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Mittäter und Banden
17.01.2010 Mittäter und Banden
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Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den ursprünglichen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht kommt. Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Deliktsbegehung setzt daher schon im Grundsatz nicht notwendig voraus, dass der Täter zur Gewinnerzielung mehrere selbstständige Einzeltaten der jeweils in Rede stehenden Art verwirklicht hat. Ob der Ange-klagte gewerbsmäßig gehandelt hat, beurteilt sich vielmehr nach seinen ursprünglichen Planungen sowie seinem tatsächlichen, strafrechtlich relevanten Verhalten über den gesamten ihm anzulastenden Tatzeitraum (...). Erforderlich ist dabei stets, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf dasjenige Delikt bezieht, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist. (1)
 
 

 
Die Liste mit den materiellen Bandenstraftaten ( Bandenliste) beruht auf einem Suchlauf bei gesetze-im-internet und enthält 49 Fundstellen. Nicht erfasst werden solche Vorschriften, die bei bandenmäßiger Begehung besondere Nebenfolgen eröffnen (2).

In mindestens 2 Fällen wird die Bandenqualifikation nur durch Verweise eingeführt. Das ist der Fall beim Computerbetrug ( § 263a Abs. 2 StGB) und bei der Fälschung beweiserheblicher Daten ( § 269 Abs. 3 StGB). Solche Verweise könnte es noch mehr geben, sie sind mir jedoch nicht aufgefallen.

In den meisten Fällen behandelt der Gesetzgeber die banden- und die gewerbsmäßige Begehung selbständig und gleich. In diesen Fällen ist in der Liste "alternativ" vermerkt, was bedeutet, dass sowohl die eine wie auch die andere Qualifikation zum erhöhten Strafrahmen führt.

In 6 Anwendungsfällen ist "kumulativ" angegeben. Das bedeutet, dass beide Qualifikationen zusammen kommen müssen.

Das ist meistens der Fall, wenn die alternativen Qualifikationen bereits einen erweiterten Strafrahmen eröffnen und dieser durch die Kumulation nochmals verschärft wird. Eine Ausnahme bildet der Subventionsbetrug, der nur die kumulative Qualifikation kennt. Eine weitere Ausnahme kennzeichnen die 5 Anwendungsfälle, für die "ausschl[ießlich]" vermerkt sind. Sie kennen keine Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit, weil sie sie bereits im Grunddelikt zumindest berühren (z.B. bei der Steuerhinterziehung, § 370 AO, nicht aber der Steuerhehlerei, § 374 AO).
 

 
Der Gesetzgeber hat die Qualifikation als Bandentat in aller Regel als besonders schweren Fall ausgestaltet ("bsF"). Das hat mehrere Auswirkungen:

Die Strafbarkeit des Versuchs ( § 23 StGB) richtet sich beim besonders schweren Fall nach dem Grunddelikt ( § 12 Abs. 3 StGB). Ist das Grunddelikt kein Verbrechen ( § 12 Abs. 1 StGB), so muss das Gesetz die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich anordnen (3).

Auch die Verjährung der Strafverfolgung ( §§ 78 ff. StGB) richtet sich nach der Strafdrohung für das Grunddelikt.

Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (4) ist die besonders schwere Kriminalität davon geprägt, dass sie mit einer Strafe von mehr als 5 Jahre Freiheitstrafe bedroht ist. Das gilt auch für die Qualifikationstatbestände unabhängig vom Grunddelikt.

Von der besonderen Schwere der Kriminalität macht es das BVerfG abhängig, ob ihre Verfolgung auch besonders tief in Grundrechte eingreifende Ermittlungsmaßnahmen zulässt. In ständiger Rechtsprechung orientiert es sich an dem Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO, der keine Zweifel daran lasse, dass es sich bei den aufgeführten Tatbeständen um solche handelt, die der besonders schweren Kriminalität zugehören (5).

Die Bandenliste weist deshalb in der rechten Spalte aus, ob die Tat eine Katalogtat ist ("100a") oder sogar dem schärferen Katalog des § 100c Abs. 2 StPO zugehört ("100c"). Nur 7 Bandenqualifikationen sind keine Katalogtaten. Von den übrigen Nennungen ist knapp die Hälfte auch in § 100c Abs. 2 StPO erfasst.
 

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Die Zuhälter (2) hat der Gesetzgeber aus den Augen verloren. Er hat sie weder in den Straftatenkatalog aufgenommen noch als Bande einer verschärften Strafdrohung unterworfen.

Chemiewaffenhändler will der Gesetzgeber zwar auch als Bande verfolgt wissen, lässt dazu aber nicht die Überwachung der Telekommunikation zu. Ähnlich verhält es sich bei den pornographischen Schriften. Die Banden, die sie verbreiten, unterliegen einer besonderen Strafdrohung, soweit sie aber nur "jugendpornographische"  Schriften verbreiten, sind die Ermittlungsmaßnahmen eingeschränkt worden.

Mit insgesamt rund 50 Bandentatbeständen hat der Gesetzgeber zwar nicht wenige, aber auch nicht äußerst viele Deliktsformen einer verschärften Strafdrohung unterworfen. Das spricht

für seine Zurückhaltung und selbstkritische Beschränkung sowie

für seinen klaren Auftrag, die als Bande definierte Kriminalität auch nachhaltig zu verfolgen.

Dass er dabei nicht frei von politischen Moden ist, zeigt sich an der Behandlung des Dopings, des Einschleusens und des Menschenhandels, die er besonders hervorhebt, ohne dass diese Kriminalitätsformen wegen ihrer menschlichen Folgen das in allen Fällen rechtfertigen.
 

 
In allen anderen Fällen hat der Gesetzgeber ein gutes Augenmaß bewiesen und sich auf die Kriminalitätsformen konzentriert, die tatsächlich das Potential für eine besondere Gefährlichkeit haben.

Der abschließende Blick gilt der Cybercrime. Sie ist in der Bandenliste stark vertreten und umfasst das Skimming, den Computerbetrug, die Computersabotage und die Verschleierungshandlungen im Zusammenhang mit dem Identitätsdiebstahl.

Warum aber die bandenmäßige Computersabotage nicht im Straftatenkatalog erscheint, verschließt sich dem verständigen Beobachter. Ihr Anwendungsfall sind die Botnetze, deren Bedeutung dem Gesetzgeber noch nicht bekannt zu sein scheint.
 

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    Gewerbsm. Qualifikation Strafrahmen  Katalogtat
missbräuchlichen Asylantragstellung § 84 Abs. 3 AsylVfG alternativ selbst. (6) 6 Mo. bis 10 J. 100a
  § 84a AsylVfG kumulativ selbst. 1 J. bis 10 J. 100c
Atomwaffen § 19 Abs. 2 Nr. 1 KrWaffKontrG alternativ bsF (7) 2 J. bis 15 J. 100c
Bestechlichkeit und Bestechung § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB alternativ bsF 1 J. bis 10 J. (8) 100c
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 300 Nr. 2 StGB alternativ bsF 3 Mo. bis 5 J. 100a
Betäubungsmittelhandel § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ausschl. (9) bsF 2 J. bis 15 J. 100c
  § 30a Abs. 1 BtMG ausschl. selbst. 5 J. bis 15 J. 100c
Betrug § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB alternativ bsF 6 Mo. bis 10 J. 100a
  § 263 Abs. 5 StGB kumulativ selbst. 1 J. bis 10 J. 100a
chemische Waffen § 16 Abs. 3 Nr. 2 CWÜAG (10) alternativ bsF 2 J. bis 15 J. nein
Computerbetrug § 263a Abs. 2 StGB siehe Betrug 100a
Computersabotage § 303b Abs. 4 Nr. 2 StGB alternativ bsF 6 Mo. bis 10 J. nein
Diebstahl § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausschl. selbst. 6 Mo. bis 10 J. 100c
  § 244a Abs. 1 StGB ausschl. selbst. 1 J. bis 10 J. 100c
Doping
§ 95 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b AMG alternativ bsF 1 J. bis 10 J. 100a
Einschleusen von Ausländern § 96 Abs. 2 AufenthG alternativ bsF 6 Mo. bis 10 J. 100c
  § 97 Abs. 2 AufenthG kumulativ selbst. 1 J. bis 10 J. 100c
Embargo § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG alternativ bsF 2 J. bis 15 J. 100a
Erpressung § 253 Abs. 4 StGB alternativ bsF 1 J. bis 15 J. 100c
Fälschung von amtlichen Ausweisen § 275 Abs. 2 StGB (11) alternativ bsF 3 Mo. bis 5 J. 100a
  § 276 Abs. 2 StGB alternativ bsF 3 Mo. bis 5 J. 100a
Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 Abs. 3 StGB siehe Urkundenfälschung 100a
Fälschung von Zahlungskarten § 152a Abs. 3 StGB alternativ bsF 6 Mo. bis 10 J. 100c
  § 152b Abs. 2 StGB alternativ bsF 2 J. bis 15 J. 100c
Friedensgefährdung (12) § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG alternativ bsF 2 J. bis 15 J. 100a
Geldfälschung § 146 Abs. 2 StGB alternativ bsF 2 J. bis 15 J. 100c
Geldwäsche § 261 Abs. 4 StGB alternativ bsF 6 Mo. bis 10 J. 100c
Glückspiel § 284 Abs. 3 Nr. 2 StGB alternativ bsF 3 Mo. bis 5 J. nein
Grundstoffe (13) § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 GÜG alternativ bsF 1 J. bis 15 J. 100a
Hehlerei § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB alternativ bsF 6 Mo. bis 10 J. 100c
  § 260a Abs. 1 StGB kumulativ selbst. 1 J. bis 10 J. 100c
Kinderhandel § 236 Abs. 4 Nr. 1 StGB alternativ bsF 6 Mo. bis 10 J. nein
kinderpornographischer Schriften § 184b Abs. 3 StGB alternativ bsF 6 Mo. bis 10 J. 100c
  § 184c Abs. 3 StGB (14) alternativ bsF 3 Mo. bis 5 J. nein
Kriegswaffen § 22a Abs. 2 S. 2 KrWaffKontrG alternativ bsF 1 J. bis 10 J. 100a
Menschenhandel § 232 Abs. 3 Nr. 3. StGB alternativ bsF 1 J. bis 10 J. 100c
  § 233 Abs. 3 StGB alternativ bsF 1 J. bis 10 J. 100c
§ 233a Abs. 2 Nr. 3 StGB alternativ bsF 6 Mo. bis 10 J. 100a
Raub § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausschl. bsF 3 J. bis 15 J. 100c
Schmuggel § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO alternativ selbst. 6 Mo. bis 10 J. 100a
Steuerhehlerei § 374 Abs. 2 AO alternativ bsF 6 Mo. bis 10 J. 100a
Steuerhinterziehung § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO ausschl. bsF 6 Mo. bis 10 J. 100a
Subventionsbetrug § 264 Abs. 3 StGB (15) kumulativ selbst. 1 J. bis 10 J. 100a
Schädigung des Umsatzsteueraufkommens § 26c UStG alternativ bsF Geldstr. bis 5 J. nein
Untreue § 266 Abs. 2 StGB (16) alternativ bsF 6 Mo. bis 10 J. nein
Urkundenfälschung § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB alternativ bsF 6 Mo. bis 10 J. 100a
  § 267 Abs. 4 StGB kumulativ selbst. 1 J. bis 10 J. 100a
Waffen § 51 Abs. 2 WaffG alternativ bsF 1 J. bis 10 J. 100c
  § 52 Abs. 5 WaffG alternativ bsF 1 J. bis 10 J. 100a
 
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(1) BGH, Beschluss vom 01.09.2009 - 3 StR 601/08, Rn 5

(2) Z.B. § 181c StGB im Zusammenhang mit der Zuhälterei, die keine Bandenqualifikation kennt.

(3) Z.B. § 263 Abs. 2 StGB wegen des Betruges.

(4)  BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/97, 1 BvR 1084/99

(5)  BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 1 BvR 256/08, Rn 167, 168

(6) qualifizierter Straftatbestand als selbständige Norm

(7) besonders schwerer Fall ( § 12 Abs. 3 StGB)

(8) Strafrahmen gilt für Amtsträger; bei Richtern: 2 J. bis 15 J.
 

 
(9) Gewerbsmäßigkeit: § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG

(10) Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

(11) Gefährdungsdelikt

(12) Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Völker, der äußeren Sicherheit oder auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland

(13) Grundstoffe sind solche Chemikalien, die für die Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet sind.

(14) jugendpornographische Schriften

(15) Verweis auf § 263 Abs. 5 StGB

(16) Verweis auf § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018