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Januar 2011
15.01.2011 TKÜ
     
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11-01-24 
Die Auslandskopfüberwachung ermöglicht es, die Telekommunikation eines für einen ausländischen Zugangsprovider registriertes Endgerät zu überwachen ( TKÜ), sobald es eine Verbindung aufbaut, an denen nationale Anschluss- oder Verbindungsnetze beteiligt sind.

Drei technische Varianten gibt es dabei, die einzeln oder alle zusammen, dann aber ausdrücklich in dem Beschluss des Ermittlungsrichters benannt werden müssen. Er richtet sich in aller Regel gegen alle vier großen nationalen Mobilnetzbetreiber, die gleichzeitig alle ihre Verbindungen wegen der Kennung des überwachten Mobilgerätes überwachen müssen.

Überwachung beim Roaming
Hierbei werden nur die Verbindungen überwacht, die dadurch entstehen, dass sich das ausländische Endgerät in einem nationalen Mobilnetz anmeldet (1). Das setzt voraus, dass der Anschlussinhaber zum Roaming berechtigt ist.

Zur Veranschaulichung: Sobald sich das überwachte Endgerät (rotes Handy) im fremden (inländischen) Mobilnetz anmeldet (hellblau) wird es von dessen zentraler Verwaltung registriert und seine Berechtigung zum Roaming geprüft (2) [rotes Dreieck]. Anschließend können hier auch die Verbindungen des überwachten Geräten aufgezeichnet werden (entweder nur die Verkehrsdaten oder auch die Inhaltsdaten).

Bei dieser Variante können auch die Gespräche aufgezeichnet werden, die mit dem überwachten Gerät mit Endgeräten im Ausland geführt werden.
 

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Die beiden anderen Varianten betreffen den Aufenthalt des überwachten Endgerätes im Ausland und setzen voraus, dass eine Verbindung zu einem Endgerät im Inland hergestellt wird.

eingehende Verbindungen
Hierbei stellt das überwachte Gerät vom Ausland aus eine Verbindung zu einem Endgerät im Inland her. Sie führt über nationale und internationale Verbindungsnetze, wobei als Auslandskopf die zentrale technische Verwaltung des inländischen Anschlussnetzes wirkt (rosafarben). Neben den Mobilfunknetzen kann die Überwachung auch im Festnetz erfolgen.

ausgehende Verbindungen
Dasselbe gilt, wenn von einem inländischen Endgerät zu dem überwachten Gerät im Ausland erfolgt.

Die Überwachung der Telekommunikation ist an strenge Voraussetzungen gebunden und vor allem nur wegen einer Straftat möglich, die im Straftatenkatalog aufgeführt ist. Ihre besondere Form der Auslandskopfüberwachung kommt vor allem bei international handelnden Diebesbanden (3), Schmugglern oder Schleusern in Betracht. Sie ist besonders aufwändig und teuer und nicht zuletzt deshalb eine selten praktizierte Eingriffsmaßnahme.
  

 
Die hier skizzierte Technik hat nichts mit der Quellen-TKÜ zu tun. Bei ihr wird - nach den Vorbildern, die die Malware liefert - ein Wurm in dem überwachten PC installiert, der die Internettelefonie mitschneidet, bevor sie (zum Beispiel bei Skype) im Innern des PCs verschlüsselt wird.

Ihre beiden Varianten,

Durchsicht der Speichermedien per Onlineverbindung und

Protokollierung der Tätigkeiten am PC, die keine Kommunikation sind,

sind Maßnahmen der Onlinedurchsuchung, für die es seit dem Urteil des BVerfG keine zulässigen Regeln in der Strafprozessordnung gibt (4), wohl aber im BKA-Gesetz (5). Das schließt auch eine unmittelbare Verwertung von polizeirechtlich zulässig erlangter Beweismittel im Strafverfahren aus (6).

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(1) Roaming, 2007

(2) Clearinghouses, 2007

(3) Bandenstraftaten, 17.01.2010

(4) Bundesverfassungsgericht: Onlinedurchsuchung, 05.04.2008;
BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 595/07.

(5) Onlinedurchsuchung, 01.01.2011

(6) Mit Hängen und Würgen und unbrauchbar, 21.12.2008
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018