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		|  Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung tragen die 
		lückenhaften Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der 
		Angeklagte sei bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat schuldfähig 
		gewesen (  § 20 StGB).  (2) |  
		|  Dadurch, dass 
		das Landgericht bei allen Taten von erheblich verminderter 
		Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist, ohne die hierzu 
		notwendigen Voraussetzungen (vgl. nur  BGH, Urteil vom 5. Mai 1999 - 2 StR 529/98, NStZ 1999, 448) 
		festzustellen, ist der Angeklagte nicht beschwert.  (3) |  
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    links werden zwei jüngste Äußerungen des BGH wieder gegeben, in denen er 
		sich gegen haltlose Bewertungen zur Schuldfähigkeit ausspricht. Der 
		Psychiater wird immer mehr zum notwendigen Beteiligten des 
		Strafverfahrens. Nun gut, ich werde heute auch in den hannoverschen Tageszeitungen 
		damit zitiert, dass ich über einen wegen Brandstiftung Angeklagten 
		gesagt habe, er sei ein "Arme Sau", nicht aber ohne vorher zu 
		sagen, man möge mir die plakative Formulierung angesichts der 
		Lebensumstände des Menschen verzeihen, auf die ich anschließend 
		eingegangen bin. Er wird künftig einige Zeit in der forensischen 
		Psychiatrie verbringen. 
		 Kehren wir zurück zur Seriosität: Immer wieder äußert sich der BGH zum 
		Schadensbegriff (  rechts), jetzt im Zusammenhang mit der Untreue und den Aufwendungen für 
		realistische Gewinnerwartungen. Auch wenn die formulierten Grundsätze 
		eigentlich nicht neu sind, weil das Gericht schon seit Ewigkeiten danach 
		fragt, ob spekulative Geschäfte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen 
		werden, eine realistische Gewinnchance hatten, hebt der BGH jetzt noch 
		einmal hervor, dass Risikogeschäfte nach den anerkannten 
		Bewertungsvorschriften und -regeln bewertet werden müssen. Damit kommt 
		den klassischen Grundsätzen des kaufmännischen Handelns wieder mehr 
		Bedeutung zu. Hasardeure müssen sich künftig vorsehen! Ob die Rechtsprechung damit künftig platzenden Blasen vorbeugen kann, 
		ist fraglich, solange Profit ohne Verantwortung - wie beim 
		computergeführten Börsenhandel - hofiert und schöngeredet wird.
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		|  <41> Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn durch die 
		Tathandlung zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs 
		begründet wird. Werterhöhend kann auch eine vermögenswerte realistische 
		Gewinnerwartung wirken … 
 
  <42> Beim Vermögen als Rechtsgut und Bezugspunkt des anzustellenden 
		Vergleichs handelt es sich allerdings nicht um einen der sinnlichen 
		Wahrnehmung unmittelbar zugänglichen Gegenstand, sondern um eine 
		wirtschaftliche Größe, deren Umfang zu einem bestimmten Zeitpunkt sich 
		erst aus einer Bewertung ergibt. In deren Rahmen bedarf es der 
		Entscheidung, welche Vermögenspositionen in die Wertbestimmung 
		einfließen und wie deren Wert zu ermitteln ist. Hierbei können normative 
		Erwägungen eine Rolle spielen. Sie dürfen aber, soll der Charakter der 
		Untreue als Vermögensdelikt und Erfolgsdelikt bewahrt bleiben, 
		wirtschaftliche Überlegungen nicht verdrängen. Stets ist zu prüfen, ob 
		das verbotene Geschäft - wirtschaftlich betrachtet - nachteilig war.  (4) |  |