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Oktober 2008 |
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virtueller Mord |
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Der Verschmähten droht jetzt Strafverfolgung wegen
Identitätsdiebstahls. Der könnte auch in Deutschland als Fälschung
beweiserheblicher Daten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre bestraft
werden (
§ 269 StGB). |
Wenn im Zusammenhang mit virtuellen Ferkeleien immer mehr nach den Vermögensschäden im realen Leben gefragt und sie schließlich auch rechtlich sanktioniert werden, dann könnten auch immer mehr virtuelle "Gewalttaten" in den Kreis strafbarer Handlungen gelangen. Angefangen bei der Beleidigung, über das Andenken Verstorbener, bis hin zur Verkrüppelung (Löschung und Manipulation von Fertigkeiten in virtuellen Spielen) und eben auch zum Mord. Das wird der Tod der Ballerspiele: Überall nur noch Beobachter, die sich bei passender Gelegenheit als Rechtsvertreter zu erkennen geben, um dem Geschlagenen zu Schadenersatz zu verhelfen oder wegen der Strafverfolgung beizustehen. Ihnen werden die Starverteidiger folgen, die sich zur Abwendung von Strafe anbieten. Eine schöne neue Welt! |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |