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August 2008 |
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Offertenbetrug |
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Im Hinblick auf die Cybercrime ist von Bedeutung der Computerbetrug ( § 263a StGB), der anstelle eines getäuschten Menschen die rechtswidrige Manipulation eines automatischen Datenverarbeitungsvorgangs setzt. Mit seinem
Urteil vom 26.04.2001 hat der BGH
seine Rechtsprechung zum Offertenbetrug fortgesetzt
(1). Es geht dabei um
Angebotsschreiben, die äußerlich wie Rechnungen aufgemacht sind und über
eine nicht bestehende Forderung täuschen sollen. Der BGH sieht solche
Offerten jedenfalls dann als einen versuchten Betrug an, wenn die
typischen Rechnungsmerkmale in den Vordergrund gestellt werden und die
Hinweise darauf, dass es sich nur um ein Angebot handelt, nur im
Kleingedruckten zu finden sind. |
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Schnelltest | |||||||
Müssen Sie nur eine der beiden Fragen mit "nein" beantworten, ist der Wurm drin im Sachverhalt. |
Aus den Erfahrungen mit dem komplexen Regelgehalt des Betrugsvorwurfs würde ich mir so einfache Vorschriften wünschen, wie es sie in Frankreich geben soll: Wer einen ungedeckten Scheck gibt, wird bestraft. Und meinetwegen nur zu einer (schmerzhaften) Geldbuße. Einfache Regel,
einfache Folge. Punkt. |
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Anmerkungen | |||||||
(2)
Die "Stichworte aus der Rechtspraxis" im Cyberfahnder, aus der die Ursprungsmeldung
stammt, ist aufgelöst worden. |
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Cyberfahnder | |||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |