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Anweisung, Überweisung, Hawala | ||
Anweisung, Überweisung, Hawala | ||
ungenutztes Assessoire im Innenhof der Nebenstelle der StA Hannover |
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Das Notengeld ist bis 1975 mit
Edelmetallreserven hinterlegt gewesen (
Bretton-Woods-System) und seither zu einer reinen Garantie des ausstellenden Staates
ohne marktgängige Sicherungen geworden. Nur noch selten präsentieren die Münzen ihren
Tauschwert in sich selber und verkörpern Geldscheine eine Inhaberurkunde,
auf deren Vorlage die ausstellende Notenbank die Aushändigung eines
entsprechenden Gegenwertes verspricht. |
Sicherungssysteme | verbriefte Forderung | |
Bei der Erkundung neuer Märkte gab es keine Alternative zum Risiko. Die Tauschobjekte mussten auf dem Hinweg mitgeschleppt werden in der Hoffnung, auf dem Rückweg marktgängige und profitable Tauschwerte nach Hause bringen zu können. Als die Handelswege und -beziehungen jedoch gefestigt waren, konnten einfachere Verfahren zum Einsatz kommen. Das gilt (und galt) jedenfalls dann, wenn die beteiligten Personen und Institutionen aufeinander vertrauen. Das beste Vertrauen entsteht dann, wenn beide Seiten voneinander abhängig sind. Statt Tauschwerte führten die Handelsreisenden verstärkt Wertpapiere
bei sich, die einen entfernten Partner (Angewiesener) dazu
verpflichteten, dem Überbringer (Anweisungsempfänger) mit ortsüblicher
Währung oder Sachwerten auszustatten. Die dadurch entstehenden
Forderungen wurden zwischen den Beteiligten entweder auf Guthabenbasis
oder als Kredit verrechnet (
Kontokorrent). |
Wer mit "seinem Namen bürgen" konnte (Wortstamm:
Bürge, also
derjenige, der mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden eines
anderen einsteht), konnte auch Urkunden ausstellen, in denen er sich zu
einer bestimmten Leistung gegenüber jedermann verpflichtet. Solche
Urkunden nennt man
Inhaberpapiere. Jeder, der dieses Papier vorlegt, hat
das Recht auf die versprochene Gegenleistung. Die wichtigsten, noch
heute allgemein verwendeten Formen sind das Papiergeld (Schuldner:
Notenbank), der Scheck (Schuldner: Aussteller, manchmal auch noch die
Bank, die den Scheck drucken ließ und ausgegeben hat [Garantiefunktion]), und der Wechsel,
den der Schuldner ausstellt. Werden der Scheck oder der Wechsel von
verschiedenen Leuten weiter gereicht, können sie alle für die verbriefte
Forderung haftbar werden (
Indossament). |
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abstrakte Anweisung | ||
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Die schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und dem
Gläubiger wird als Valutaverhältnis bezeichnet.
In ihm besteht zwar ein Tauschverhältnis (Grundvertrag), ohne dass aber
eine direkte, persönliche Leistung erfolgen muss. |
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Deckungsverhältnis, Zuwendungsverhältnis | ||
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Zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen besteht ein
Deckungsverhältnis (siehe links außen), dem ein Grundgeschäft zugrunde
liegt, das den Angewiesenen zu einer Leistung verpflicht. |
Im Zuwendungsverhältnis zahlt oder bucht
der Angewiesene zugunsten des Anweisungsempfängers (siehe links innen).
Die Anweisung ist damit abgeschlossen und die Leistung des Schuldners an
den Gläubiger über einen Dritten bewirkt. |
Überweisung | ||
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Das erste Deckungsverhältnis besteht wie gehabt zwischen dem Kontoinhaber (Anweisenden) und seiner kontoführenden Bank (Angewiesener, siehe unten ganz links).
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Das ändert am Zuwendungsverhältnis (unten rechts) nur, dass die "Bank
2" nicht im Auftrag des Anweisenden handelt, sondern im Rahmen ihrer
Vertragspflichten zu der "Bank 1", ohne eine eigene vertragliche
Verbindung zu dem Anweisenden zu haben. |
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Hawala | ||
Das Hawala-Finanzsystem ist preisgünstig (0,5 bis 1,25 % vom Überweisungsbetrag), ist schnell und einfach. Ich wende mich an meinen örtlichen Hawaladar, übergebe ihm das Geld für einen ausländischen Zahlungsempfänger und nenne ihm womöglich noch ein Kennwort, mit dem sich der Zahlungsempfänger authentifizieren muss. Der Hawaladar nimmt dann den Kontakt zu seinem Gewährsmann im Zielgebiet auf, der entweder direkt oder über einen weiteren Gewährsmann die Auszahlung vornimmt. Die Einnahmen und Ausgaben werden zwischen den beteiligten Hawaladaren verrechnet oder bei Gelegenheit ausgeglichen. |
Das System basiert auf Vertrauen. Hawaladare, die sich auf kriminelle Geschäfte einlassen oder unzuverlässig sind, werden aus den Handelsbeziehungen ausgeschlossen. |
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Das Hawala-Finanzsystem funktioniert prinzipiell genau so wie die Überweisung, nur dass es sich um ein (im islamischen Recht anerkanntes) informelles Finanzsystem handelt, das von Banken unabhängig ist und jährlich mehrere Hundert Milliarden Dollar bewegt Anstelle von Banken übernehmen Hawaladare die Aufgabe in den Deckungs- und Zuwendungsverhältnissen (siehe links). Mit zwei Unterschieden: Sie zahlen in bar und sind äußerst kostengünstig. Wie bei der Überweisung findet auch bei der Hawala kein körperlicher
Transport von Vermögen statt. Der Überweisungsbetrag wird zwar in bar
eingenommen und die Auszahlung in bar bewirkt. Die Forderungen und
Verbindlichkeiten zwischen den Hawaladaren werden hingegen verrechnet (Kontokorrent)
und erst beim Rechnungsabschluss in echten Werten ausgeglichen (siehe
unten links). |
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"unechte" Hawala | ||
Wegen dieser Form sind sie den Auslandsniederlassungen der Banken und internationalen Speditionen ( Inkassodienste, Nachnahme) nicht unähnlich. Syndikate sind
vertikal organisierte Strukturen, die die gesamte Produktions- und
Absatzkette abdecken. Im Zusammenhang mit kriminellen Organisationen
umfassen sie nicht nur die planmäßige Abwicklung krimineller Handlungen,
sondern darüber hinaus auch die Sicherung des kriminellen Gewinns und
die Bezahlung (und Versorgung) der arbeitsteilig Beteiligten (einschließlich
ihrer Angehörigen im Fall ihrer Verletzung, Tötung oder Inhaftierung)
. |
Was soll mich
davon abhalten, meinem Cousin hier in
Deutschland Geld zu geben, damit er seinen
Bruder in der Heimat bittet, meinem dort lebenden
Vater einen entsprechenden Betrag
zu geben? |
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Hawala im deutschen Recht | ||
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Die Hawala ist somit grundsätzlich als legales Geschäft anerkannt und auch nicht als solche verboten. Der Hawaladar kann sich jedoch im Einzelfall strafbar machen, wenn er sich leichtfertig an einer Geldwäsche beteiligt ( § 261 StGB) oder ansonsten bewusst die Straftaten anderer unterstützt. Eine Besonderheit weist jedoch das deutsche Recht auf:
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Die gewerbsmäßige Ausübung von Bankgeschäften bedarf nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG einer schriftlichen Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin. Dies gilt auch dann, wenn der Hawaladar das Geschäft in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dazu reichen eine präzise Buchführung und gut dokumentierte Korrespondenz aus. Handelt der Hawaladar ohne (schriftliche) Erlaubnis, so macht er sich
gemäß
§ 54
Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar und kann mit Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis höchstens 3 Jahre bestraft werden. |
Anmerkungen | ||
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Sündikat: |
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Cyberfahnder | ||
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© Dieter ochheim, 11.03.2018 |