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Februar 2011 |
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Vorbereitung und Versuch beim Betrug |
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11-02-17 Der konkrete Fall gibt dazu durchaus Anlass. Der Täter vereinbarte mit einer von ihm gepflegten Frau, dass sie ihm als Dank und Entgelt ein Haus mit Grundstück schenkt. Darüber hinaus versprach sie ihm, auch die darauf entfallende Steuer zu schenken. In diesem Zusammenhang log er, indem er eine Steuer in Höhe von 150.000 € behauptete, obwohl sie nur rund 80.000 € betragen würde. Ein entsprechender Vertrag wurde von einem Rechtsanwalt aufgesetzt und vom Täter genehmigt. Vor dem Termin bei einem Notar wurde der Täter jedoch in anderer Sache festgenommen. Der Tatplan sah also nicht nur die mündliche Vereinbarung vor, sondern
als Zwischenschritte die Abfassung und den Abschluss eines förmlichen
Vertrages sowie erst im Anschluss daran die Vermögensverfügungen der
Getäuschten. Unter diesen Voraussetzungen sind tatsächlich Zweifel
daran angebracht, ob der Täter bereits bei den Vorgesprächen nach "seiner
Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar
ansetzt", wie es in
§ 22 StGB heißt. |
Mein Schnelltest für Betrug funktioniert auch in diesem Fall. Ich frage:
Hat er gelogen?
Was hat er dafür bekommen? Das schlichte Schenkungsversprechen verlangt aber nach einem notariellem Vertrag, um rechtswirksam zu werden ( § 518 BGB). Die nur mündliche Zusage ist noch keine vermögenswerte Verfügung. Es liegt also kein Betrug vor.
Der
Beschluss setzt sich auch mit der Frage auseinander, unter welchen
Voraussetzungen die Ermittlungsbehörden eine richterliche Vernehmung von
Zeugen bereits im Ermittlungsverfahren veranlassen müssen. In der
Revision zu beanstanden ist es,
wenn das Unterlassen der Vernehmung der Justiz zuzurechnen
<ist> (vgl.
BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt
51, 150), die Durchführung der Vernehmung m.a.W. geboten gewesen wäre.
(Rn 11). Allein das fortgeschrittene Alter und die Gebrechlichkeit der
Zeugin verlange das nicht. |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |