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Januar 2011
24.01.2011 Quatsch
     
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(1) Straferschwerend kam hinzu, dass der Angeklagte Reue heuchelte.

(2) Seh'n se, nun war'n se's doch!
 
(3) Lehnen Sie mich doch ab! Dann macht's der Z.
 
(4) Sollen wir Ihnen noch ein Glas Bier bringen lassen?
 
(5) Knusprig müssen sie sein!

(6) Unter Bezugnahme auf die Mitwirkungspflicht Ihres Mandanten gemäß § 93 Abgabenordnung und die Ungehorsamsfolgen gemäß § 95 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Strafprozessordnung weise ich Sie ausdrücklich darauf hin, dass eine Entscheidung auch ohne die Anhörung Ihres Mandanten ergehen kann ( § 33 Abs. 4 Strafprozessordnung).

 


11-01-34 
 Satire und Slapstick vertragen sich durchaus manchmal mit dem Justizalltag. Auch der Cyberfahnder ist nicht frei davon. So wurden schon verschiedene Polizeieinheiten verulkt ( von A nach B, 29.08.2010), besonders abstruse Einlassungen zum Skimming wurden überzeichnet ( wenn der Staatsanwalt erzählt, 18.11.2009), die gemeinschaftliche, mithin gefährliche Körperverletzung wurde auf den Punkt gebracht ( "Zwei gegen einen ist feige!" Oktober 2007) und über die richterliche Gesamtstrafenbildung ( "Vier und vier sind immer sechs", August 2007) wurde berichtet.

Es gibt noch mehr Beispiele. (1) stammt von einem Vorsitzenden Richter, der eigentlich keine Strafsachen bearbeiten wollte (80er Jahre). Diese Aussage in einer schriftlichen Urteilsbegründung ließ der Entscheidung in der Revision wenig Bestand. Dennoch ist sie genial und treffend.

(2) ist ein Klassiker eines inzwischen pensionierten Amtsrichters (90er Jahre). Der Angeklagte hatte die ihm vorgeworfene Tat bis zuletzt vehement bestritten. Mit diesen Worten leitete der Richter die Urteilsbegründung ein. Erstklassig!

Tatort ist in kleineres Amtsgericht im Nordwesten von Hannover. Zwei Richter teilen sich die Aufgaben des Strafrichters. Die Äußerung (3) ist verbürgt von der Kollegin Pl. (90er Jahre). Ihr Kollege Z., heute Vorsitzender Richter am Landgericht, war berühmt und berüchtigt für wenig zurückhaltende Verurteilungen. Der Verteidiger nahm von einem Befangenheitsantrag Abstand.

Von demselben Amtsgericht ist die Urteilsbegründung einer anderen Richterin sinngemäß verbürgt: "So etwas wollen wir hier nicht in N." Es ging um die Entäußerung von dummen Nazi-Parolen, die dem Angeklagten eine schmerzhafte Geldstrafe einbrachten.

(4) stammt von einem Vorsitzenden einer Wirtschaftsstrafkammer während der ersten Anhörung eines Untersuchungshäftlings (auch 90er Jahre). Er war Firmenhändler und ihm wurden Betrügereien vorgeworfen und genau so großmännisch verhält er sich auch. Coffee und anderes -To-Go hatte sich noch nicht eingebürgert und auf eine Frage des Vorsitzenden antwortete der Angeschuldigte verzögert, weil er zunächst einen großen Schluck Mineralwasser aus einem mitgebrachten Glas nahm, das er zuvor demonstrativ füllte. Der Vorsitzende verstarb ein gutes halbes Jahr nach dem Beginn seines Ruhestands und das hat er nicht verdient. Den Angeschuldigten habe ich aus den Augen verloren. Zuletzt führte er wohl eine Schusswaffe bei sich und fühlte sich von anderen Kriminellen bedroht.
 

 
(5) geht auf einen langjährigen Behördenleiter zurück, dem der Kollege Ib. über schwere lebensmittelrechtliche Probleme im Zusammenhang mit behördlichen Vorgaben für das Backen von Brötchen vortrug, wobei es vor allem um das Gewicht der Brotkörper ging. Der Spruch ist entwaffnend!

Gleichermaßen entwaffnend war die Frage: "Wie sieht er eigentlich aus, dieser Käfer." bei einem Vortrag des Kollegen Ib. über unhygienische Zustände in einem Lebensmittelbetrieb. Ib. hatte kein Bild von dem Bösewicht dabei und lieferte es nach.

Ende der 80er hatte ein Kollege gegen einen anderen wegen Beleidigung Strafantrag gestellt, weil jener ihn wegen "Nazimethoden" bezichtigt hatte. Ein anderer hatte gegen den Stellvertretenden Behördenleiter Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben wegen irgendwelcher mir nicht mehr geläufigen, aber wesensnahen Äußerungen.

Irgendwann hakte der Kollege wegen seiner Dienstaufsichtsbeschwerde nach und der jetzt lange im Ruhestand lebende Behördenleiter fragte laut und sinngemäß, " ja, wo ist sie denn?", und zog sie aus einer seiner Schreibtischschubladen. Genau darunter lag auch die andere Strafanzeige.

Auch Kollege Gö. kann von diesem Behördenleiter berichten. Er trug (Ende 80er) in einer komplizierten Wirtschaftsstrafsache vor und hoffte, die Sachbearbeitung loszuwerden. Er forderte einen Sondersachbearbeiter, der sich nur mit der Bearbeitung dieses Verfahrens befassen sollte. Der damalige Behördenleiter sah das ein und schrieb auf den Aktendeckel: "Sondersachbearbeiter Gö.". Nichts weiter, keine Entlastung ansonsten, einfach so.

(6) entstand heute beim Hofgang bei einer Zigarette. Der Staatsanwalt, der diese Belehrung einem Rechtsanwalt mitteilt, der kann sofort einen Termin beim Amtsarzt wegen seines vorzeitigen Ruhestandes vereinbaren.

Auch die praktische Lebenshilfe ist dem Cyberfahnder nicht fremd, wie man daran sieht.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018