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Skimming | ||
Skimming | ||
Vorher- / Nachhereffekt: links das Original, rechts der manipulierte
Geldautomat mit aufgesetztem Lesegerät (Skimmer) und Tastatur.
Handwerklich schlecht gemacht. |
Skimming |
Der "Skimmer" ist nur die Leseeinheit, mit der die Kartendaten kopiert werden. Um einen vollständigen Dump zu bekommen (kompletter Datensatz aus
einer Bankkarte) muss außerdem die PIN ausgeforscht werden. Die Täter
setzen dazu Aufsatzgeräte auf den Tastaturen von Geldautomaten und
Miniaturkameras ein oder versuchen die Eingabe der Ziffernfolge zu
beobachten. |
Skimming | Lesegeräte | |
klobiges Aufsatzgerät auf dem Kartenschacht eines
Geldautomaten |
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Die ausgespähten Daten werden sodann auf neue Karten kopiert, wozu fremde Zahlungskarten, Plastikkarten für andere Einsätze, z.B. Telefonkarten oder aus Schließsystemen, oder Rohlinge in Betracht kommen. Eine rabiate Variante ist die
Lebanese
Loop. Bei ihr wird die Zahlungskarte durch eine Schlaufe oder mit
anderen mechanischen Sperren im Schacht des Geldautomaten so lange
festgehalten, bis die Täter das Aufsatzgerät wieder entfernen und die
Karte stehlen können. |
modernes kleines Lesegerät |
Daniel Bachfeld, Angriff der Karten-Kloner, c't 25/2007, S. 76 ff. LKA Baden-Württemberg, Augen auf bei Abhebungen an Geldausgabeautomaten, Medieninfo vom 25.06.2004 (5 Seiten mit vielen Abbildungen) kartensicherheit.de, Glossar kartensicherheit.de Sparkasse KölnBonn, Manipulationen an Geldautomaten (mit mehreren Abbildungen)
Converted ATM's Steal Bank Customer ID's - ATM Skimming Fraud Warning The Hole In The Wall, Bericht aus London, londonleben.co.uk |
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Ausspähen der PIN | Tastatur-Skimmer | |
Aufsatz-Tastatur |
Das kann ganz klassisch geschehen, indem das Opfer bei der Eingabe beobachtet wird. Hierauf sind in- und ausländische Tätergruppen seit Jahren trainiert. Ihr Repertoire reicht vom "normalen" Ausspähen über den Trickdiebstahl, wobei das Opfer von den arbeitsteilig handelnden Tätern abgelenkt wird, bis hin zum schlichten, ganz und gar nicht-elektronischen Diebstahl des Geldes, das der Geldautomat herausgegeben hat.
Unauffälliger
ist hingegen der Einsatz von
Miniaturkameras. Besonders bekannt geworden ist eine grobe Variante
(Einbau in einem Prospekthalter) und eine handwerklich aufwändige (Aufsatzleiste). |
Vereinzelte Berichte über den Einsatz eines Pulvers, mit denen die Tasten des Automaten präpariert werden, dürften eher dem Bereich der Legende angehören.
Das
gilt nicht für vollständige
Fassaden,
also Aufsatzgeräte, die die komplette Bedienfläche des Geldautomaten
überdecken (Front Covering). Teilweise sind sie aufwändig erstellt und von hoher
handwerklicher Qualität. Sie lassen sich in kürzester Zeit installieren
und wieder (für ihren nächsten Einsatz) abbauen. Der Aufwand muss ja
wieder
amortisiert werden (
rechte Spalte). |
Auslandseinsatz | ||
legale Bauteile aus dem Versandhandel |
Die in Deutschland ausgespähten Kontodaten, die auf Dubletten kopiert werden, können grundsätzlich nur im Ausland missbraucht werden. Der Grund dafür liegt in dem "MM" , ein maschinenlesbares Merkmal auf der Zahlungskartearte, das bislang nicht geskimmt werden kann. Die polizeilichen Statistiken weisen deshalb keine inländischen Missbrauchsfälle durch den Einsatz von Dubletten aus. Im Ausland werden die deutschen Dubletten hingegen rege eingesetzt und das auch zeitgleich in verschiedenen Ländern. Umgekehrt kommt es natürlich auch in Deutschland zum Einsatz von
Dubletten, auf denen ausländische Kontodaten gespeichert sind. |
Die bisher gemachten Erfahrungen zeigen, dass im Bereich des Skimmings kriminelle Banden tätig sind, die immer grenzüberschreitend tätig werden und mindestens über eine Basis-Logistik verfügen, indem sie Kontodaten "abschöpfen", Dubletten anfertigen und zur Verwertung international verteilen,
sich im übrigen aber stark wegen ihrer logistischen Qualität
unterscheiden, je nachdem sie eher offene Methoden (
Beobachten,
Ablenken,
Miniaturkameras) einsetzen oder technisch ausgefeilte, mehr subtile
(
Tastatur-Skimmer,
Front
Covering). |
Sicherheitsvorkehrungen | ||
Die wichtigste Voraussetzung für den sicheren Einsatz von
Zahlungskarten
im Einzelhandel ist die Abkehr vom Lastschriftverfahren, bei dem nur die
Unterschrift des Kunden, nicht aber seine PIN zum Einsatz kommt (
Point of Sale [Abrechnungssystem]). Das darauf beruhende
POZ (Point of Sale ohne Zahlungsgarantie) wurde 2006 in Deutschland
abgeschafft. |
Die nächste Generation von Zahlungskarten wird anstelle eines
Magnetstreifens einen Chip enthalten (
EMV [Kartenzahlungsverkehr]). Mit der
kontoungebundenen Geldkarte, also einer
Chipkarte, wurden bereits gute Erfahrungen gemacht, die für die
Zahlungskarte genutzt werden können. Dies gilt jedenfalls für Chips mit
Berührungskontakten. "Gesprächige", also nah-funkende RFID- Chips (
Radio Frequency Identification - RFID) bergen hingegen nach meinem
Eindruck zu hohe Risiken, weil sie unkontrolliert ausgelesen werden
können (ganz unneutral:
RFID, Bedenken und Kritik |
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Strafrecht | ||
siehe Überarbeitung bei Strafrecht und Tathandlungen im Ausland | ||
Die Verwendung der geskimmten Daten vermittels der gestohlenen Originalkarte oder mit einer Dublette ist auf jeden Fall ein Computerbetrug ( § 263a StGB). Bei dem Einsatz von Dubletten oder überschriebenen Fremdkarten wird der Computerbetrug jedoch durch einen bsonderen Tatbestand verdrängt, weil es sich dabei um eine Form der Geldfälschung handelt. Nach § 152a StGB sind die Verbreitung, der Erwerb und der Gebrauch von gefälschten Zahlungskarten mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre bedroht. Die Täter beim Skimming handeln meistens als Bande, so dass sie wegen jeder einzelnen Tat gemäß § 152a Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bestraft werden müssen. |
Der Skimming-Vorgang selber ist strafrechtlich nicht so einfach zu fassen. Der erfolgreiche Einsatz von Schacht- oder Tastatur-Skimmern sowie von Fassaden dürfte ein Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB sein. Problematisch dabei ist, dass das Gesetz verlangt, die Daten müssten "gegen (einen) unberechtigten Zugang besonders gesichert" sein. Die Original-Karten sind jedoch ausdrücklich dazu bestimmt, in ausgewiesenen, also berechtigten Terminals eingesetzt zu werden, nicht aber dabei von Angreifern (Skimmern) belauscht zu werden. Dasselbe gilt für Tastatur-Skimmer, die ebenso als unmittelbare Schnittstelle zwischen Kunde und Bank vorgesehen sind und nicht als Schnittstelle durch einen Skimmer hindurch. |
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Der Versuch der Fälschung von Zahlungskarten ist zwar nach § 152a Abs. 3 StGB strafbar. Das Skimming betrifft aber "nur" die Datenbeschaffung, auf die die Verwendung der Daten erst noch folgen soll. Es handelt sich insoweit um eine straflose Vorbereitungshandlung, die dem Versuch nach § 22 StGB vorgelagert ist. Das Beobachten des Kunden bei der Eingabe seiner PIN ist deshalb für sich alleine keine Straftat. Erst wenn die Beobachter ihr Wissen weiter geben oder selber zur Fertigung von Dubletten verwenden, begehen sie eine Beihilfe zur Fälschungshandlung anderer oder beginnen selbst mit dem Versuch. Die Helfershelfer beim echten Skimming beginnen mit ihrer Beihilfe spätestens dann, wenn sie die Skimmer, Fassaden oder Kamerars wieder abbauen.
Die Beurteilung ist im Einzelfall aber nicht ganz einfach, insbesondere
dann, wenn die Täter äußerst arbeitsteilig vorgehen. |
Nichts anderes gilt im Hinblick auf Kreditkarten, also wegen der Zahlungskarten mit Garantiefunktion ( § 152b StGB). Es handelt sich dabei um einen Qualifizierungstatbestand mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe, der als Vergehen zu behandeln ist. Zahlungskarten mit Garantiefunktion sind unbare Zahlungsinstrumente, durch deren bestimmungsgemäße Benutzung der Aussteller (Bank) direkt zu einer garantierten Zahlung verpflichtet wird, die der Höhe nach beschränkt sein kann. Nach dem Auslaufen des Eurocheque-System Ende 2006 gilt das besonders für Kreditkarten, die mit der Maestro-Garantie ausgestattet sind . Grundlegend, aber leider nicht alle Zweifelsfragen ausräumend: BGH, Urteil vom 21.09.2000 - 4 StR 284/00 (= BGH St 46, 146).
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Anmerkungen | ||
Kontokarte (Bankkarte im engeren Sinne), gesprochen werden. Der Definition in § 152a StGB folgend wird hier durchgängig von Zahlungskarten gesprochen, womit eine Chipkarte zur Abwicklung von bargeldlosen Bezahlvorgängen gemeint ist, ohne dass auf ihre besondere Funktionalität eingegangen wird. Den Skimmern geht es jedoch um die Daten auf der Karte und die Zugangsberechtigung ( Persönliche Identifikationsnummer). Die Funktionalität der Karte interessiert sie erst, wenn sie die Daten missbrauchen, also bei der Verwertungshandlung nach dem Skimming.
Point of Compromises - PoC: |
Bedenken gegen RFID:
Maestro-System:
Kartenzahlung,
Maestro (bei
zahlungsverkehrsfragen.de) |
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Cyberfahnder | ||
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© Dieter ochheim, 11.03.2018 |