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Januar 2012
06.01.2012 russische Mafia
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift kriminelle Vereinigungen unter Dieben im Gesetz

 

 
Nach den Feststellungen des Landgerichts entstand in der ehemaligen Sowjetunion eine kriminelle Subkultur, die nach ihrer eigenen Ideologie, den sogenannten "Diebesregeln", lebt. Dieses System dehnte sich nach Westen aus und etablierte sich teilweise auch in Deutschland. Die Verbandsstruktur ist regional organisiert und überregional koordiniert. An oberster Stufe steht jeweils ein "Dieb im Gesetz", der diese Stellung mittels "Krönung" durch alle "Diebe im Gesetz" in Moskau erhält. Diesem wird ein bestimmtes Gebiet zugewiesen, in dem sich kein anderer "Dieb im Gesetz" ansiedeln darf. Organisatorische Aufgaben übernehmen als seine unmittelbaren Vertrauenspersonen "Nahestehende", unter denen "Statthalter" oder "Kassenhalter" stehen, welche die untergeordneten Mitglieder zu leiten und Beiträge zur Gemeinschaftskasse einzusammeln und abzuführen haben. Die Willensbildung unterliegt verbindlichen, in der Organisation anerkannten Regeln. Die Verhaltensregeln gebieten den Mitgliedern eine Abschottung nach außen sowie Solidarität nach innen und untersagen jegliche Kooperation mit staatlichen Behörden. Verstöße werden abgestuft sanktioniert. Im Konfliktfall werden höhere Autoritätsstufen angerufen; deren "Schiedssprüche" erkennen die Mitglieder als bindend an und machen sie zur Maxime ihres Handelns. Verbindlich festgelegte Zielsetzung der Organisation ist, bestimmte Straftaten zu begehen und einen Teil der hieraus gewonnenen Erlöse in die Gemeinschaftskasse ("Abschtschjak") zu zahlen. Diese dient der Bereicherung der höherrangigen Mitglieder sowie allgemein der Unterstützung der Mitglieder in besonderen Situationen, etwa im Falle einer Inhaftierung. (1)

Das LG München I hat ziemlich zugeschlagen und wegen eigentlich nicht besonders schwerer Straftaten insgesamt eine gehörige Freiheitsstrafe ausgeurteilt.

Der innere Spannungsbogen in dem BGH-Beschluss ist besonders interessant, weil er die Grundlagen zur Bildung einer kriminellen Vereinigung nach dem System der Diebe im Gesetz bestätigt (2). Der oberste Dieb sitzt in diesem Fall aber in Spanien und die zentrale Abstimmung zwischen ihm und seinen Gleichgestellten findet in Moskau statt. Die ausführenden Täter unterwerfen sich seiner persönlichen Entscheidungsgewalt und den strukturellen Diebesgesetzen. Sie bilden unter diesem einen Dieb eine selbständige Vereinigung unabhängig von den anderen Dieben im Gesetz und ihren (rituellen) Abstimmungen untereinander.

Die Diebesgesetze und ihr Regime gründen in der feudalen Zaren-Herrschaft in Russland und wurden in der Sowjetunion unter Stalin richtig gefördert und etabliert.

Handelt es sich eine inländische oder eine ausländischen kriminelle Vereinigung? Wenn es sich um eine ausländische Vereinigung außerhalb der EU handelt, dann bedarf es zur Strafverfolgung einer speziellen Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz ( § 129b Abs. 1 S. 1 am Ende StGB). Sie fehlte im Ausgangsfall und deshalb ist auch keine Wahlfeststellung möglich gewesen. Eine Wahlfeststellung ermöglicht eine Verurteilung, wenn zwei Strafgesetze einschlägig sind, nicht aber klar ist, welches von beiden. Hat der Täter gestohlen oder gestohlene Sachen weiter verkauft ? (Diebstahl oder Hehlerei) Hat er betrogen oder ist er als Finanzagent tätig geworden ? (Betrug oder Geldwäsche) Wenn die Grundlagen sicher sind, eines von beidem hat der Täter getan, dann kann er wegen des milderen von beiden Delikten verurteilt werden, auch wenn nicht ganz auszuschließen ist, dass auch das schwerere greifen würde.

Wenn aber eine der beiden Varianten einer konstitutiven Strafverfolgungsermächtigung unterliegt, dann scheitert die Wahlfeststellung, weil die eine Alternative nicht festgestellt werden darf. Der BGH hat deshalb das angegriffene Urteil aufgehoben - in der zweiten Auflage wird nichts Spektakuläres mehr heraus kommen.

Die Frage nach der geographischen Zuordnung einer Vereinigung orientiert sich an dem Schwerpunkt der Organisationsstruktur ("Verwaltung", für Organisationszwecke genutzte Gebäude, Lager u.a.), der Ort, an dem der Gruppenwille gebildet wird, und der, wo die Ausführungstaten begangen werden. Die inländischen Strukturen belegen jedenfalls keine selbständige inländische Teilorganisation. Sie müsste ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbständigkeit aufweisen und insbesondere einen eigenen, von der ausländischen (Haupt-) Organisation unabhängigen Willensbildungsprozess vollziehen <Rn 21>. Daran fehlt es, wenn die leitenden Diebe bei allen Fragen von besonderer Bedeutung oder im Konfliktfall persönlich einschreiten und entscheiden.

Schließlich wendet sich der BGH auch gegen die Verurteilung der untergeordneten Vereinigungsmitglieder wegen gewerbsmäßigen Handelns <Rn 23>. Dieses Merkmal erfordere stets Eingenützigkeit; es genügt nicht, wenn eine fordauernde Einnahmequelle allein für Dritte geschaffen werden soll ... Ein bloß mittelbarer Vorteil des Täters reicht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann. Das ist bei der Ablieferung der Beute an den "Abschtschjak" dann nicht der Fall, wenn letztlich nur der leitende Dieb über die Verwendung entscheiden kann.

Selten ist eine Entscheidung des BGH vom Sachverhalt her so spannend und von zeitgeschichtlicher Brisanz wie in dieser Sache. Ich vermute, dass sich die Strafverfolgung und die Rechtsprechung auf die neue Struktur der russischsprachigen Kriminalität erst noch einstellen muss und einen langen Atem brauchen wird. Die angesprochenen Rechtsfragen stellen sich in dieser Form zum ersten Mal.
  

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(1) BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - 3 StR 231/11, Rn 2;
im wesentlichen gleich lautender Beschluss: BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - 3 StR 262/11.

(2) Geschichte und Fraktionen der Mafia, 14.06.2011
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018