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		|  Die Bemessung 
		der Gesamtstrafe ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und 
		des Schuldumfangs vorzunehmen. Erforderlich ist bei der 
		Gesamtstrafenbildung nach  § 54 Abs. 1 StGB ein eigenständiger Zumessungsakt (vgl.  BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08). Der Summe der 
		Einzelstrafen kommt nur ein geringes Gewicht zu, maßgeblich ist die 
		angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter zusammenfassender Würdigung 
		der Person des Täters und der einzelnen Straftaten (  § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Erhöhung der Einsatzstrafe kann 
		geringer ausfallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger 
		zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammen-hang besteht. Die 
		wiederholte Begehung gleichartiger Taten kann der Ausdruck einer 
		niedriger werdenden Hemmschwelle sein. Andererseits kann hierin je nach 
		den Umständen des Einzelfalles ein Indiz für eine besondere kriminelle 
		Energie (  § 46 Abs. 2 StGB) gesehen werden. Denn aus hartnäckiger 
		Tatwiederholung in schneller Folge können sich durchaus 
		gesamtstrafenschärfende Umstände ergeben (...). Gerade bei 
		Sexualdelikten wird die Milderungsmöglichkeit der sinkenden Hemmschwelle 
		durch den ständigen Druck ausgeglichen, dem das Opfer dadurch ausgesetzt 
		ist, dass es jederzeit mit einer neuen Tat rechnen muss  (1). |  
 | 10-09-35 
  Klare 
		Ansagen vom BGH  (1). 
		Jedes weitere Wort ist ein Wort zu viel. 
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		|  An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen 
		zu stellen, je mehr sich die Strafe der oberen oder unteren Grenze des 
		Zulässigen nähert. Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf dann 
		besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei 
		getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Da eine "Mathematisierung" 
		der Strafzumessung fremd ist, kann - anders als der Revisionsführer 
		meint - kein Rechtsfehler allein darin gesehen werden, dass die 
		Einsatzstrafe mehr als verdreifacht wurde (...). Derartige Überlegungen 
		finden im Gesetz keine Stütze. Der Tatrichter kann auch nicht dazu 
		gezwungen werden, eine schuldunangemessene erhöhte Einsatzstrafe 
		festzusetzen, um die rechtsfehlerfreie Verhängung einer tat- und 
		schuldangemessenen Gesamtstrafe zu ermöglichen  (2). |    |