geldbetrages sowie die damit verbundene Gebühr ein und stellt den Partner von allen Störungen im Innenverhältnis zwischen Kartenausgeber und Kontoinhaber frei. Das ist der eine Teil des Schadens, der beim Cashing eintritt.

Die interne Behandlung beim Kartenausgeber kann verschieden sein. Zunächst wird er die Drittforderung in ein Conto pro Diverse - CPD - buchen. Diese Buchung bedarf jedoch einer Gegenbuchung. Gönnertum wird man ausschließen können. Es würde heißen, dass die Gegenbuchung gegen ein Erfolgskonto des Kartenausgebers erfolgt, und wäre wirtschaftlicher Unsinn. Die Sollstellung erfolgt deshalb gegen ein Bestandskonto, das eine Forderung gegen den Kunden ausweist. Dabei ist es egal, ob dazu ein Unterkonto ("ausstehende Zahlungen"), das laufende Konto des Kunden direkt oder mit Wertstellung oder ein gesondertes Transferkonto angesprochen wird.

Wie auch immer sich der Kartenaussteller intern organisiert: Mit der Buchung der Genehmigung bucht er auch gegen das Tages- und Wochenlimit seines Kunden. Bei Kreditkarten führt das zu einer bedingten Forderung im Bestand (Soll) gegen den Kunden. Bedingt deshalb, weil die abschließenden Buchungen erst im Rahmen des Clearings erfolgen, wenn die gegenseitigen Forderungen der Verbundpartner ausgeglichen werden.
 

 
Bei Debitkarten erfolgt die Buchung gegen den Verfügungsrahmen des Kunden. Dieser besteht aus dem Guthaben und dem eingeräumten Dispositionskredit. Dabei ist es gleichgültig, ob das Konto des Kunden im Soll (Kredit) oder im Haben (Guthaben) geführt wird. Der Verfügungsrahmen wird auf jeden Fall um die Auszahlung und die Gebühr verringert, weil sonst die Limitierung nicht funktionieren würde.

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten treten beim Cashing bei drei Beteiligten Schäden ein:

Beim Betreiber des Geldautomaten: Er finanziert die Auszahlung vor, erhält aber im Gegenzug eine werthaltige Forderung gegen den Verbundpartner, also die kartenausgebende Bank. Das damit verbundene Risiko tendiert gegen Null, weil sowohl der Verbundpartner als auch der Verbund selber zum Einstand verpflichtet sind. Die Auszahlung (Soll) und die Forderung (Haben) dürften in aller Regel summengleich sein, so dass die Buchungen erfolgsneutral sind. Allerdings trifft ihm - jedenfalls im europäischen Bankenverbund - das Cashingrisiko. Seine Größe gestaltet der Betreiber mit den technischen Sicherungen, die er vorsieht, also zum Beispiel damit, ob er den EMV-Chip ausliest oder nicht.

Der Akzeptant leistet in aller Regel vor, indem er Waren oder Dienste leistet oder Bargeld auszahlt. Im Gegenzug erhält er eine Forderung gegenüber seinem Vertragspartner. Buchhalterisch erfolgt bei der Auszahlung am Geldautomaten wegen des Auszahlungsbetrages ein Aktivtausch in den Bestandskonten des Betreibers:

per Forderungen an Kasse

Zusammen mit der Gebührenforderung wird auch ein Erfolgskonto angesprochen, so dass der vollständige Buchungssatz lautet:

per Forderungen (x + y) an Kasse (x) und an Umsatzerlöse (y)
 

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Beim Kartenausgeber: Mit der Genehmigung übernimmt er die Verpflichtung zur Zahlung. Sein Risiko bemisst sich vor allem an der Leistungsfähigkeit seines Kunden und an den allgemeinen Risiken im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Cashing, Phishing, unberechtigte Lastschriften, Kreditbetrug des Kunden, Kursschwankungen). Das Risiko ist gering, weil es ganz überwiegend durch das Guthaben oder die Bonität des Kunden abgesichert ist. Auch seine Größe gestaltet der Kartenausgeber mit den technischen Sicherungen, die er vorsieht, also zum Beispiel damit, ob er seine Karten mit dem EMV-Chip ausstattet oder nicht.

Der maßgebliche Schaden tritt unmittelbar beim Kunden ein, weil sein Verfügungsrahmen bereits bei der Autorisierung in voller Summe verringert wird.

Das Clearing dient dem Forderungsausgleich im Bankenverbund. Es beendet die Vorfinanzierung des Betreibers des Geldautomaten und gleicht sein Haben wieder aus, soweit es um den Auszahlungsbetrag geht. Die Gebühr ist erfolgswirksam und geht in die Gewinn- und Verlustrechnung ein.

Der Kartenausgeber bucht gegen das interne Zwischenkonto und hebt, soweit er sie vorgesehen hat, die Wertstellung im Kundenkonto auf. Spätestens jetzt ist nicht nur der Verfügungsrahmen des Kunden belastet, sondern sein Konto insgesamt mit einer Sollbuchung in Höhe des Auszahlungsbetrages und der Gebühr.
 

 
Dadurch verdichtet sich der Schaden beim Kunden. Während zuvor eine Sollbuchung gegen sein Konto mit Sicherheit drohte, wird sie nach dem Clearing zur Gewissheit. Der rechnerische Unterschied ist gleich Null.

Bei der Betrachtung des wirtschaftlichen Schadens beim Cashing zeigt sich, dass dieser rechnerisch in voller Höhe bereits beim Kunden eintritt, sobald im Rahmen der Autorisierung die Verfügung vom Kartenausgeber genehmigt wird.

Der Betreiber des Geldautomaten trägt das Verfahrensrisiko im Hinblick auf die technischen Sicherungsmaßnahmen, die er betreibt. Es manifestiert sich in der erfolgswirksamen Gebühr, die er verlangt.

Der Kartenausgeber trägt das Verfahrens- und das Bonitätsrisiko. Auch sie sind erfolgswirksam und müssen aus den Kontoführungsgebühren und dem Erfolg finanziert werden, der aus den Guthaben der Kunden gezogen werden kann (Gut-Haben). Die Bank lebt bekanntlich von der Marge, also der Differenz zwischen den Zinsen, die sie für Einlagen gewährt und für Kredite berechnet.

Durch den späteren Schadensausgleich wird der Kunde in aller Regel in voller Höhe von den durch das Cashing ausgelösten Schäden befreit. Das verdankt er dem funktionstüchtigen System des Schadensausgleiches, das unabhängig vom bargeldlosen Zahlungsverkehr besteht. Es ist ein versicherungsähnliches System, das Risiken und Vertrauensverluste ausgleicht, aber zu keiner unmittelbaren Forderung des Kunden führt.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018