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Ermittlungen
26.06.2011 Verdeckte Ermittlungen im Internet
     
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Dieser Aufsatz konzentriert sich auf die personalen Ermittlungen im Internet, also auf die Frage, welche Ermittlungshandlungen von Strafverfolgern im Internet durch persönliche Interaktion durchgeführt werden dürfen, welche Voraussetzungen dafür bestehen müssen und wo ihre Grenzen sind.

Eine nähere Abgrenzung erfolgt in dem Abschnitt über Ermittlungsmaßnahmen, der sich auch mit dem System der Strafverfolgungsmaßnahmen und den technischen Methoden auseinander setzt.

Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass in diesem Beitrag allein die Frage nach den zulässigen Handlungen im Zusammenhang mit der Strafverfolgung gestellt wird. Soweit dabei der Inhalt und die Schutzwirkung von Grundrechten angesprochen wird, gelten die Ausführungen zwar grundsätzlich auch für die anderen Verfahrensordnungen. Wegen der Einzelheiten in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder sowie über Nachrichtendienste und Verfassungsschutz können sich jedoch Unterschiede ergeben, die hier nicht herausgearbeitet und behandelt werden.

 
   Verdeckte Ermittlungen im Internet
Einleitung: Notwendigkeit und Grenzen
 
Maßnahmen im einzelnen
 
Ermittlungsmaßnahmen
besondere Rechtsfragen
Fazit
Vorrang der StPO



 

  

zurück zum Verweis Vorrang der StPO

 
 
 

 
Berührungspunkte zwischen den verschiedenen Verfahrensordnungen ergeben sich besonders häufig zwischen dem polizeilichen Gefahrenabwehr- und dem Strafverfahrensrecht. Sobald die Voraussetzungen für eine strafverfahrensrechtliche Untersuchung vorliegen, ist nur noch die StPO ausschlaggebend, wie der BGH schon 1999 im Hinblick auf eine "Gemengelage" wegen beider Verfahrensordnungen ausgeführt hat (1).

Eine Überschneidung kann frühzeitig eintreten, weil nach meiner Auffassung auch die Vorermittlungen einen Teil der strafrechtlichen Ermittlungen bilden (2). Dieses Stadium ist unterhalb der Schwelle des Legalitätsprinzips angesiedelt ( § 152 Abs. 2 StPO)

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zurück zum Verweis A 1: Technische Überwachungsmaßnahmen

 
 
 

 
Dieser Aufsatz beschäftigt sich ausschließlich mit den Personenbeweisen im Zusammenhang mit Internetrecherchen zur Strafverfolgung. Er widmet sich der Frage, was die Strafverfolger im Rahmen der Kommunikation im Internet dürfen und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Es geht insoweit nur um die interaktiven Ermittlungsmaßnahmen. Das sind die, bei denen der Ermittler persönlich mit technischen Prozessen und Personen interagiert. Davon abzugrenzen sind die technischen Werkzeuge zur Unterstützung und automatischen Ermittlungsmaßnahmen.


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zurück zum Verweis A 1.1: Automatische Ermittlungsmaßnahmen

 
 
 

 
Automatische Ermittlungsmaßnahmen sind solche, die ohne ständige menschliche Begleitung und Steuerung selbsttätig tatsächliche oder technische Prozesse überwachen oder vorgegebene technische Strukturen durchsuchen.


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(1) BGH, Urteil vom 18.11.1999 - 1 StR 221/99, Rn 52

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018