Der bei der Tat über 20 Jahre alte Angeklagte hat
nach dem Hauptschulabschluss den Beruf eines Metallbearbeiters erlernt,
den er seither erfolgreich (monatliches Nettogehalt zuletzt zwischen
1.800 und 1.900 €) ausübt. Dementsprechend geht die Jugendkammer davon
aus, dass der Angeklagte "in der beruflichen Entwicklung einem Erwachsenen gleichsteht". Dennoch wendet sie
Jugendstrafrecht an.
(1) Begründet ist dies an erster Stelle damit, dass der Angeklagte noch
bei seinen Eltern lebt und keine eigene Familie hat. Hiergegen bestehen
Bedenken. Heranwachsende mit eigener Familie sind seltene Ausnahmen.
Nach dem Maßstab der Jugendkammer hätten fast alle Heranwachsenden Reifedefizite.
(2) Weiter stützt die Jugendkammer ihr Ergebnis
darauf, dass der Angeklagte zeitweise eine Förderschule besucht hatte.
Selbst wenn dies auf früher vorhandene Defizite hinweisen mag, liegt
nahe, dass diese inzwischen behoben sind,
wenn sie sich nicht mehr
erkennbar auswirken.
(3) Letztlich hebt die Jugendkammer noch darauf ab, dass der
Angeklagte von seinem Einkommen gerne Kleidung ("Klamotten") einkauft,
Diskotheken besucht und sich oft mit Computerspielen beschäftigt.
Auch
dabei handelt es sich schwerlich um Hinweise auf "Auffälligkeiten in der
geistigen und sittlichen Entwicklung" (...), sondern, soweit überhaupt auf diesen
Kreis beschränkt, eher um typische Verhaltensweisen jüngerer Menschen.
(1) |
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10-10-17
Heranwachsende sind solche jungen Erwachsenen, die zur Tatzeit zwar
schon 18, aber noch keine 21 Jahre alt waren (
§ 1 Abs. 2 JGG). Auf sie wird das (mildere) Jugendstrafrecht
angewendet, in ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem
Jugendlichen gleichstanden oder eine typische Jugendverfehlung begangen
(
§ 105 Abs. 1 JGG). Fadenscheinige Argumente dafür gibt es genug und
sei es, dass der Angeklagte als Baby vom Wickeltisch gefallen ist. Mit
solchen unsinnigen Begründungen geht der BGH jetzt zu Gericht [siehe
links;
(1)].
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10-10-18
Dass der Angeklagte - für den Senat nicht nachvollziehbar -
hinsichtlich der in seinem Wohnzimmer sichergestellten 10 kg Amphetamin
nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel
in nicht geringer Menge bzw. wegen unerlaubten Besitzes an dieser
Rauschgiftmenge verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
(3)
Stimmt.
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10-10-19
Am Tatabend
suchten die Täter einen Chatroom im Internet auf, meldeten sich unter
einem Frauennamen an und suchten einen Mann, den sie an einen günstigen
Ort locken wollten, um ihm mit Gewalt das Geld abzunehmen. Als Lockvogel
diente ihnen die Freundin eines der Täter. Es gelang ihnen, einen
Chat-Partner zu einem nächtlichen Treffen am Busbahnhof Viersen zu
veranlassen, wo die Frau auf ihn wartete und ihn in den nahe gelegenen
Stadtpark führte. Plangemäß wurde er dort von den Tätern überfallen.
Einer von ihnen brachte ihn durch einen Faustschlag zu Boden und beide
Täter traten und schlugen sodann auf ihn ein. Der andere Täter hielt dem
Opfer eine Machete an den Hals. Unter der wiederholten Drohung, ihm
Körperteile abzuschneiden, forderten beide Täter die Herausgabe von
Geldbörse, Armbanduhr und Mobiltelefon. Das Opfer übergab den Geldbeutel
und die Uhr ...
(2)
Das muss man nicht kommentieren.
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10-10-20
Die marxistisch-leninistisch orientierte, hierarchisch und
zentralistisch aufgebaute Gruppierung DHKP-C verfolgt das Ziel, durch
"bewaffneten Kampf" einen Umsturz der politischen Verhältnisse in der
Türkei herbeizuführen und dort eine kommunistische Gesellschaftsordnung
zu errichten.
(4)
Für kriminelle oder terroristische Vereinigungen hat der BGH in der
Vergangenheit verlangt, dass sie eine horizontale Struktur haben und
keine herausgehobenen Führungsfiguren
(5)
und sich breit mit der Frage des Willens der Gesamtheit der Vereinigung
auseinander gesetzt
(6).
Damit setzt sich der BGH jetzt nicht mehr auseinander.
Der
Angeklagte arbeitete seit 2003 rund 6 Jahre lang mit dem
Bundesnachrichtendienst zusammen, was seine Strafbarkeit nicht hindert
(7).
Somit bleibt nur die bange Frage, warum man ihn dann noch jahrelang
gewähren ließ?
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