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  Das  Datenglossar enthält 86 knappe Beschreibungen und 53  gesetzliche Definitionen aus dem  Telekommunikationsgesetz und dem  Telemediengesetz. Es widmet sich besonders den technischen 
		Fachbegriffen im Zusammenhang mit der  Telekommunikation, den  Telemedien und den strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen zur Auskunft 
		über  Bestandsdaten und der Überwachung von  Verkehrs- und  Nutzdaten. Das 
		 Internet 
		wird bewusst nur wegen seiner technischen Funktionen als Netz 
		angesprochen, weil sonst dieses Glossar gesprengt worden wäre. Alle Stichworte wurden auch in das 
		 Lexikon 
		übernommen und dort verlinkt. Im Gegenzug habe ich die Wortlaute der 
		gesetzlichen Definitionen aus dem Lexikon entfernt und komplett in das 
		Glossar übernommen, weil sie das Lexikon textlich überlastet haben. 
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  In den drei 
		Kästen  links und  links unten werden die wichtigsten Begriffe vorgestellt:  Daten im Zusammenhang mit der Telekommunikation,
  Eingriffsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Telekommunikation und
  die vom TMG definierten Typen von Providern (  links unten).
 
		 Von dem 
		Glossar erwarte ich eine Aufwertung des Lexikons, einen schnellen 
		Zugriff auf die Fachbegriffe, die auch im Zusammenhang mit den 
		öffentlichen Diskussionen um Strafverfolgung und Telekommunikation 
		(häufig falsch) verwendet werden und eine Quelle für Links, wenn ich die 
		Begriffe selber verwende. 
		 Weitere 
		Glossare könnten folgen, zum Beispiel zur Cybercrime oder zu den 
		wichtigsten Fachwörtern im Zusammenhang mit dem Internet. Geplant sind 
		sie nicht. 
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	|  Zugangsprovider | liefert die technische Infrastruktur und ist für die transportierten Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich. |  
	|  Host-Provider | stellt Dritten Speicherplatz und Infrastrukturdienste zur Verfügung und ist für rechtswidrige Inhalte nur bei Kenntnis und bei verzögerter Löschung oder Sperrung verantwortlich. |  
	|  Inhaltsprovider | bietet Inhalte und Dienste zur Nutzung an und ist für sie voll verantwortlich. |  
	|  Zwischenspeicher | Die automatische Zwischenspeicherung ändert nichts am Haftungsprivileg des Zugangsproviders. |  |  
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  Das TMG 
		kennt (richtigerweise) nur drei Typen von Providern, die es anhand ihrer 
		Handlungen definiert und verschiedenen Haftungen unterwirft. In der Praxis tauchen meistens Mischformen auf, die zum Beispiel 
		einen geschäftlichen Schwerpunkt bei den ( Zugangsprovider) 
		haben, sich andererseits aber auch als  Host- und  Inhaltsprovider 
		betätigen. Der Haftungsmaßstab richtet sich dann nach der im Einzelfall 
		ausgeübten Tätigkeit. 
 
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