Auskünfte, Aussagen, Beweismittel |
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Auskünfte, Aussagen, Beweismittel |
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allgemeine Ermittlungsbefugnisse
Personenbeweis
Exkurs: Auswahl von Sachverständigen
Auskunftsverweigerungsrechte
Angehörige
beratende Tätigkeiten
Entbindung ...
Amtsverschwiegenheit
Amtshife
Bankgeheimnis
Exkurs: Wahrheit
Vorbereitung auf die Aussage
Ungehorsamsfolgen
Auskunftsersuchen
Bestandsdaten (IP-Adressen)
Verkehrs- und Inhaltsdaten
Sachbeweis
Beschlagnahmeverbote
Schriftstücke
Kontoverdichtung |
Anmerkungen
Beschuldigter
Buchführung beim Steuerberater
disponibler Auskunftsschutz
Gefahr im Verzug (ausgelagert)
GVU
Herausgabeverlangen
Sicherstellung, Beschlagnahme
Cyberfahnder, Auskünfte, Aussagen, Beweismittel,
Dieter Kochheim 02.07.2007 (8 S., 159 KB)
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Welche Ermittlungsbefugnisse haben die Strafverfolgungsbehörden und welche
Maßnahmen können sie zu ihrer Durchsetzung durchführen, anordnen oder einleiten?
Der Beitrag führt in die allgemeinen Grundlagen des Ermittlungsrechts ein
und behandelt besonders die Fragen zur Zeugenvernehmung, zu Beweis- und Zwangsmitteln
sowie deren Grenzen (Auskunftsverweigerung, Beschlagnahmeverbote) |
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Allgemeine Ermittlungsbefugnisse |
Personenbeweis |
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Gemäß
§ 161 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft befugt,
von allen Behörden Auskünfte zu verlangen und
Ermittlungen jeder Art vorzunehmen
oder die Polizei damit zu beauftragen.Ermittlungshandlungen, die tiefer in die grundrechtlich geschützten
Bereiche der Bürger eingreifen, werden dabei besonderen Anforderungen unterworfen
(Voraussetzungen, Verfahren, Förmlichkeiten) und vielfach einem Richtervorbehalt
unterstellt.
Wegen der verschiedenen Beweismittel unterscheidet die StPO
grundsätzlich zwischen dem Personenbeweis (Zeugen, Sachverständige,
sachverständige Zeugen) und
dem Sachbeweis (körperliche Beweisstücke, Schriften, Augenscheinsgegenstände
und Urkunden).
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Wegen des Personenbeweises unterscheidet das Gesetz zwischen Zeugen (§§ 48 ff. StPO)
und Sachverständigen (§§ 72 ff. StPO). Während der Zeuge nur über seine sinnlichen Erfahrungen
und Erinnerungen Auskunft geben kann, obliegt dem Sachverständigen die fachkundige
Bewertung von Sachverhalten, wozu er auch damit beauftragt werden kann, seinerseits
Sachverhalte zu erheben (z.B. durch medizinische Versuchsreihen). Die
Verfahrensvorschriften sind für beide fast gleich und regeln besonders
die Eidesleistung (§§ 59 ff., 79 StPO) und die Struktur der Vernehmung
( § 68,
69 StPO). Neueren Datums
sind die Zulassung der Aufzeichnung auf
Bild-Ton-Träger ( § 58a StPO), die Abwehr entehrender Fragen ( § 68a StPO)
und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ( § 68b StPO).
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Exkurs: Auswahl von Sachverständigen |
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§ 73
Abs. 2 StPO gibt eine Priorität für die Auswahl von Sachverständigen
vor, die für die Gerichte bindend und für die Strafverfolgungsbehörden
im übrigen leitend ist:
- verbeamtete Sachverständige (Hochschullehrer, Ärzte, Fachbeamte
der Polizei)
- öffentlich bestellte Sachverständige von den Industrie- und
Handelskammern, allgemein vereidigte Dolmetscher
- "normale" Sachverständige mit besonderer Fachkunde
- "befangene" Sachverständige, die entweder in der Sache selber
betroffen oder bei einem "betroffenen" Interessenverband beschäftigt sind
Diese Reihenfolge schließt "befangene" Sachverständige nicht
vollständig
aus, verlangt aber nach einer Begründung, warum Sachverständige aus
einer der ersten drei Gruppen nicht zur Verfügung stehen und sie
besonders geeignet sind.
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Dies gilt besonders für die Mitarbeiter der
Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen - GVU, die im Rahmen ihres Anstellungsvertrages den Zielen der Gesellschaft verpflichtet sind und deshalb deren Mitgliedern gerichtsverwertbare Beweise im Zusammenhang mit Urheberrechtsverstößen verschaffen und übergeben müssen
.
Andererseits wird ein "befangener" Goldschmied am besten
selber die von ihm gefertigten und später gestohlenen Schmuckstücke
identifizieren können als ein anderer.
Im Einzelfall sollten Sachverständige aus der Gruppe der befangenen
Sachverständigen besonders belehrt und frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass
sie sich wegen Meineids (
§ 154 StGB), wegen einer falschen uneidlichen Aussage (
§ 153 StGB) und wegen Strafvereitelung (
§ 258 StGB) strafbar machen können, wenn sie falsche Auskünfte
erteilen, oder wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
(
§ 353d Nr. 3. StGB), wenn sie Geheimnisse aus dem Verfahren
offenbaren, bevor ihnen oder ihrem Arbeitgeber Akteneinsicht gewährt wurde oder sie in öffentlicher
Verhandlung erörtert wurden.
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Auskunftsverweigerungsrechte |
Angehörige |
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Besondere Förmlichkeiten widmet die Strafprozessordnung der Vernehmung
des Beschuldigten. Die Ermittlungsbehörden und Gerichte
müssen ihm eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche
Strafvorschriften in Betracht kommen (
§ 136 StPO). Er ist umfassend zu belehren (Auskunftsfreiheit,
Beauftragung eines Verteidigers, Beweisanträge) und es steht ihm vor
allem frei, sich zu äußern
. Diese Beschuldigtenrechte werden in
§
136a StPO mit dem Verbot von Vernehmungsmethoden ergänzt, die die
Willensfreiheit des Beschuldigten beeinträchtigen können.
Der Grundgedanke, dass niemand sich selber oder einen nahen
Angehörigen wegen einer Straftat belasten muss, findet sich auch in
§ 55
StPO wieder, mit dem das Auskunftsverweigerungsrecht auf
Zeugen erweitert wird.
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Eine zentrale Rolle gebührt den Auskunftsverweigerungsrechten der
Angehörigen (
§ 52 StPO) und für Berufe mit einer besonderen Vertrauenstellung (
§ 53 StPO) einschließlich ihrer Mitarbeiter (Berufshelfer,
§
53a StPO).
Mit dem Auskunftsverweigerungsrecht der Angehörigen schützt das
Gesetz den Zusammenhalt und die Freiheit der Familie. Es gibt dem
Verwandten, dem Ehepartner, dem Verlobten und deren nächsten Angehörigen
das eigene, persönliche Recht, keine Angaben über den Beschuldigten
machen zu müssen. Entscheidet sich der Angehörige dazu, auszusagen,
müssen seine Angaben wahrheitsgemäß sein.
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beratende Tätigkeiten |
Entbindung von der Schweigepflicht |
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§ 53 StPO nennt an erster Stelle die Seelsorger, gefolgt von
Verteidigern und berufsständischen Beratern (Ärzte, Rechtsanwälte,
Steuerberater u.a.), besonderen Beratungsstellen, Parlamentariern und
schließlich die Presse und andere Medien.
Die privilegierten Tätigkeiten fasst das Gesetz in drei Gruppen:
Ein absoluter Auskunftsschutz gilt für die
Seelsorger und Parlamentarier. Das Gesetz überlässt es der nicht
überprüfbaren Selbstverantwortung des Privilegierten, auszusagen oder
nicht.
Ein disponibler Auskunftsschutz gilt für die
berufsständischen Berater. Insoweit obliegt dem Beschuldigten die
Entscheidung, ob sie aussagen dürfen oder nicht. Werden sie von ihrer
Schweigepflicht entbunden, müssen sie wahrheitsgemäß aussagen
.
Ein materiell beschränkter Auskunftsschutz gilt
schließlich für die Presse und journalistischen Medien. Insoweit
bestimmt
§ 53 Abs. 2 S. 2 StPO eine Reihe schwerwiegender Straftaten, bei
deren Vorliegen das Auskunftsverweigerungsrecht suspendiert ist.
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Mit den Auskunftsverweigerungsrechten für Berater sollen die besonderen
Vertrauensverhältnisse zwischen Arzt und Patient sowie dem Mandanten und
den übrigen Beratern im Interesse des Hilfesuchenden geschützt werden.
Ein hervorgehobener Schutz des Beraters selber ist damit nicht verbunden (jedenfalls
nicht im Bereich des disponiblen Auskunftsschutzes).
Diesen Grundsätzen konsequent folgend hebt
§ 53 Abs. 2 S. 1 StPO das Auskunftsverweigerungsrecht auf, wenn der
Beschuldigte den Berater von seiner Schweigepflicht entbindet. Daraus
folgt, dass auch die Beschlagnahmeverbote (
§ 97 StPO), die im Zusammenhang mit den Sachbeweismitteln erörtert
werden, aufgehoben sind, wenn eine Schweigepflichtsentbindung vorliegt.
Die Erklärung des Beschuldigten über die Entbindung von der
Schweigepflicht kann auf bestimmte Vorgänge oder Zeiträume beschränkt
werden. Betrifft der Vorgang das Schutzverhältnis zu mehreren Personen,
müssen sie alle der Entbindung zustimmen (z.B. bei Eheleuten wegen der
gemeinsamen Steuererklärung).
Widerruft der Beschuldigte die Entbindung, so lebt die
Schweigepflicht für die Zukunft wieder auf. Aussagen und sichergestellte
Beweismittel aus der Zwischenzeit bleiben für das Gericht verwertbar.
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Amtsverschwiegenheit |
Amtshilfe |
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Richter und Beamte bedürfen einer ausdrücklichen Aussagegenehmigung,
wenn sie über ihre dienstlichen Kenntnisse als Zeuge aussagen sollen (
§ 54 Abs. 1 StPO). Die Genehmigung kann unter den in
§ 96
StPO genannten Voraussetzungen beschränkt oder verweigert werden,
wobei diese Vorschrift besonders Akten und andere amtliche Schriftstücke
in Behörden betrifft. Solche Sperrerklärungen können der Beschuldigte
und der Nebenbeteiligte (z.B. der Nebenkläger,
§
395 StPO), nicht aber die Staatsanwaltschaft oder das Gericht im
Verwaltungsrechtsweg anfechten.
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Für den Verkehr zwischen den Strafverfolgungs- und anderen Behörden
gilt das Gebot zur Amtshilfe gemäß
Art.
35 Abs. 1 Grundgesetz - GG. Die Auskunftserteilung kann in
Ausnahmefällen verweigert werden, wenn zum Beispiel das Steuer- oder das
Sozialgeheimnis betroffen ist (siehe aber die Öffnungsklauseln in
§ 30
Abs. 4 Nr. 4, 5 Abgabenordnung - AO - und
§ 35
Sozialgesetzbuch I - SGB I - in Verbindung mit
§§
67 ff. SGB X, dort besonders
§ 68
SGB X).
Neben dem besonderen Verfahren aus
§ 96
StPO erkennt es die Rechtsprechung an, dass auch Behörden durchsucht
werden dürfen, etwa dann, wenn ein Auskunftsersuchen nach
§ 161 Abs. 1 StPO erfolglos blieb oder wegen der Besonderheiten im
Einzelfall zu befürchten ist, dass ein aktenführender Mitarbeiter
Beteiligter oder Nebentäter einer Straftat ist.
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Bankgeheimnis |
Exkurs: Wahrheit |
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Es gibt kein strafprozessuales Bankgeheimnis.
Ein besonderes Auskunftsverweigerungsrecht für das Kreditwesen ergibt
sich aus
§
30a AO (aber sehr zurückhaltend!) und allgemein gehalten in der
Zivilprozessordnung (
§ 384 Nr. 3 ZPO).
Diese Bestimmungen entfalten aber keine Fernwirkung, weil die
Aufzählung in
§ 53 StPO abschließend und die Strafprozessordnung in Bezug auf das
Ermittlungs- und Strafverfahren das speziellere Gesetz ist.
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Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Person bestehen
besonders dann, wenn sie bereits wegen einer Falschaussage oder eines
Meineids rechtskräftig veurteilt ist. Andere Indizien können andere
nachgewiesene Lügen, widersprüchliche oder sinnlos wechselnde
Einlassungen oder ein offen zutage tretendes, unreflektiertes
Eigeninteresse sein.
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage orientiert sich
hingegen an ihrer inneren Struktur, ihrem Einklang mit der
Lebenserfahrung und ihrer Lückenlosigkeit (Stringenz).
Juristen können sicherlich keine Psychologen mit dem Schwerpunkt "Aussageverhalten"
sein, müssen sich aber genau damit im Rahmen ihrer Möglichkeiten und
Erfahrungen auseinander setzen.
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Vorbereitung auf die Aussage |
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In der Praxis äußerst umstritten ist die Frage, ob sich der Zeuge auf
seine Vernehmung vorbereiten muss.
Dazu wird er in aller Regel allein schon deshalb nicht in der Lage
sein, weil ihm mit der Ladung zum Vernehmungstermin keine oder nur sehr
spärliche Hinweise gegeben werden, zu welchem Thema er aussagen soll.
Der Zeuge muss wahrheitsgemäß aussagen und die Wahrheit kann darin
liegen, dass er sich nicht erinnert.
Im übrigen gilt: Es ist im Interesse einer umfassenden und
wahrheitsgemäßen Sachaufklärung erfreulich, wenn sich der Zeuge auf
seine Aussage vorbereitet und sich Schriftverkehr und Aufzeichnungen in
Erinnerung ruft. Eine sanktionierte Pflicht dazu gibt es hingegen nicht.
Er muss zu seiner Vernehmung (vor dem Staatsanwalt und dem Gericht)
erscheinen, muss sich darauf aber nicht inhaltlich vorbereiten.
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Etwas anderes gilt allenfalls für den Sachverständigen. Ihm kann die
Einsichtnahme in die Akten (einschließlich der Beweisstücke [
§ 147 Abs. 2, Abs. 4 StPO]) und die selbständige Vernehmung von
Personen gestattet werden (
§ 80 StPO). Sein Gutachten muss er dann "nach bestem Wissen und
Gewissen" erstatten (
§ 79 Abs. 2 StPO), so dass er in der Tat auch eine Nachforschungs-
und Vergewisserungspflicht hat, die dem Zeugen fehlt.
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Ungehorsamsfolgen |
Auskunftsersuchen |
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Erscheint der ordnungsgemäß geladene Zeuge unentschuldigt nicht vor dem
Richter, werden ihm die durch das Ausbleiben entstandenen Kosten
auferlegt (
§ 51 Abs. 1 StPO). Daneben kann das Gericht weitere
Ungehorsamsfolgen anordnen (
§ 51 Abs. 1 StPO):
Ordnungsgeld
ersatzweise Ordnungshaft
zwangsweise Vorführung (s.a.
§
135 StPO)
Verweigert er die Aussage ohne berechtigten Grund, kann gegen ihn
außerdem
Beugehaft
bis 6 Monate Dauer angeordnet werden (
§ 70 Abs. 2 StPO).
Ordnungsgeld und Ordnungshaft können auch gegen "ungehorsame" Sachverständige angeordnet
werden (
§ 77 StPO).
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Zeugen und Sachverständige müssen auch vor dem Staatsanwalt erscheinen (
§ 161a Abs. 1 StPO). Im Fall ihres Ungehorsams können dieselben
Ordnungsmittel angeordnet werden wie bei der gerichtlichen Einvernahme (
§ 161a Abs. 2 StPO), wobei die Festsetzung der Ordnungs- und der
Beugehaft (auf Antrag der StA) dem Richter vorbehalten ist.
Im vorbereitenden Verfahren gilt das Unmittelbarkeitsprinzip für den
Personenbeweis nicht (
§ 250 StPO), so dass hier nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung
und Literatur auch eine schriftliche Zeugenaussage zulässig ist. Weigert
sich der Zeuge oder Sachverständige trotz ausdrücklicher Belehrung, sich auf
das
staatsanwaltschaftliche Auskunftsersuchen zu äußern, führt das
zu
denselben Ungehorsamsfolgen, als wenn er sein Gutachten verspätet
erstellt oder auf eine förmliche Ladung nicht erscheint.
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Bestandsdaten (IP-Adressen) |
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Ein besonderes Auskunftsrecht gibt
§
113 Telekommunikationsgesetz - TKG - in Hinblick auf die
Bestandsdaten der Telekommunikation und damit letztendlich auch wegen
der Nutzung des Internets. Dies sind nach der Begriffsbestimmung in
§ 3
Nr. 3 TKG die Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über
Telekommunikationsdienste erhoben werden.
Die wegen der Internetkommunikation verwendeten IP-Adressen (Internetprotokoll)
werden unterschieden nach statischen und dynamischen Adressen. Statische
IP-Adressen werden den Nutzern verbindlich und unveränderlich zugewiesen.
Sie sind kontinuierlich unter dieser Adresse präsent. Diese Adressen
werden einhellig zu den Bestandsdaten gezählt.
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Dynamische IP-Adressen werden dem Anwender von seinem Zugangsprovider
nach Bedarf und Verfügbarkeit zugewiesen. Sie wechseln bei jeder
neuen Verbindungsaufnahme und womöglich auch während eines Session, wenn
der Anwender mehrere Aktionen gleichzeitig ausführt oder auf einer
Internetseite vorübergehend verharrt. Überwiegend wird jetzt die Meinung
vertreten, dass dynamische IP-Adressen Bestandsdaten sind und
demzufolge nach § 113 TKG abgefragt werden
können (
-Unfug).
Kontodaten, besondere Abreden und andere Auffälligkeiten im
Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung können den engen Rahmen sprengen,
den das TKG wegen der Bestandsdaten definiert, so dass es sich in der
Praxis empfiehlt, die Abfrage der Bestandsdaten mit einem
staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchen nach
§ 161a Abs. 1 StPO zu kombinieren.
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Verkehrs- und Inhaltsdaten |
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Die Verkehrsdaten (früher: Verbindungsdaten) sind nach der Definition in
§ 3
Nr. 30 TKG die Daten, die bei der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, die
also im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation anfallen. Sie
umfassen auch die sogenannten Geodaten, die eine grobe
Positionsbestimmung aktiver Mobiltelefone ermöglicht.
Wegen dieser Daten besteht ein rückwirkender Auskunftsanspruch und
ein in
die Zukunft gerichteter Protokollierungsanspruch gemäß
§
100g StPO, der allerdings mehreren Beschränkungen unterworfen ist:
Die Ermittlungen müssen sich auf besonders schwerwiegende Vorwürfe
beziehen, die in dem Straftatenkatalog der Vorschrift abschließend
aufgeführt sind
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Ausnahme: Die Straftat wurde mit einem Endgerät ausgeführt, wobei es
sich um jedes Telefon oder jeden internetfähigen Computer handeln kann
Die Anordnung unterliegt grundsätzlich dem Richtervorbehalt (
§ 100g StPO)
Die Überwachung der Telekommunikation gemäß
§
100a StPO richtet sich gegen die übermittelten Inhalte und
unterliegt einem strikten Straftatenkatalog, der der Vorschrift voran
gestellt ist. Die durch die Überwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse
dürfen nur für andere Tatvorwürfe verwendet werden, wenn auch sie in dem
Straftatenkatalog aufgeführt sind
.
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Sachbeweis |
Beschlagnahmeverbote |
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"Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung
sein können, sind in Verwahrung zu nehmen", ist die schlichte Aussage
von
§ 94
Abs. 1 StPO. Sie werden beschlagnahmt, wenn sie nicht freiwillig
herausgegeben werden (
§ 94 Abs. 2 StPO).
Die Anordnung trifft der Richter (
§ 98 Abs. 1 StPO), wenn nicht ausnahmsweise
"Gefahr im Verzug" besteht.
Lange Zeit war strittig, ob das in
§ 95
Abs. 1 StPO beschriebene Herausgabeverlangen die dort in Absatz 2
bestimmten Ungehorsamsfolgen
auslösen kann, wenn es von der Staatsanwaltschaft oder von der Polizei
stammt. Nach einem allmählichen Wandel der Rechtspechung vor zehn Jahren
ist es jetzt die herrschende Meinung, dass die Weigerung ausreicht, auf
ein Verlangen der Ermittlungsbehörden Beweisstücke herauszugeben, um
eine gerichtliche Anordnung nach
§ 95
Abs. 2 StPO zu treffen
.
Das wichtigste Instrument, um an Beweisstücke zu gelangen, ist die
Durchsuchung bei dem Verdächtigen (
§ 102 StPO) oder dem unverdächtigen Dritten (
§ 103 StPO). Die Entscheidung darüber obliegt grundsätzlich dem
Richter (
§ 105 StPO). Die Einzelheiten und Förmlichkeiten werden an anderer
Stelle beschrieben (in Teilen überholt:
Dieter Kochheim, Durchsuchung und Beschlagnahme. Verfahrensrecht des Ermittlungsverfahrens, Cyberfahnder 18.05.2003
[128 S., 1,5 MB]).
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Die Beschlagnahmeverbote in
§ 97
Abs. 1 StPO knüpfen an die Auskunftsverweigerungsrechte in den
§§
52 und
53
StPO an. Sie werden begleitet von einer Reihe von Ausnahmen (Abs. 2
bis 5), die eigene Tatbeteiligungen der Privilegierten und besondere
Fallgruppen betreffen.
Von wesentlicher Bedeutung sind die Abstufungen, die Abs. 1 unternimmt.
Im Verhältnis zu den Angehörigen sind nur die schriftlichen Mitteilungen
zwischen ihnen und dem Beschuldigten geschützt (Nr. 1). Im Verhältnis zu
den berufsständischen Beratern sind darüber hinaus auch deren
Aufzeichnungen und "ärztlichen Untersuchungsbefunde" vom
Beschlagnahmeverbot umfasst (Nr. 2, Nr. 3).
Im Hinblick auf die Verteidigerpost hat die
Rechtsprechung abweichend vom Gesetzeswortlaut und beruhend auf dem besonderen Schutz des Verhältnisses zwischen Beschuldigtem und seinem
Verteidiger (
§ 148 StPO) und dem Grundsatz der Waffengleichheit anerkannt, dass
sie auch im Gewahrsam des Beschuldigten beschlagnahmefrei ist.
Die Beschlagnahmeverbote greifen bei den berufsständischen Beratern
nur, wenn sie im Kernbereich ihrer Tätigkeit handeln. Eine besondere
praktische Bedeutung hat diese Einschränkung bei den
Buchführungsunterlagen von Firmen, die sich beim Steuerberater befinden
. |
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Schriftstücke |
Kontoverdichtung |
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Die Sichtung von Schriftstücken
(
§ 110 StPO,
Einzelheiten) ist eine Ausführungsvorschrift für die Durchsuchung.
Nach seiner Neufassung 2005 lässt der Paragraph die Durchsicht von
Schriftstücken auch gegen den Willen des Betroffenen zu, wenn der
Staatsanwalt im Einzelfall die Polizei anweist, die Sichtung
durchzuführen. Es geht dabei darum, aus einer Vielzahl von Briefen und
Aufzeichnungen diejenigen auszuwählen, die als Beweisstücke in Betracht
kommen. "Schriftstücke" sind insoweit auch Abbildungen (Fotos) und
elektronische Dokumente, wenn sie einen individuellen Inhalt
präsentieren. Damit grenzen sie sich von den Druckwerken ab, bei denen
es sich um Massenprodukte handelt, die noch nie von den Einschränkungen
des § 110 StPO betroffen waren.
Sobald ein Schriftstück (freiwillig herausgegeben und) sichergestellt
oder förmlich beschlagnahmt worden ist, hat die Vorschrift keine
Bedeutung mehr. Wenn aus anderen Gründen kein Verwertungsverbot besteht
(z.B. wegen fehlender Genehmigung im Wege der Rechtshilfe) stehen alle
Beweisstücke uneingeschränkt für die Ermittlungsarbeit seitens der
Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Verfügung. Das gilt sogar für
urheberrechtlich geschützte Werke und Computerprogramme, deren
Verwendung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren ausdrücklich
zugelassen ist (
§ 45 Urhebergesetz - UrhG).
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Die Kontoverdichtung ist eine Zusammenstellung der Bank über Soll- und
Habenbuchungen eines Kunden nach Maßgabe der Vorgaben der
Staatsanwaltschaft (nur bestimmte Beträge in einer bestimmten
Größenordnung, während eines bestimmten Zeitraums oder mit einer
bestimmten Herkunft). Sie ist - wenn sie nicht vollständig die
Kontoauszüge wieder gibt, die die Bank ihrem Kunden im Wege der
Kontokorrentabrede erstellen muss - eine intellektuelle Leistung ihrer
Mitarbeiter. Auch wenn das Ergebnis ein körperlicher Gegenstand ist, so
beruht er jedoch auf den körperlichen Buchführungsunterlagen der Bank
und auf einer Leistung ihrer Mitarbeiter,
deren Ergebnis sonst nur im Wege des Personenbeweise erhoben werden kann.
Eine solche Editionspflicht gibt es für Zeugen ebenso wenig wie sie
zu einer Vorbereitung ihrer Zeugenaussage gezwungen werden können. Wenn
man sie nicht zu Sachverständigen bestellt, so kann die Aufforderung der
Staatsanwaltschaft, eine Kontoverdichtung zu erstellen, nur als die
freiwillige Abwendung verstanden werden,
anstelle einer sonst drohenden Durchsuchung und Beschlagnahme die
geforderte Kontoübersicht zu erstellen. Die dazu geleisteten
Aufwendungen werden nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - erstattet, das
2004 das frühere Zeugen- und Sachverständigen-Entschädigungsgesetz -
ZSEG - abgelöst hat.
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Anmerkungen |
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Sachverständige, GVU:
Meine ständige Mahnung zum zurückhaltenden Einsatz von Durchsuchungshelfern und
Sachverständigen von der GVU findet sich jetzt auch vereinzelt in der
Rechtsprechung wieder:
Landgericht Kiel, Beschluss vom 14.08.2006 - 37 Qs 54/06,
Staatsanwaltschaft darf GVU nicht bei Urheberrechtsermittlungen
beiziehen, heise online 31.10.2006.
Beschuldigtenrechte:
Der Erklärungsschutz (
rechtliches Gehör) setzt sich fort bis hin zu den Frage- und
Erklärungsrechten in der gerichtlichen Hauptverhandlung (zum Beispiel
§§ 243 (besonders Abs. 4),
244,
257 StPO). Eine Ausnahme macht nur
§ 33
Abs. 4 StPO wegen solcher gerichtlichen Anordnungen, deren Erfolg
gefährdet wäre, wenn dem Betroffenen zuvor Gehör gewährt würde (Untersuchungshaft,
Beschlagnahme und andere Maßnahmen). Dasselbe gilt für die Akteneinsicht
des Verteidigers, die von der Staatsanwaltschaft während der noch
laufenden Ermittlungen beschränkt werden kann (
§ 147 Abs. 2 StPO).
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disponibler Auskunftsschutz:
Das Auskunftsverweigerungsrecht der berufsständischen Berater (auch der
Seelsorger und Parlamentarier) wird ergänzt mit einer strafbewehrten
Schweigepflicht (Schutz der Vertraulichkeit und von Privatgeheimnissen,
§§
201 ff. StGB).
Wegen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die für eine
Kapitalgesellschaft (GmbH, Aktiengesellschaft) tätig waren, hat sich die
Meinung durchgesetzt, dass sie nicht ohne Zustimmung des Beschuldigten
von dessen Organnachfolgern (Geschäftsführer, Vorstand,
Insolvenzverwalter) von ihrer
Schweigepflicht entbunden werden können, weil sie auch ein persönliches
Bindungsverhältnis zur Person des Beschuldigten und nicht nur zu seiner
organschaftlichen Rolle haben.
Im Hinblick auf Verstorbene geht das Recht zur Entbindung von der
Schweigepflicht auf deren Erben über. Mit einer wesentlichen
Einschränkung besonders für Ärzte: Sie müssen eigenverantwortlich
entscheiden, ob es im mutmaßlichen Interesse des Vestorbenen geboten ist,
ob sie Angaben machen oder nicht.
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Diese Entscheidung ist nicht
überprüfbar und für das Gericht bindend. Dies hat eine besondere
praktische Bedeutung in Streitigkeiten über die Erbfolge und die
Testierfähigkeit des Verstorbenen.
Augenschein, Urkunden:
Gegenstände, Grafiken und Schriftstücke (aber auch Filme und
Tondokumente) unterliegen in der Hauptverhandlung dem Augenschein (
§ 86 StPO), d.h. sie können von den Verfahrensbeteiligten sinnlich
wahrgenommen werden. Ihr Aussagewert muss abschließend vom Gericht
bewertet und dargelegt werden.
Urkunden hingegen dokumentieren aus sich selbst heraus eine Erklärung.
Sie sind verlesbar (
§ 249 StPO) und müssen ergänzend wegen ihrer äußeren Merkmale in
Augenschein genommen werden. Ihr Wortlaut steht damit fest. Seine
Richtigkeit ist hingegen der Interpretation zugänglich.
Dasselbe gilt für Behördengutachten (und einige
andere standardisierte Aufzeichnungen), die durch Verlesung in die
Hauptverhandlung eingeführt werden können, ohne dass ihr Verfasser
persönlich als Zeuge vernommen werden muss (Durchbrechung des
Unmittelbarkeitsprinzips,
§
256 StPO).
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Sicherstellung
ist jede amtliche Inverwahrnahme von Gegenständen als Beweisstück,
Einziehungsgegenstand oder zur Rückgewinnungshilfe. Die Beschlagnahme
ist die zwangsweise Sicherstellung gegen den Willen des Betroffenen.
Überwachung der Telekommunikation:
Dafür liebe ich den Chaos Computer Club: "ganz schlimme Straftaten gegen
die Obrigkeit" (
Wiki des CCC Berlin); stimmt!
Herausgabeverlangen:
Die besonders im Zusammenhang mit Bankunterlagen geäußerte Gegenmeinung
vertrat den Standpunkt, dass auf die Verweigerung der Herausgabe nach
§ 94 Abs. 2 StPO
die Beschlagnahme erfolgen müsse, die nur vom Richter angeordnet werden
kann (
§ 98 Abs. 1 StPO). Verlange jedoch die Staatsanwaltschaft oder die
Polizei die Herausgabe, so bestehe, jedenfalls im Hinblick auf
Kreditunternehmen, niemals Gefahr in Verzug, so dass keine Beschlagnahme
erfolgen könne.
In der Praxis verlangten die Banken "den üblichen Beschluss", der
sowohl in der Anordnung der Beschlagnahme (
§ 94 Abs. 1 StPO),
einer Durchsuchung (
§ 103 StPO) oder eines richterlichen Herausgabeverlangens bestehen
konnte (§ 95
Abs. 1 StPO).
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Buchführung beim Steuerberater: Die Rechtsprechung
hat sich frühzeitig mit der Frage auseinander setzen müssen, wie die
kaufmännischen Unterlagen zu behandeln sind, die sich zum Zweck der
Buchführung beim Steuerberater befinden. Sie werden einhellig als
beschlagnahmefähig angesehen, weil die Erstellung der Buchführung eine
persönliche Pflicht des Kaufmanns oder des GmbH-Geschäftsführers ist (
§ 242 HGB,
§ 41
GmbHG). Übernimmt diese Aufgabe der Steuerberater, so wird er
außerhalb des Kernbereichs seines Berufsstandes tätig, so dass insoweit
die
§§
53 Abs. 1 Nr. 3 und
97
Abs. 1 StPO nicht wirken.
Beschlagnahmefähig sind deshalb die
Handelsbriefe, Handelsbücher und Inventare (
§ 257 HGB),
Hauptabschlussübersichten sowie die vom Kaufmann unterschriebenen
Jahresabschlüsse einschließlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen
und Lageberichte (
§§ 264,
265
HGB), weil sie Bestandteile der kaufmännischen Buchführung sind.
Beschlagnahmefrei hingegen sind die
Entwürfe des Steuerberaters für den steuerlichen Jahresabschluss (
§ 274 HGB), der Schriftverkehr und die Aufzeichnungen im
Zusammenhang mit der steuerlichen Veranlagung und die Handakten des
Steuerberaters, soweit sie keine der bezeichneten, beschlagnahmefähigen
Schriftstücke enthalten.
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Cyberfahnder |
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© Dieter
Kochheim,
11.03.2018 |