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Skimming
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Vorher- / Nachhereffekt: links das Original, rechts der manipulierte Geldautomat mit aufgesetztem Lesegerät (Skimmer) und Tastatur. Handwerklich schlecht gemacht.
Quelle: pfiffige Senioren

 
einzelne Angriffsmethoden (Grafiken)

Skimming
Lesegeräte
  Quellen im Internet
Ausspähen der PIN
Tastatur-Skimmer
Auslandseinsatz
Sicherheitsvorkehrungen
Strafrecht

Anmerkungen
 


Skimming ist das "Abschöpfen" der Daten aus einer Bank- oder Kreditkarte (Zahlungskarte) . Dabei wird in aller Regel der Magnetstreifen ausgelesen und kopiert, um die Daten auf einen Rohling oder eine andere Karte mit Magnetstreifen einzulesen, die (meist im Ausland) für Geldabhebungen missbraucht wird.

Der "Skimmer" ist nur die Leseeinheit, mit der die Kartendaten kopiert werden.

Um einen vollständigen Dump zu bekommen (kompletter Datensatz aus einer Bankkarte) muss außerdem die PIN ausgeforscht werden. Die Täter setzen dazu Aufsatzgeräte auf den Tastaturen von Geldautomaten und Miniaturkameras ein oder versuchen die Eingabe der Ziffernfolge zu beobachten.
 

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klobiges Aufsatzgerät auf dem Kartenschacht eines Geldautomaten
Quelle:
Martin Geisler - mgeisler.net
 


Überall, wo Zahlungskarten im Einsatz sind, am Geldautomaten, im Einzelhandel, am Fahrkartenautomaten, in der Tiefgarage und wo auch sonst, können Lesegeräte zum Einsatz kommen, die die Karteninformationen ausspähen (siehe auch Phishing, Hardware-Methoden zum Ausspähen). In der Öffentlichkeit bekannt geworden sind besonders die Fälle im Zusammenhang mit Geldautomaten, wobei die Karteninformationen entweder an der Eingangstür zur Bank oder direkt am Geldautomaten ausgelesen werden. Eine Vielzahl der dazu veröffentlichten Meldungen wird von den pfiffigen Senioren präsentiert.
  

 
Das Lesegerät für die Karteninformationen - also der Skimmer - gibt der kriminellen Erscheinung ihren Namen. Neben auffälligen Aufsatzgeräten (siehe rechten Teil des Bildes links) kommen unauffällige Massenprodukte aus dem Versandhandel zum Einsatz, die in aller Regel den Magnetstreifen auf der Bankkarte auslesen, nachdem der Kunde seine Geschäfte an dem Gerät abgewickelt hat (siehe unten links).

Die ausgespähten Daten werden sodann auf neue Karten kopiert, wozu fremde Zahlungskarten, Plastikkarten für andere Einsätze, z.B. Telefonkarten oder aus Schließsystemen, oder Rohlinge in Betracht kommen.

Eine rabiate Variante ist die Lebanese Loop. Bei ihr wird die Zahlungskarte durch eine Schlaufe oder mit anderen mechanischen Sperren im Schacht des Geldautomaten so lange festgehalten, bis die Täter das Aufsatzgerät wieder entfernen und die Karte stehlen können.
  

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modernes kleines Lesegerät
Quelle: news.free-radio.de

 

 
Qellen im Internet:

Daniel Bachfeld, Angriff der Karten-Kloner, c't 25/2007, S. 76 ff.

LKA Baden-Württemberg, Augen auf bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten, Medieninfo vom 25.06.2004 (5 Seiten mit vielen Abbildungen)

kartensicherheit.de, Glossar kartensicherheit.de

Sparkasse KölnBonn, Manipulationen an Geldautomaten (mit mehreren Abbildungen)

Converted ATM's Steal Bank Customer ID's - ATM Skimming Fraud Warning
Eine der frühesten Veröffentlichungen

The Hole In The Wall, Bericht aus London, londonleben.co.uk

pfiffige-senioren.de
 

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Aufsatz-Tastatur
Quelle: kartyonline.net (mit weiteren Abbildungen)

 

 
Ohne Kenntnis von der PIN ( Persönliche Identifikationsnummer) sind die Zahlungskarte und die auf ihr gespeicherten Daten fast wertlos. Soweit keine Tastatur-Skimmer zum Einsatz kommen (siehe rechts) müssen die Ziffern der PIN ausgespäht werden.

Das kann ganz klassisch geschehen, indem das Opfer bei der Eingabe beobachtet wird. Hierauf sind in- und ausländische Tätergruppen seit Jahren trainiert. Ihr Repertoire reicht vom "normalen" Ausspähen über den Trickdiebstahl, wobei das Opfer von den arbeitsteilig handelnden Tätern abgelenkt wird, bis hin zum schlichten, ganz und gar nicht-elektronischen Diebstahl des Geldes, das der Geldautomat herausgegeben hat.

Unauffälliger ist hingegen der Einsatz von Miniaturkameras. Besonders bekannt geworden ist eine grobe Variante (Einbau in einem Prospekthalter) und eine handwerklich aufwändige (Aufsatzleiste).
 

 
Eine technische Variante ist der Einsatz von Tastatur-Skimmern, die von unterschiedlicher handwerklicher Qualität sein können. Sie reichen von perfekten Kopien mit allen Gestaltungsmerkmalen des Originalgerätes bis hin zu auffälligen Fälschungen, wie das Beispiel links unten zeigt. Während kein Ausatzgerät in das Bedienfeld eingelassen sein kann (siehe Original links oben) dürfte in Deutschland eine Tastenaufschrift "OK" anstelle von "Bestätigen" sehr auffällig sein und den Argwohn fördern (links unten, grün markiert).

Vereinzelte Berichte über den Einsatz eines Pulvers, mit denen die Tasten des Automaten präpariert werden, dürften eher dem Bereich der Legende angehören.

Das gilt nicht für vollständige Fassaden, also Aufsatzgeräte, die die komplette Bedienfläche des Geldautomaten überdecken (Front Covering). Teilweise sind sie aufwändig erstellt und von hoher handwerklicher Qualität. Sie lassen sich in kürzester Zeit installieren und wieder (für ihren nächsten Einsatz) abbauen. Der Aufwand muss ja wieder amortisiert werden ( rechte Spalte).
 

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legale Bauteile aus dem Versandhandel
 

 
Der erfolgreiche Skimming-Einsatz wird im Fachjargon auch als Point of Compromises - PoC - bezeichnet .

Die in Deutschland ausgespähten Kontodaten, die auf Dubletten kopiert werden, können grundsätzlich nur im Ausland missbraucht werden. Der Grund dafür liegt in dem "MM" , ein maschinenlesbares Merkmal auf der Zahlungskartearte, das bislang nicht geskimmt werden kann. Die polizeilichen Statistiken weisen deshalb keine inländischen Missbrauchsfälle durch den Einsatz von Dubletten aus.

Im Ausland werden die deutschen Dubletten hingegen rege eingesetzt und das auch zeitgleich in verschiedenen Ländern.

Umgekehrt kommt es natürlich auch in Deutschland zum Einsatz von Dubletten, auf denen ausländische Kontodaten gespeichert sind.
 


Die bevorzugte Zeit für das Skimming (wie bei den Kontomanipulationen beim Phishing) beginnt am Freitag Mittag, nachdem die Banken geschlossen haben und für die Manipulationen ein ganzes Wocheende Zeit bleibt, ohne dass die Kunden mit ihrer Bank einen direkten Kontakt herstellen können.

Die bisher gemachten Erfahrungen zeigen, dass im Bereich des Skimmings kriminelle Banden tätig sind,

die immer grenzüberschreitend tätig werden und

mindestens über eine Basis-Logistik verfügen, indem sie Kontodaten "abschöpfen", Dubletten anfertigen und zur Verwertung international verteilen,

sich im übrigen aber stark wegen ihrer logistischen Qualität unterscheiden, je nachdem sie eher offene Methoden ( Beobachten, Ablenken, Miniaturkameras) einsetzen oder technisch ausgefeilte, mehr subtile ( Tastatur-Skimmer, Front Covering).
 

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Die Hersteller von Geldautomaten haben inzwischen Verfahren zur Erkennung von Manipulationen zum Skimming entwickelt ( kartensicherheit.de), die meistens aber nur zur Abschaltung des Geräts führen, so dass es nicht mehr genutzt werden kann (und deshalb ineffektiv ist). Ein unabhängiger Hersteller bietet ein Verfahren an, das jedenfalls Karten-Skimmer mit einer physikalischen Methode ausschalten soll, ohne den Betrieb des Geldautomaten im Übrigen zu beeinträchtigen.

Die wichtigste Voraussetzung für den sicheren Einsatz von Zahlungskarten im Einzelhandel ist die Abkehr vom Lastschriftverfahren, bei dem nur die Unterschrift des Kunden, nicht aber seine PIN zum Einsatz kommt ( Point of Sale [Abrechnungssystem]). Das darauf beruhende POZ (Point of Sale ohne Zahlungsgarantie) wurde 2006 in Deutschland abgeschafft.
 

 
Der Magnetstreifen selber ist jedoch recht störanfällig, so dass nicht immer alle drei Spuren ( ISO 7810) auf ihm ausgelesen werden können. Die Geldautomaten weisen deshalb in aller Regel eine höhere Fehlertolleranz auf, die - jedenfalls im Ausland - den Dubletten beim Missbrauch zu Gute kommt.

Die nächste Generation von Zahlungskarten wird anstelle eines Magnetstreifens einen Chip enthalten ( EMV [Kartenzahlungsverkehr]). Mit der kontoungebundenen Geldkarte, also einer Chipkarte, wurden bereits gute Erfahrungen gemacht, die für die Zahlungskarte genutzt werden können. Dies gilt jedenfalls für Chips mit Berührungskontakten. "Gesprächige", also nah-funkende RFID- Chips ( Radio Frequency Identification - RFID) bergen hingegen nach meinem Eindruck zu hohe Risiken, weil sie unkontrolliert ausgelesen werden können (ganz unneutral: RFID, Bedenken und Kritik
).
 

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  siehe Überarbeitung bei Strafrecht und Tathandlungen im Ausland
 

 
Die Methoden des Trickdiebstahls sollen das Opfer ablenken, verwirren oder täuschen, um einen fremden Gegenstand wegnehmen zu können, dann handelt es sich um Diebstahl ( § 242 StGB), oder um das Opfer zu einer unüberlegten oder unachtsamen Hergabe zu bewegen (Betrug, § 263 StGB).

Die Verwendung der geskimmten Daten vermittels der gestohlenen Originalkarte oder mit einer Dublette ist auf jeden Fall ein Computerbetrug ( § 263a StGB). Bei dem Einsatz von Dubletten oder überschriebenen Fremdkarten wird der Computerbetrug jedoch durch einen bsonderen Tatbestand verdrängt, weil es sich dabei um eine Form der Geldfälschung handelt. Nach § 152a StGB sind die Verbreitung, der Erwerb und der Gebrauch von gefälschten Zahlungskarten mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre bedroht. Die Täter beim Skimming handeln meistens als Bande, so dass sie wegen jeder einzelnen Tat gemäß § 152a Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bestraft werden müssen.

 
Gaukelt die Dublette eine Garantiefunktion vor (wie etwa bei der Kreditkarte), dann erhöht sich die Strafdrohung nach § 152b StGB auf eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe ( BGH, Beschluss vom 26.01.2005 - 2 StR 516/04).

Der Skimming-Vorgang selber ist strafrechtlich nicht so einfach zu fassen.

Der erfolgreiche Einsatz von Schacht- oder Tastatur-Skimmern sowie von Fassaden dürfte ein Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB sein. Problematisch dabei ist, dass das Gesetz verlangt, die Daten müssten "gegen (einen) unberechtigten Zugang besonders gesichert" sein. Die Original-Karten sind jedoch ausdrücklich dazu bestimmt, in ausgewiesenen, also berechtigten Terminals eingesetzt zu werden, nicht aber dabei von Angreifern (Skimmern) belauscht zu werden. Dasselbe gilt für Tastatur-Skimmer, die ebenso als unmittelbare Schnittstelle zwischen Kunde und Bank vorgesehen sind und nicht als Schnittstelle durch einen Skimmer hindurch.

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Der Versuch der Fälschung von Zahlungskarten ist zwar nach § 152a Abs. 3 StGB strafbar. Das Skimming betrifft aber "nur" die Datenbeschaffung, auf die die Verwendung der Daten erst noch folgen soll. Es handelt sich insoweit um eine straflose Vorbereitungshandlung, die dem Versuch  nach § 22 StGB vorgelagert ist. Das Beobachten des Kunden bei der Eingabe seiner PIN ist deshalb für sich alleine keine Straftat.

Erst wenn die Beobachter ihr Wissen weiter geben oder selber zur Fertigung von Dubletten  verwenden, begehen sie eine Beihilfe zur Fälschungshandlung anderer oder beginnen selbst mit dem Versuch.

Die Helfershelfer beim echten Skimming beginnen mit ihrer Beihilfe spätestens dann, wenn sie die Skimmer, Fassaden oder Kamerars wieder abbauen.

Die Beurteilung ist im Einzelfall aber nicht ganz einfach, insbesondere dann, wenn die Täter äußerst arbeitsteilig vorgehen.
 

Nichts anderes gilt im Hinblick auf Kreditkarten, also wegen der Zahlungskarten mit Garantiefunktion ( § 152b StGB). Es handelt sich dabei um einen Qualifizierungstatbestand mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe, der als Vergehen zu behandeln ist.

Zahlungskarten mit Garantiefunktion sind unbare Zahlungsinstrumente, durch deren bestimmungsgemäße Benutzung der Aussteller (Bank) direkt zu einer garantierten Zahlung verpflichtet wird, die der Höhe nach beschränkt sein kann. Nach dem Auslaufen des Eurocheque-System Ende 2006 gilt das besonders für Kreditkarten, die mit der Maestro-Garantie ausgestattet sind .

Grundlegend, aber leider nicht alle Zweifelsfragen ausräumend: BGH, Urteil vom 21.09.2000 - 4 StR 284/00 (= BGH St 46, 146).

 

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Zahlungskarte:
Der Begriff Bankkarte wird häufig undifferenziert verwendet. Aufgrund ihrer Zusatzfunktionen müsste wahlweise von einer

Kontokarte (Bankkarte im engeren Sinne),
Debitkarte (Guthaben des Kunden),
Kreditkarte,
Bargeldbezugskarte oder
Geldkarte

gesprochen werden. Der Definition in § 152a StGB folgend wird hier durchgängig von Zahlungskarten gesprochen, womit eine Chipkarte zur Abwicklung von bargeldlosen Bezahlvorgängen gemeint ist, ohne dass auf ihre besondere Funktionalität eingegangen wird.

Den Skimmern geht es jedoch um die Daten auf der Karte und die Zugangsberechtigung ( Persönliche Identifikationsnummer). Die Funktionalität der Karte interessiert sie erst, wenn sie die Daten missbrauchen, also bei der Verwertungshandlung nach dem Skimming.

Point of Compromises - PoC:
Der Begriff ist im deutschsprachigen Internet noch nicht bekannt.
 

 
moduliertes Merkmal - MM:
Das MM ist eine geheime, im Kartenkörper eingebrachte, maschinenlesbare Substanz ( kartensicherheit.de), die von allen inländischen Automaten geprüft wird und im Ausland unbekannt ist.

Bedenken gegen RFID:
Die Sicherheit von Nahfunktechniken krankt daran, dass die Komponenten permanent aktiv sind und funken. Im Zusammenhang mit Bankkarten handelt es sich jedenfalls um sensible Daten, die übermittelt werden. Weiter kommt es darauf an, wie die Authentifizierung der Gegenstelle und die Übermittlung der Daten verschlüsselt werden. Bei schmalen Datenspeichern und geringen Bandbreiten - wie bei RFID - bleibt erfahrungsgemäß für aufwändige Sicherungen kein Platz.

Maestro-System:
Maestro verspricht durch die Bank, die die Zahlungskarte ausgestellt hat, eine  garantierte Zahlung, wenn die Karte gültig ist und das Konto gedeckt. Die Autorisierung erfolgt im Auslandsverkehr aufgrund der PIN, die von PIN-Autorisierungszentralen geprüft und feigegeben wird. Dafür behält die Bank rund 0,95 % vom Umsatz ein.

Kartenzahlung, Maestro (bei zahlungsverkehrsfragen.de)
Bezahlverfahren (bei paycom.de [mit Abbildungen])
 

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© Dieter ochheim, 11.03.2018