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Anweisung, Überweisung, Hawala
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ungenutztes Assessoire im Innenhof der Nebenstelle der StA Hannover
 


Sicherungssysteme
verbriefte Forderung
abstrakte Anweisung
  Valutaverhältnis
  Deckungsverhältnis
  Zuwendungsverhältnis
Überweisung
Hawala
"unechte" Hawala
Hawala im deutschen Recht

Anmerkungen
 

 
 


Seit Jahrtausenden stehen die Handeltreibenden und Kaufleute vor dem Problem, wie sie ihre wertvollen Tauschobjekte vor Verlust und Überfällen sichern können.

Das Notengeld ist bis 1975 mit Edelmetallreserven hinterlegt gewesen ( Bretton-Woods-System) und seither zu einer reinen Garantie des ausstellenden Staates ohne marktgängige Sicherungen geworden. Nur noch selten präsentieren die Münzen ihren Tauschwert in sich selber und verkörpern Geldscheine eine Inhaberurkunde, auf deren Vorlage die ausstellende Notenbank die Aushändigung eines entsprechenden Gegenwertes verspricht.
 

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Die Kaufleute mussten also eigene Systeme entwickeln, um sich gegen die Gefahren ihrer Kauffahrten zu sichern.

Bei der Erkundung neuer Märkte gab es keine Alternative zum Risiko. Die Tauschobjekte mussten auf dem Hinweg mitgeschleppt werden in der Hoffnung, auf dem Rückweg marktgängige und profitable Tauschwerte nach Hause bringen zu können.

Als die Handelswege und -beziehungen jedoch gefestigt waren, konnten einfachere Verfahren zum Einsatz kommen. Das gilt (und galt) jedenfalls dann, wenn die beteiligten Personen und Institutionen aufeinander vertrauen. Das beste Vertrauen entsteht dann, wenn beide Seiten voneinander abhängig sind.

Statt Tauschwerte führten die Handelsreisenden verstärkt Wertpapiere bei sich, die einen entfernten Partner (Angewiesener) dazu verpflichteten, dem Überbringer (Anweisungsempfänger) mit ortsüblicher Währung oder Sachwerten auszustatten. Die dadurch entstehenden Forderungen wurden zwischen den Beteiligten entweder auf Guthabenbasis oder als Kredit verrechnet ( Kontokorrent).
 

 
Die bekanntesten Formen verbriefter Forderungen sind die Noten (Geldscheine), die Schecks und die Wechsel .

Wer mit "seinem Namen bürgen" konnte (Wortstamm: Bürge, also derjenige, der mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden eines anderen einsteht), konnte auch Urkunden ausstellen, in denen er sich zu einer bestimmten Leistung gegenüber jedermann verpflichtet. Solche Urkunden nennt man Inhaberpapiere. Jeder, der dieses Papier vorlegt, hat das Recht auf die versprochene Gegenleistung. Die wichtigsten, noch heute allgemein verwendeten Formen sind das Papiergeld (Schuldner: Notenbank), der Scheck (Schuldner: Aussteller, manchmal auch noch die Bank, die den Scheck drucken ließ und ausgegeben hat [Garantiefunktion]), und der Wechsel, den der Schuldner ausstellt. Werden der Scheck oder der Wechsel von verschiedenen Leuten weiter gereicht, können sie alle für die verbriefte Forderung haftbar werden ( Indossament).
 

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Die Anweisung, wie sie auch das  Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - kennt, löst sich von der körperlichen Übergabe von Urkunden. Sie besteht aus einem Dreiecksverhältnis, in dem der Schuldner einer Forderung nicht unmittelbar an den Gläubiger leistet, sondern sich dazu eines Dritten bedient, zum Beispiel einer Bank.

Die schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger wird als Valutaverhältnis bezeichnet. In ihm besteht zwar ein Tauschverhältnis (Grundvertrag), ohne dass aber eine direkte, persönliche Leistung erfolgen muss.
 



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Zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen  besteht ein Deckungsverhältnis (siehe links außen), dem ein Grundgeschäft zugrunde liegt, das den Angewiesenen zu einer Leistung verpflicht.
 

 
Dabei kann es sich um einen Schadenersatzanspruch oder eine Vorleistung (Guthaben) des Anweisenden handeln oder um eine Darlehnszusage des Angewiesenen, zum Beispiel im Rahmen eines üblichen Vertrages über die Führung eines Girokontos mit einer Bank.

Im Zuwendungsverhältnis zahlt oder bucht der Angewiesene zugunsten des Anweisungsempfängers (siehe links innen). Die Anweisung ist damit abgeschlossen und die Leistung des Schuldners an den Gläubiger über einen Dritten bewirkt.
 

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Die Überweisung ist ein typisches Bankgeschäft und erweitert die Anweisung. Sie verfügt nämlich über zwei verschiedene Deckungsverhältnisse.

Das erste Deckungsverhältnis besteht wie gehabt zwischen dem Kontoinhaber (Anweisenden) und seiner kontoführenden Bank (Angewiesener, siehe unten ganz links).

 

 
Das zweite Deckungsverhältnis besteht zwischen den beteiligten Banken, die jeweils die Konten des Anweisenden und des Anweisungsempfängers führen (unten Mitte). Zwischen ihnen besteht ein Abrechnungsverhältnis, in dem sie alle ihre gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten verrechnen (Kontokorrent).

Das ändert am Zuwendungsverhältnis (unten rechts) nur, dass die "Bank 2" nicht im Auftrag des Anweisenden handelt, sondern im Rahmen ihrer Vertragspflichten zu der "Bank 1", ohne eine eigene vertragliche Verbindung zu dem Anweisenden zu haben.
 


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"Hawala" ist nicht das einzige, öffentliche Geldtransfersystem, das unabhängig vom normalen Bankverkehr existiert. In Pakistan wird es "hundi" genannt, in China ist es das "fei ch'ein" und in Lateinamerika das "Kolumbianische System" .

Das Hawala-Finanzsystem ist preisgünstig (0,5 bis 1,25 % vom Überweisungsbetrag), ist schnell und einfach. Ich wende mich an meinen örtlichen Hawaladar, übergebe ihm das Geld für einen ausländischen Zahlungsempfänger und nenne ihm womöglich noch ein Kennwort, mit dem sich der Zahlungsempfänger authentifizieren muss. Der Hawaladar nimmt dann den Kontakt zu seinem Gewährsmann im Zielgebiet auf, der entweder direkt oder über einen weiteren Gewährsmann die Auszahlung vornimmt. Die Einnahmen und Ausgaben werden zwischen den beteiligten Hawaladaren verrechnet oder bei Gelegenheit ausgeglichen.


Das Hawala-System ist ein beachtlicher Wirtschaftsfaktor mit starken Finanzströmen. „Laut einem Bericht des Commonwealth sollen es jährlich zwischen 100 bis 300 Milliarden Dollar sein. In Indien davon alleine zwischen 10 und 20 Milliarden und in Pakistan rund 5 Milliarden. In den USA soll der Umsatz des IMTS (Informal Money Transfer Systems) 4 bis 10 Prozent des GDPs (Bruttosozialprodukt) ausmachen und in Europa, so wird geschätzt, 7 bis 16 Prozent.“ (Hackensberger).

Das System basiert auf Vertrauen. Hawaladare, die sich auf kriminelle Geschäfte einlassen oder unzuverlässig sind, werden aus den Handelsbeziehungen ausgeschlossen.

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Das Hawala-Finanzsystem funktioniert prinzipiell genau so wie die Überweisung, nur dass es sich um ein (im islamischen Recht anerkanntes) informelles Finanzsystem handelt, das von Banken unabhängig ist und jährlich mehrere Hundert Milliarden Dollar bewegt

Anstelle von Banken übernehmen Hawaladare die Aufgabe in den Deckungs- und Zuwendungsverhältnissen (siehe links). Mit zwei Unterschieden: Sie zahlen in bar und sind äußerst kostengünstig.

Wie bei der Überweisung findet auch bei der Hawala kein körperlicher Transport von Vermögen statt. Der Überweisungsbetrag wird zwar in bar eingenommen und die Auszahlung in bar bewirkt. Die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Hawaladaren werden hingegen verrechnet (Kontokorrent) und erst beim Rechnungsabschluss in echten Werten ausgeglichen (siehe unten links).
 

 


  

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Im Zusammenhang mit international tätigen kriminellen Organisationen dürften überwiegend Syndikatsstrukturen nach dem Vorbild der Hawala zum Einsatz kommen ( Syndikat), nicht aber das Hawala-Finanzsystem selber. Ich nenne sie deshalb "unechte Hawala", weil sie eher die Form eines Filialsystems nachbilden, in dem der Forderungsausgleich in einer Art "Konzernbilanz" erfolgt.

Wegen dieser Form sind sie den Auslandsniederlassungen der Banken und internationalen Speditionen ( Inkassodienste, Nachnahme) nicht unähnlich.

Syndikate sind vertikal organisierte Strukturen, die die gesamte Produktions- und Absatzkette abdecken. Im Zusammenhang mit kriminellen Organisationen umfassen sie nicht nur die planmäßige Abwicklung krimineller Handlungen, sondern darüber hinaus auch die Sicherung des kriminellen Gewinns und die Bezahlung (und Versorgung) der arbeitsteilig Beteiligten (einschließlich ihrer Angehörigen im Fall ihrer Verletzung, Tötung oder Inhaftierung) .
  

 
Das Hawala-Prinzip funktioniert auch ohne ein strukturiertes Netzwerk zwischen den Hawaladaren, wenn gewachsene Vertrauensstrukturen vorhanden sind, die auf einer ethnischen Zugehörigkeit, familiären Bindungen oder anderen Beziehungen beruhen, die eine Zusammengehörigkeit entstehen lassen.

Was soll mich davon abhalten, meinem Cousin hier in Deutschland Geld zu geben, damit er seinen Bruder in der Heimat bittet, meinem dort lebenden Vater einen entsprechenden Betrag zu geben?
 

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Zivilrechtlich handelt es sich bei der Hawala um eine nach dem Vorbild der Überweisung erweiterte Anweisung nach den §§ 783 ff. BGB.

Die Hawala ist somit grundsätzlich als legales Geschäft anerkannt und auch nicht als solche verboten.

Der Hawaladar kann sich jedoch im Einzelfall strafbar machen, wenn er sich leichtfertig an einer Geldwäsche beteiligt ( § 261 StGB) oder ansonsten bewusst die Straftaten anderer unterstützt.

Eine Besonderheit weist jedoch das deutsche Recht auf:


 

 
Die Annahme und Weiterleitung des Überweisungsbetrages ist eine "Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft)" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 9 Kreditwesengesetz - KWG - und deshalb ein Bankgeschäft nach dem KWG.

Die gewerbsmäßige Ausübung von Bankgeschäften bedarf nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG einer schriftlichen Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin. Dies gilt auch dann, wenn der Hawaladar das Geschäft in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dazu reichen eine präzise Buchführung und gut dokumentierte Korrespondenz aus.

Handelt der Hawaladar ohne (schriftliche) Erlaubnis, so macht er sich gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar und kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis höchstens 3 Jahre bestraft werden.
 

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Schecks, Wechsel:
Das deutsche Scheckgesetz von 1933 und das deutsche Wechselgesetz von 1933 beruhen auf internationalen Übereinkommen und gelten gleichlautend fast überall auf der Welt.
Der diskontfähige Wechsel ist nicht nur ein Ersatz für ein Zahlungsmittel, sondern ist auch als kurzfristiges (3 Monate) Kreditinstrument anerkannt, weil er, wenn er bestimmte Förmlichkeiten erfüllt, von der Bundesbank mit einem Standardzins ( Diskontsatz) verpfändet wird.
 

 
Hawala:
Alfred Hackensberger, Das Banksystem der Armen, Telepolis 21.05.2004
Thomas Pany, Auf der Jagd nach den Schätzen von Terror, Inc., Telepolis 18.03.2004;
ders., "Der Krieg ist unser Leben", Telepolis 22.03.2004;
ders., Das barmherzige Geld aus der Wüste, Telepolis 26.03.2004;
ders., Bankiers der Bombenleger, Telepolis 29.03.2004

Sündikat:
In irgendeinem Comic war insoweit die Rede von einem "Sündikat". Das ist ein wirklich schönes Wortspiel gewesen.
 

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© Dieter ochheim, 11.03.2018