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Februar 2011
08.02.2011 Versuch
     
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Jedoch muss das, was der Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand und dessen beabsichtigter Verwirklichung in Beziehung gesetzt werden. Handelt es sich aber dabei - wie hier - um ein mehraktiges Geschehen, so ist erst diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Verfügungsverfügung bestimmen und den Vermögensschaden herbeiführen soll ... (1) Rn 7
 

11-02-17 
Betrug ( § 263 StGB) ist ein mehraktiges, häufig zeitlich gedehntes Delikt, das von der Täuschung des Täters über die Vermögensverfügung des Opfers bis hin zur Erlangung eines entsprechenden Vorteils beim Täter reicht. Der BGH meldet jetzt Zweifel an, ob der Versuch ( § 22 StGB) des Betruges bereits bei der Verwirklichung des ersten Tatbestandsmerkmals, hier der Täuschung, beginnt, wenn der Tatplan mehrere weitere Handlungsschritte vorsieht, die erst mit deutlichem zeitlichem Abstand erfolgen sollen (1). Er verlangt nach einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung.

Der konkrete Fall gibt dazu durchaus Anlass. Der Täter vereinbarte mit einer von ihm gepflegten Frau, dass sie ihm als Dank und Entgelt ein Haus mit Grundstück schenkt. Darüber hinaus versprach sie ihm, auch die darauf entfallende Steuer zu schenken. In diesem Zusammenhang log er, indem er eine Steuer in Höhe von 150.000 € behauptete, obwohl sie nur rund 80.000 € betragen würde. Ein entsprechender Vertrag wurde von einem Rechtsanwalt aufgesetzt und vom Täter genehmigt. Vor dem Termin bei einem Notar wurde der Täter jedoch in anderer Sache festgenommen.

Der Tatplan sah also nicht nur die mündliche Vereinbarung vor, sondern als Zwischenschritte die Abfassung und den Abschluss eines förmlichen Vertrages sowie erst im Anschluss daran die Vermögensverfügungen der Getäuschten. Unter diesen Voraussetzungen sind tatsächlich Zweifel daran angebracht, ob der Täter bereits bei den Vorgesprächen nach "seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt", wie es in § 22 StGB heißt.
  

 
Danach sind die geschilderten Vorgespräche nur im straflosen Vorbereitungsstadium angesiedelt. Zudem vermisst der BGH, rein vorsorglich, auch eine Auseinandersetzung mit dem Problem des Rücktritts vom Versuch ( § 24 StGB) in dem angefochtenen Urteil.

Mein Schnelltest für Betrug funktioniert auch in diesem Fall. Ich frage:

Hat er gelogen?
Ja, hat er: Über die Höhe der zu erwartenden Steuern.

Was hat er dafür bekommen?
Die schlichte Zusage der Getäuschten, dass sie auch die Steuern in überzogener Höhe übernehmen will.

Das schlichte Schenkungsversprechen verlangt aber nach einem notariellem Vertrag, um rechtswirksam zu werden ( § 518 BGB). Die nur mündliche Zusage ist noch keine vermögenswerte Verfügung. Es liegt also kein Betrug vor.

Der Beschluss setzt sich auch mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlungsbehörden eine richterliche Vernehmung von Zeugen bereits im Ermittlungsverfahren veranlassen müssen. In der Revision zu beanstanden ist es, wenn das Unterlassen der Vernehmung der Justiz zuzurechnen <ist> (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150), die Durchführung der Vernehmung m.a.W. geboten gewesen wäre. (Rn 11). Allein das fortgeschrittene Alter und die Gebrechlichkeit der Zeugin verlange das nicht.
 

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(1) BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - 1 StR 540/10
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018