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Januar 2011 |
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Ausfälle |
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11-01-34 Es gibt noch mehr Beispiele. (1) stammt von einem Vorsitzenden Richter, der eigentlich keine Strafsachen bearbeiten wollte (80er Jahre). Diese Aussage in einer schriftlichen Urteilsbegründung ließ der Entscheidung in der Revision wenig Bestand. Dennoch ist sie genial und treffend. (2) ist ein Klassiker eines inzwischen pensionierten Amtsrichters (90er Jahre). Der Angeklagte hatte die ihm vorgeworfene Tat bis zuletzt vehement bestritten. Mit diesen Worten leitete der Richter die Urteilsbegründung ein. Erstklassig! Tatort ist in kleineres Amtsgericht im Nordwesten von Hannover. Zwei Richter teilen sich die Aufgaben des Strafrichters. Die Äußerung (3) ist verbürgt von der Kollegin Pl. (90er Jahre). Ihr Kollege Z., heute Vorsitzender Richter am Landgericht, war berühmt und berüchtigt für wenig zurückhaltende Verurteilungen. Der Verteidiger nahm von einem Befangenheitsantrag Abstand. Von demselben Amtsgericht ist die Urteilsbegründung einer anderen Richterin sinngemäß verbürgt: "So etwas wollen wir hier nicht in N." Es ging um die Entäußerung von dummen Nazi-Parolen, die dem Angeklagten eine schmerzhafte Geldstrafe einbrachten.
(4) stammt von einem Vorsitzenden einer Wirtschaftsstrafkammer während
der ersten Anhörung eines Untersuchungshäftlings (auch 90er Jahre). Er
war Firmenhändler und ihm wurden Betrügereien vorgeworfen und genau so
großmännisch verhält er sich auch. Coffee und anderes -To-Go hatte sich
noch nicht eingebürgert und auf eine Frage des Vorsitzenden antwortete
der Angeschuldigte verzögert, weil er zunächst einen großen Schluck
Mineralwasser aus einem mitgebrachten Glas nahm, das er zuvor
demonstrativ füllte. Der Vorsitzende verstarb ein gutes halbes Jahr nach
dem Beginn seines Ruhestands und das hat er nicht verdient. Den
Angeschuldigten habe ich aus den Augen verloren. Zuletzt führte er wohl
eine Schusswaffe bei sich und fühlte sich von anderen Kriminellen
bedroht. |
Gleichermaßen entwaffnend war die Frage: "Wie sieht er eigentlich aus, dieser Käfer." bei einem Vortrag des Kollegen Ib. über unhygienische Zustände in einem Lebensmittelbetrieb. Ib. hatte kein Bild von dem Bösewicht dabei und lieferte es nach. Ende der 80er hatte ein Kollege gegen einen anderen wegen Beleidigung Strafantrag gestellt, weil jener ihn wegen "Nazimethoden" bezichtigt hatte. Ein anderer hatte gegen den Stellvertretenden Behördenleiter Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben wegen irgendwelcher mir nicht mehr geläufigen, aber wesensnahen Äußerungen. Irgendwann hakte der Kollege wegen seiner Dienstaufsichtsbeschwerde nach und der jetzt lange im Ruhestand lebende Behördenleiter fragte laut und sinngemäß, " ja, wo ist sie denn?", und zog sie aus einer seiner Schreibtischschubladen. Genau darunter lag auch die andere Strafanzeige. Auch Kollege Gö. kann von diesem Behördenleiter berichten. Er trug (Ende 80er) in einer komplizierten Wirtschaftsstrafsache vor und hoffte, die Sachbearbeitung loszuwerden. Er forderte einen Sondersachbearbeiter, der sich nur mit der Bearbeitung dieses Verfahrens befassen sollte. Der damalige Behördenleiter sah das ein und schrieb auf den Aktendeckel: "Sondersachbearbeiter Gö.". Nichts weiter, keine Entlastung ansonsten, einfach so. (6) entstand heute beim Hofgang bei einer Zigarette. Der Staatsanwalt, der diese Belehrung einem Rechtsanwalt mitteilt, der kann sofort einen Termin beim Amtsarzt wegen seines vorzeitigen Ruhestandes vereinbaren. Auch die praktische Lebenshilfe ist dem Cyberfahnder nicht fremd, wie
man daran sieht. |
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Cyberfahnder | ||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |