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August 2008
02.08.2008 Betrug
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Zusammen mit der Untreue ( § 266 StGB) bildet der Betrug ( § 263 StGB) des Kern des klassischen Vermögensstrafrechts.

Im Hinblick auf die Cybercrime ist von Bedeutung der Computerbetrug ( § 263a StGB), der anstelle eines getäuschten Menschen die rechtswidrige Manipulation eines automatischen Datenverarbeitungsvorgangs setzt.

Mit seinem Urteil vom 26.04.2001 hat der BGH seine Rechtsprechung zum Offertenbetrug fortgesetzt (1). Es geht dabei um Angebotsschreiben, die äußerlich wie Rechnungen aufgemacht sind und über eine nicht bestehende Forderung täuschen sollen. Der BGH sieht solche Offerten jedenfalls dann als einen versuchten Betrug an, wenn die typischen Rechnungsmerkmale in den Vordergrund gestellt werden und die Hinweise darauf, dass es sich nur um ein Angebot handelt, nur im Kleingedruckten zu finden sind.
 

 
Zur Täuschung führt der BGH aus:
Die Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewißheit eigen ist (...). Hiernach ist die Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (...). (2)
 

 

 

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Mit dem Vorwurf des Betruges ( § 263 StGB) habe ich mich besonders tief 12 Jahre lang auseinander setzen müssen. Dabei habe ich festgestellt, dass sich die meisten Fälle bereits mit zwei einfachen Fragen darauf testen lassen, ob wirklich ein Betrug vorliegt:

1. Hat er gelogen?
2. Was hat er dafür bekommen?

Müssen Sie nur eine der beiden Fragen mit "nein" beantworten, ist der Wurm drin im Sachverhalt.
 

 
Der Schnelltest missachtet alle Besonderheiten und erhebt überhaupt nicht den Anspruch, die ausgefeilte Rechtsprechung, die Feinheiten zwischen Vorbereitung und Versuch, Garantenpflichten und vielen Problemen mehr berücksichtigen zu können.

Aus den Erfahrungen mit dem komplexen Regelgehalt des Betrugsvorwurfs würde ich mir so einfache Vorschriften wünschen, wie es sie in Frankreich geben soll:

Wer einen ungedeckten Scheck gibt, wird bestraft.

Und meinetwegen nur zu einer (schmerzhaften) Geldbuße. Einfache Regel, einfache Folge. Punkt.
 

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(1) BGH, Urteil vom 26.04.2001 – 4 StR 439/00  (NStZ 2001, 430 ff.)

(2) Die "Stichworte aus der Rechtspraxis" im Cyberfahnder, aus der die Ursprungsmeldung stammt, ist aufgelöst worden.
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018