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Ermittlungen |
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Maßnahmen im einzelnen |
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Eine nähere Abgrenzung erfolgt in dem Abschnitt über Ermittlungsmaßnahmen, der sich auch mit dem System der Strafverfolgungsmaßnahmen und den technischen Methoden auseinander setzt. Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass in diesem Beitrag allein die Frage nach den zulässigen Handlungen im Zusammenhang mit der Strafverfolgung gestellt wird. Soweit dabei der Inhalt und die Schutzwirkung von Grundrechten angesprochen wird, gelten die Ausführungen zwar grundsätzlich auch für die anderen Verfahrensordnungen. Wegen der Einzelheiten in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder sowie über Nachrichtendienste und Verfassungsschutz können sich jedoch Unterschiede ergeben, die hier nicht herausgearbeitet und behandelt werden. |
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Vorrang der StPO | ||||
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Eine
Überschneidung kann frühzeitig eintreten, weil nach meiner Auffassung
auch die Vorermittlungen einen Teil der strafrechtlichen Ermittlungen
bilden
(2).
Dieses Stadium ist unterhalb der Schwelle des Legalitätsprinzips
angesiedelt (
§ 152 Abs. 2 StPO) |
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A 1: Technische Überwachungsmaßnahmen | ||||
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Es geht insoweit nur um die interaktiven Ermittlungsmaßnahmen. Das sind die, bei denen der Ermittler persönlich mit technischen Prozessen und Personen interagiert. Davon abzugrenzen sind die technischen Werkzeuge zur Unterstützung und automatischen Ermittlungsmaßnahmen.
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A 1.1: Automatische Ermittlungsmaßnahmen | ||||
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Methode | ||||
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Anmerkungen | ||||
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |