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März 2009 |
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strafrechtliche Haftung für Links |
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Twister, ich verlange keine juristische Grundausbildung für sie (3), wohl aber von ihnen die Einhaltung der auch für Journalisten geltenden Regel, Quellen in ihrer Vollständigkeit zu würdigen. Fangen wir vorne an: Es handelt sich um einen Beschluss ( §§ 304 ff. StPO) und nicht um ein Urteil ( § 260 StPO). Dieser Beschluss verweist auf die netzartige Struktur des Internets und stellt fest, dass jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Klausel (4) kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte sein kann. An dieser Aussage ist nichts falsch. Aber das Gericht geht weiter, indem es konsequent § 7 Abs. 1 TMG für Inhaltsanbieter geltend danach fragt, ob sich der Linksetzer die strafbaren Inhalte auch zu Eigen gemacht hat.
Seit der
breiten öffentlichen Wahrnehmung des Disclaimer-Urteils vom Landgericht
Hamburg
(5)
gockelt die Gemeinde herum und meint, sich mit Lippenbekenntnissen der
Art, "Ich weiß ja gar nicht, was ich anrichte" (Disclaimer) aus jeder
Verantwortung zu stehlen. |
Auch daran ist nichts falsch. "Ich sag's ja nicht, aber der, der, der und der sagen, du bist ein Schwein". Ganz objektiv; das sagen die anderen und der, der das konzentriert protokolliert, ist um keinen Grad besser. Das zivilrechtliche Urteil des Landgerichts Hamburg hat in der Gemeinde kreative Allgemeinplätze (ich bin blöd und gar nicht verantwortlich für das, was ich veröffentliche) und Disclaimer-Roboter entstehen lassen, die Standardtexte zur vermeintlichen Entlastung produziert haben. Humbug (siehe mein Impressum).
Dieselbe
Legende provoziert Twister jetzt. Das Landgericht Karlsruhe/Pforzheim
tituliert keine Allverantwortlichkeit für Links, sondern fragt sehr
sensibel danach, was der Linksetzer mit seiner Äußerung bezwecken will.
Es kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Mensch, um den es geht,
scheinheilig agiert und alles andere als aufklärerische und
menschenfreundliche Ziele verfolgt. Es könnte sein, dass "Die Ärzte"
dafür die Hintergrundmusik geschrieben haben
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Anmerkungen | |||
(2) LG Karlsruhe - auswärtige Strafkammer, Sitz Pforzheim, Beschluss vom 23.03.2009 - Qs 45/09 (3) ... obwohl sie sich gerne juristischer Fragestellungen widmen und deshalb solche Grundkenntnisse durchaus qualitätsfördernd wären. (4) "Bedingung-ohne-die-ist-nicht" haben wir im Studium gelästert. |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |