Web Cyberfahnder
über Suchmaschinen und -strategien
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
März 2009
03.03.2009 verdeckte Ermittlungen
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift spezielles Beschwerderecht
   
Insbesondere handelt es sich bei dem Rechtsmittel nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nicht um einen Auffangtatbestand, der nur dann Anwendung findet, wenn das Rechtsschutzbedürfnis ... mit Erledigung der Maßnahme entfallen ist (...). Denn die Funktion und praktische Bedeutung des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO erschöpfen sich nicht allein darin, dem Betroffenen den Nachweis eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses im Einzelfall zu ersparen (...), sondern zielen insgesamt darauf ab, ein "harmonisches Gesamtsystem" der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen (...) und des Rechtsschutzes gegen diese zu schaffen. Aufgrund des klaren Wortlauts und Zwecks der gesetzlichen Neuregelung können die teilweise missverständlichen Formulierungen in der Gesetzesbegründung, die auf einen nicht fristgebundenen parallelen Rechtsschutz entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hindeuten (...), für die Gesetzesauslegung keine maßgebliche Bedeutung gewinnen. Andernfalls wären wiederum erhebliche Abgrenzungsprobleme zu gewärtigen.  (1)
 

 
Die am 01.01.2008 eingeführten Änderungen in der Strafprozessordnung werden jetzt auch von der Rechtsprechung verarbeitet. Das gilt nicht nur für die Grenzen der Verwertung verdeckt erlangter Erkenntnisse, sondern auch für die Systematisierung der Rechtsmittel (1).

Gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters im Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ( § 304 Abs. 1 StPO). In einzelnen gesetzlich bestimmten Fällen ist sie ausgeschlossen (z.B. § 210 Abs. 1 StPO), in anderen Fällen unterwirft das Gesetz das Rechtsmittel strengeren Frist- und Formanforderungen, indem es nur die sofortige Beschwerde ( § 311 StPO) zulässt (z.B. in § 46 Abs. 3 StPO).

Auf die "normale" Beschwerde hin kann das Gericht, das die angefochtene Entscheidung gefällt hat, abhelfen, also seinen Beschluss wieder aufheben ( § 306 Abs. 2 StPO). Anderenfalls entscheidet das Rang höhere Gericht - in aller Regel das örtlich zuständige Landgericht - über die Beschwerde durch Beschluss ( §§ 73 Abs. 1 GVG, 309 Abs. 1 StPO). Der Beschluss ist unanfechtbar ( § 310 Abs. 2 StPO), wenn nicht ausnahmsweise die weitere Beschwerde zugelassen ist ( § 310 Abs. 1 StPO), vor allem bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.

Dort, wo die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen ( § 152 Abs. 1 GVG) selbständig Eingriffe anordnen dürfen (siehe Gefahr im Verzug), wird vom Gesetz in aller Regel die gerichtliche Bestätigung verlangt, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Beschlagnahme (bei Widerspruch oder Abwesenheit des Betroffenen, § 98 Abs. 2 S. 1 StPO).
 

 
Zur Beschwerde befugt sind nicht nur der Beschuldigte, sondern auch alle "beschwerten" Dritten ( § 304 Abs. 2 StPO).

Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen werden ohne vorherige Anhörung der Betroffenen angeordnet ( § 33 Abs. 4 StPO). Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes ( Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt deshalb, dass die gerichtliche Überprüfung eines Grundrechtseingriffs auch dann erfolgt, wenn der Eingriff als solcher bereits abgeschlossen ist.

Die wichtigste Entscheidung in diesem Zusammenhang dürfte der Beschluss des BVerfG aus 1997 gewesen sein, durch den die "prozessuale Überholung" nach dem Abschluss von Durchsuchungen ausgeschlossen wurde (2). Seither ist auch eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung zulässig.

Die neue Entscheidung des BGH (1) setzt sich mit dem jüngst geschaffenen Rechtsmittel gemäß § 101 Abs. 7 StPO auseinander. Es gibt den von einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme Betroffenen ( § 101 Abs. 4 StPO) ein Frist gebundenes Beschwerderecht, nachdem sie über die Maßnahme unterrichtet wurden.

Der BGH hat jetzt bestimmt, dass dieses Beschwerderecht andere prozessuale Beschwerderechte als spezielles Gesetz für verdeckte Ermittlungen verdrängt. Somit gelten für den nachträglichen Rechtsschutz wegen verdeckter Ermittlungen immer die knappen Fristen aus § 101 Abs. 7 S. 2, 3 StPO.
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) BGH, Beschluss vom 08.10.2008 - StB 12-15/08 (Zitat: Rn 8)
 

 
(2) BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802 und 1065/95
 

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018