Anruf |
ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht -
§ 3 Nr. 1 TKG |
Anwendungs-Programmierschnittstelle |
ist die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen und Betriebsfunktionen digitaler Fernsehempfangsgeräte -
§ 3 Nr. 2 TKG |
Auskunftsdienste |
sind bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein -
§ 3 Nr. 2a TKG |
Bestandsdaten |
sind Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden -
§ 3 Nr. 3 TKG |
beträchtliche Marktmacht |
eines oder mehrerer Unternehmen (ist) gegeben, wenn die Voraussetzungen nach
§ 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 vorliegen -
§ 3 Nr. 4 TKG |
Dienst mit Zusatznutzen |
ist jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht -
§ 3 Nr. 5 TKG |
Diensteanbieter |
(1) ist jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a) Telekommunikationsdienste erbringt oder
b) an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt - § 3 Nr. 6 TKG |
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(2) ist ... jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt
- § 2 Nr. 1 TMG |
digitales Fernsehempfangsgerät |
ist ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können -
§ 3 Nr. 7 TKG |
Endnutzer |
ist eine juristische oder natürliche Person, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt -
§ 3 Nr. 8 TKG |
entgeltfreie Telefondienste |
sind Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat -
§ 3 Nr. 8a TKG |
Frequenznutzung |
ist jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3.000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen. Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Führung elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern, für die keine Freizügigkeit nach
§ 53 Abs. 2 Satz 3 gegeben ist -
§ 3 Nr. 9 TKG |
geschäftsmäßiges Erbringen von TK-diensten |
ist das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht - § 3 Nr. 10 TKG |
Geteilte-Kosten-Dienste |
sind Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird -
§ 3 Nr. 10a TKG |
kommerzielle Kommunikation |
ist ... jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt -
§ 2 Nr. 5 TMG |
keine kommerzielle Kommunikation |
sind a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, |
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b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden -
§ 2 Nr. 5 lit. a, b TMG |
Kundenkarten |
sind
Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können - § 3 Nr. 11 TKG |
Kurzwahl-Datendienste |
sind Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemediendienste im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags sind -
§ 3 Nr. 11a TKG (1) |
Kurzwahldienste |
sind Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen -
§ 3 Nr. 11b TKG |
Kurzwahl-Sprachdienste |
sind Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt - § 3 Nr. 11c TKG |
Massenverkehrs-Dienste |
sind Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität -
§ 3 Nr. 11d TKG |
nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt |
ist ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht - § 3 Nr. 12 TKG |
neuartige Dienste |
sind Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht - § 3 Nr. 12a TKG |
neuer Markt |
ist ein Markt für Dienste und Produkte, die sich von den bislang vorhandenen Diensten und Produkten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Reichweite, Verfügbarkeit für größere Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit), des Preises oder der Qualität aus Sicht eines verständigen Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht lediglich ersetzen -
§ 3 Nr. 12b TKG |
niedergelassener Diensteanbieter |
ist ... jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters -
§ 2 Nr. 2 TMG |
Nummern |
sind Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen - § 3 Nr. 13 TKG |
Nummernart |
ist die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung -
§ 3 Nr. 13a TKG |
Nummernbereich |
ist eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums - § 3 Nr. 13b TKG |
Nummernraum |
ist die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden - § 3 Nr. 13c TKG |
Nummernteilbereich |
ist eine Teilmenge eines Nummernbereichs - § 3 Nr. 13d TKG |
Nutzer |
ist jede natürliche Person, die einen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein -
§ 3 Nr. 14 TKG |
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ist ... jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen -
§ 2 Nr. 3 TMG |
Öffentliches Münz- und Kartentelefon |
ist ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können -
§ 3 Nr. 15 TKG |
Öffentliches Telefonnetz |
ist ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht -
§ 3 Nr. 16 TKG |
Öffentlich zugänglicher Telefondienst |
ist ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste -
§ 3 Nr. 17 TKG |
Premium-Dienste |
sind Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist -
§ 3 Nr. 17a TKG |
Rufnummer |
ist eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann -
§ 3 Nr. 18 TKG |
Rufnummernbereich |
ist eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz - § 3 Nr. 18a TKG |
Standortdaten |
sind Daten, die in einem Telekommunikationsnetz erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit angeben -
§ 3 Nr. 19 TKG |
Teilnehmer |
ist jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat -
§ 3 Nr. 20 TKG
Definition wie Nutzer in § 2 Nr. 3 TMG |
Teilnehmeranschluss |
ist die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird -
§ 3 Nr. 21 TKG |
Telekommunikation |
ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen - § 3 Nr. 22 TKG |
Telekommunikationsanlagen |
sind technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können - § 3 Nr. 23 TKG |
Telekommunikationsdienste |
sind in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen - § 3 Nr. 24 TKG |
telekommunikations- gestützte Dienste |
sind Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird - § 3 Nr. 25 TKG |
Telekommunikationslinien |
sind unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre - § 3 Nr. 26 TKG |
Telekommunikationsnetz |
ist die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information - § 3 Nr. 27 TKG |
Übertragungsweg |
sind Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen - § 3 Nr. 28 TKG |
Unternehmen |
ist das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen - § 3 Nr. 29 TKG |
Verkehrsdaten |
sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden - § 3 Nr. 30 TKG |
Verteildienste |
sind ... Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden - § 2 Nr. 4 TMG |
wirksamer Wettbewerb |
ist die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 - § 3 Nr. 31 TKG |
Zugang |
ist die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten - § 3 Nr. 32 TKG |
Zugangsberechtigungs- systeme |
sind technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen - § 3 Nr. 33 TKG |
Zusammenschaltung |
ist derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt - § 3 Nr. 34 TKG |