|  |  |    | 
|  Cybercrime |  Ermittlungen |  TK & Internet |  Literatur |  intern |  Impressum | 
|  Wiesbadener Erklärung zum Jugendstrafrecht | |||
|        | Wiesbadener Erklärung zum Jugendstrafrecht | 
|   |   | |||||
|        | Verschärfung des Jugendstrafrechts | |||||
|   Es handelt sich um ein politisches Manifest, dem man die wahlkampftaktische Entrüstung ansieht und das entsprechend gewürdigt werden kann. Der Cyberfahnder beschränkt sich jedoch auf die rechtspolitischen Forderungen. 
 Der so benannte "Warnschussarrest" wird jetzt von
		
		 Gegen den "Warnschussarrest" ist nichts einzuwenden und schon gar 
		keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Er greift aber zu kurz, weil die 
		Sanktionslücke zwischen dem Arrest als Zuchtmittel ( |   
 Das klingt nach Ertüchtigung, "frisch, fromm, fröhlich, frei" und "der 
		Barras hat noch Keinem geschadet", also nach der "Schule der Nation" und 
		nach US-amerikanischen Boot-Camps. Die 
		jugendlichen Täter sollen dort
		 Es gibt sicherlich junge Straftäter, die nicht re-, sondern überhaupt erst einmal sozialisiert werden müssen. Ohne einen Plan aber, für wen die geforderten Camps in Betracht kommen sollen, was ihre Ziele sein und wie sie überwacht werden sollen, greift die Forderung zu kurz und befriedigt eher Stammtischgroßmäuler. Immerhin geht es um die Würde des Menschen ( Der Zwang geht mir hingegen zu weit. In den USA, die ich nicht immer gerne als Beispiel nehme, verlangt die Teilnahme an einem Boot-Camp nach einer Entscheidung des Betroffenen, der sich dadurch einen Strafnachlass verschaffen kann (New York). | |||||
|        | ||||||
| 
 
 Die Jugendgerichte tendieren im Zweifel, jedenfalls im Norden Deutschlands, dazu, 
		die Straftaten Heranwachsender nach dem Jugendstrafrecht zu beurteilen. 
		Dem kann der Gesetzgeber entgegen wirken, indem er den
		
		 Die beiden Regelungsziele widersprechen einander. Wenn das strengere 
		Erwachsenenstrafrecht der Regelfall ist, dann werden nach dem 
		Jugendstrafrecht wirklich nur noch die Heranwachsenden verurteilt, die 
		in ihrer Persönlichkeitsentwicklung deutlich zurückgeblieben sind. Sie 
		lassen sich von der erhöhten Strafdrohung nicht abschrecken und landen 
		im hoffnungslosen Fall in der forensischen Psychiatrie - nach geltendem 
		Recht ( | Die Sicherungsverwahrung ist die hilflose Rache der Allgemeinheit an 
		Straftätern, die nicht sozialisier- und therapierbar sind ( Wenn die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zum Regelfall wird, 
		kann auch die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Für die 
		verbleibenden, unreifen Heranwachsenden mit deutlichen 
		Entwicklungsstörungen ist die Sicherungsverwahrung ungeeignet. Entweder 
		es gelingt ihnen, ihre Reifeverzögerungen aufzuholen, oder sie landen in 
		der forensischen Psychiatrie, wenn sie krank sind und eine dauerhafte 
		Gefahr für die Allgemeinheit darstellen ( Zur Not reicht es, die nachträgliche Sicherungsverwahrung ( | |||||
|        | ||||||
| 
 
 Genau das hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs 
		mit seinem
		
		 
 Das kann der Gesetzgeber souverän ändern, indem er Jugendlichen und Heranwachsenden schmerzhaft "das Spielzeug wegnimmt". Mit der Sache, also dem konkreten Vorwurf, hat das dann wenig zu tun. Das ist eher Rache. | 
 
 Ein Jahr Freiheitsstrafe ist die magische Grenze für Verbrechen und für den Verlust der Beamteneigenschaft. Eine solche Regelung kann der Gesetzgeber treffen, ohne die Grundrechte nennenswert zu beeinträchtigen. Der Ausweisungsschutz für Jugendliche steht hingegen unter dem Schutz 
		von
		
		 
 ... darf nicht fehlen und gegen ihn ist nichts zu sagen. 
 Den Beistand gibt es bereits ( | |||||
|        | Cyberfahnder | |||||
| 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 | © Dieter Kochheim, 11.03.2018 | |||||