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Mittäter und Banden |
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Bandenstraftaten |
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In mindestens 2 Fällen wird die Bandenqualifikation nur durch Verweise eingeführt. Das ist der Fall beim Computerbetrug ( § 263a Abs. 2 StGB) und bei der Fälschung beweiserheblicher Daten ( § 269 Abs. 3 StGB). Solche Verweise könnte es noch mehr geben, sie sind mir jedoch nicht aufgefallen. In den meisten Fällen behandelt der Gesetzgeber die banden- und die gewerbsmäßige Begehung selbständig und gleich. In diesen Fällen ist in der Liste "alternativ" vermerkt, was bedeutet, dass sowohl die eine wie auch die andere Qualifikation zum erhöhten Strafrahmen führt. In 6 Anwendungsfällen ist "kumulativ" angegeben. Das bedeutet, dass beide Qualifikationen zusammen kommen müssen. Das ist meistens der Fall, wenn die alternativen Qualifikationen
bereits einen erweiterten Strafrahmen eröffnen und dieser durch die
Kumulation nochmals verschärft wird. Eine Ausnahme bildet der
Subventionsbetrug, der nur die kumulative Qualifikation kennt. Eine
weitere Ausnahme kennzeichnen die 5 Anwendungsfälle, für die "ausschl[ießlich]"
vermerkt sind. Sie kennen keine Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit, weil
sie sie bereits im Grunddelikt zumindest berühren (z.B. bei der
Steuerhinterziehung, § 370 AO,
nicht aber der Steuerhehlerei, § 374 AO). |
Die Strafbarkeit des Versuchs ( § 23 StGB) richtet sich beim besonders schweren Fall nach dem Grunddelikt ( § 12 Abs. 3 StGB). Ist das Grunddelikt kein Verbrechen ( § 12 Abs. 1 StGB), so muss das Gesetz die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich anordnen (3). Auch die Verjährung der Strafverfolgung ( §§ 78 ff. StGB) richtet sich nach der Strafdrohung für das Grunddelikt. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (4) ist die besonders schwere Kriminalität davon geprägt, dass sie mit einer Strafe von mehr als 5 Jahre Freiheitstrafe bedroht ist. Das gilt auch für die Qualifikationstatbestände unabhängig vom Grunddelikt. Von der besonderen Schwere der Kriminalität macht es das BVerfG abhängig, ob ihre Verfolgung auch besonders tief in Grundrechte eingreifende Ermittlungsmaßnahmen zulässt. In ständiger Rechtsprechung orientiert es sich an dem Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO, der keine Zweifel daran lasse, dass es sich bei den aufgeführten Tatbeständen um solche handelt, die der besonders schweren Kriminalität zugehören (5). Die
Bandenliste weist deshalb in der rechten Spalte aus, ob die Tat eine
Katalogtat ist ("100a") oder sogar dem schärferen Katalog des
§
100c Abs. 2 StPO zugehört ("100c"). Nur 7 Bandenqualifikationen sind
keine Katalogtaten. Von den übrigen Nennungen ist knapp die Hälfte auch
in
§
100c Abs. 2 StPO erfasst. |
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systematische Schwächen | ||||
Chemiewaffenhändler will der Gesetzgeber zwar auch als Bande verfolgt wissen, lässt dazu aber nicht die Überwachung der Telekommunikation zu. Ähnlich verhält es sich bei den pornographischen Schriften. Die Banden, die sie verbreiten, unterliegen einer besonderen Strafdrohung, soweit sie aber nur "jugendpornographische" Schriften verbreiten, sind die Ermittlungsmaßnahmen eingeschränkt worden. Mit insgesamt rund 50 Bandentatbeständen hat der Gesetzgeber zwar nicht wenige, aber auch nicht äußerst viele Deliktsformen einer verschärften Strafdrohung unterworfen. Das spricht für seine Zurückhaltung und selbstkritische Beschränkung sowie für seinen klaren Auftrag, die als Bande definierte Kriminalität auch nachhaltig zu verfolgen. Dass er dabei nicht frei von politischen Moden ist, zeigt sich an der
Behandlung des
Dopings, des
Einschleusens und des
Menschenhandels, die er besonders hervorhebt, ohne dass diese
Kriminalitätsformen wegen ihrer menschlichen Folgen das in allen Fällen
rechtfertigen. |
Der abschließende Blick gilt der Cybercrime. Sie ist in der Bandenliste stark vertreten und umfasst das Skimming, den Computerbetrug, die Computersabotage und die Verschleierungshandlungen im Zusammenhang mit dem Identitätsdiebstahl. Warum aber die bandenmäßige Computersabotage nicht im
Straftatenkatalog erscheint, verschließt sich dem verständigen
Beobachter. Ihr Anwendungsfall sind die
Botnetze,
deren Bedeutung dem Gesetzgeber noch nicht bekannt zu sein scheint. |
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Bandenliste |
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Anmerkungen | |||
(2) Z.B. § 181c StGB im Zusammenhang mit der Zuhälterei, die keine Bandenqualifikation kennt. (3) Z.B. § 263 Abs. 2 StGB wegen des Betruges. (4) BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/97, 1 BvR 1084/99 (5) BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 1 BvR 256/08, Rn 167, 168 (6) qualifizierter Straftatbestand als selbständige Norm (7) besonders schwerer Fall ( § 12 Abs. 3 StGB)
(8)
Strafrahmen gilt für Amtsträger; bei Richtern: 2 J. bis 15 J. |
(10) Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (11) Gefährdungsdelikt (12) Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Völker, der äußeren Sicherheit oder auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland (13) Grundstoffe sind solche Chemikalien, die für die Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind. (14) jugendpornographische Schriften (15) Verweis auf § 263 Abs. 5 StGB
(16)
Verweis auf § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |