Er präzisiert die verwendeten Begriffe, definiert die verschiedenen
Perspektiven bei der Betrachtung der Cybercrime und ihrer
strafrechtlichen Würdigung als IuK-Strafrecht.
Die
Überschrift bringt es auf den Punkt: Das IuK-Strafrecht reicht im
Ergebnis vom (per Nahfunk administrierten) Herzschrittmacher bis zum
Internet. Sein wichtigtster Gegenstand ist aber das einheitlich
administrierte LAN, in das Hacker und Malware einzudringen trachten.
Viele
Aufsätze im Cyberfahnder wirken erst mit Zeitverzögerung. Auch dieser
Aufsatz scheint keine griffigen Aussagen zu haben und wird sich erst
langfristig als wegweisend erweisen.
IuK-Strafrecht: Zwischen Herzschrittmacher und Internet
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