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		|  Der bei der Tat über 20 Jahre alte Angeklagte hat 
		nach dem Hauptschulabschluss den Beruf eines Metallbearbeiters erlernt, 
		den er seither erfolgreich (monatliches Nettogehalt zuletzt zwischen 
		1.800 und 1.900 €) ausübt. Dementsprechend geht die Jugendkammer davon 
		aus, dass der Angeklagte "in der beruflichen Entwicklung einem Erwachsenen gleichsteht". Dennoch wendet sie 
		Jugendstrafrecht an. (1) Begründet ist dies an erster Stelle damit, dass der Angeklagte noch 
		bei seinen Eltern lebt und keine eigene Familie hat. Hiergegen bestehen 
		Bedenken. Heranwachsende mit eigener Familie sind seltene Ausnahmen. 
		Nach dem Maßstab der Jugendkammer hätten fast alle Heranwachsenden Reifedefizite.
 (2) Weiter stützt die Jugendkammer ihr Ergebnis 
		darauf, dass der Angeklagte zeitweise eine Förderschule besucht hatte. 
		Selbst wenn dies auf früher vorhandene Defizite hinweisen mag, liegt 
		nahe, dass diese inzwischen behoben sind, 
		wenn sie sich nicht mehr 
		erkennbar auswirken.
 (3) Letztlich hebt die Jugendkammer noch darauf ab, dass der 
		Angeklagte von seinem Einkommen gerne Kleidung ("Klamotten") einkauft, 
		Diskotheken besucht und sich oft mit Computerspielen beschäftigt.
		Auch 
		dabei handelt es sich schwerlich um Hinweise auf "Auffälligkeiten in der 
		geistigen und sittlichen Entwicklung" (...), sondern, soweit überhaupt auf diesen 
		Kreis beschränkt, eher um typische Verhaltensweisen jüngerer Menschen.
  (1) |  
 | 10-10-17 
  Heranwachsende sind solche jungen Erwachsenen, die zur Tatzeit zwar 
		schon 18, aber noch keine 21 Jahre alt waren (  § 1 Abs. 2 JGG). Auf sie wird das (mildere) Jugendstrafrecht 
		angewendet, in ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem 
		Jugendlichen gleichstanden oder eine typische Jugendverfehlung begangen 
		(  § 105 Abs. 1 JGG). Fadenscheinige Argumente dafür gibt es genug und 
		sei es, dass der Angeklagte als Baby vom Wickeltisch gefallen ist. Mit 
		solchen unsinnigen Begründungen geht der BGH jetzt zu Gericht [siehe  links;  (1)]. 
 | 10-10-18 
    Dass der Angeklagte - für den Senat nicht nachvollziehbar - 
		hinsichtlich der in seinem Wohnzimmer sichergestellten 10 kg Amphetamin 
		nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel 
		in nicht geringer Menge bzw. wegen unerlaubten Besitzes an dieser 
		Rauschgiftmenge verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.  (3) Stimmt.
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      | 10-10-19 
  Am Tatabend 
		suchten die Täter einen Chatroom im Internet auf, meldeten sich unter 
		einem Frauennamen an und suchten einen Mann, den sie an einen günstigen 
		Ort locken wollten, um ihm mit Gewalt das Geld abzunehmen. Als Lockvogel 
		diente ihnen die Freundin eines der Täter. Es gelang ihnen, einen 
		Chat-Partner zu einem nächtlichen Treffen am Busbahnhof Viersen zu 
		veranlassen, wo die Frau auf ihn wartete und ihn in den nahe gelegenen 
		Stadtpark führte. Plangemäß wurde er dort von den Tätern überfallen. 
		Einer von ihnen brachte ihn durch einen Faustschlag zu Boden und beide 
		Täter traten und schlugen sodann auf ihn ein. Der andere Täter hielt dem 
		Opfer eine Machete an den Hals. Unter der wiederholten Drohung, ihm 
		Körperteile abzuschneiden, forderten beide Täter die Herausgabe von 
		Geldbörse, Armbanduhr und Mobiltelefon. Das Opfer übergab den Geldbeutel 
		und die Uhr ...  (2) Das muss man nicht kommentieren.
 | 10-10-20 
    Die marxistisch-leninistisch orientierte, hierarchisch und 
		zentralistisch aufgebaute Gruppierung DHKP-C verfolgt das Ziel, durch 
		"bewaffneten Kampf" einen Umsturz der politischen Verhältnisse in der 
		Türkei herbeizuführen und dort eine kommunistische Gesellschaftsordnung 
		zu errichten.  (4) Für kriminelle oder terroristische Vereinigungen hat der BGH in der 
		Vergangenheit verlangt, dass sie eine horizontale Struktur haben und 
		keine herausgehobenen Führungsfiguren 
		 (5) 
		und sich breit mit der Frage des Willens der Gesamtheit der Vereinigung 
		auseinander gesetzt  (6). 
		Damit setzt sich der BGH jetzt nicht mehr auseinander. 
		 Der 
		Angeklagte arbeitete seit 2003 rund 6 Jahre lang mit dem 
		Bundesnachrichtendienst zusammen, was seine Strafbarkeit nicht hindert  (7). 
		Somit bleibt nur die bange Frage, warum man ihn dann noch jahrelang 
		gewähren ließ? 
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