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  Der 
		Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, vom erkennenden Gericht einen 
		Zwischenbescheid über die Bewertungen des Gerichts in Bezug auf 
		Rechtsfragen zu erhalten  (1). In dem zugrunde liegenden Fall hat der Angeklagte ein 
		Beweisverwertungsverbot wegen seiner früheren Aussagen bei der Polizei, 
		der Staatsanwaltschaft und vor Gerichten geltend gemacht, weil er nicht 
		vollständig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe belehrt worden sei. 
		Das erkennende Gericht hat über die Umstände der Vernehmungen frei 
		Beweis erhoben, einen Zwischenbescheid über seine Schlüsse und die 
		aufgeworfene Rechtsfrage hingegen verweigert. Das BVerfG sieht auch keine Notwendigkeit dazu und hebt hervor, dass 
		eine derartig bindende Erklärung des Gerichts allein deshalb nicht 
		verlangt werden könne, weil sich seine Bewertungen im Lichte der übrigen 
		Beweise noch bis zur Schlussberatung ändern könnten. 
		 Interessant 
		an der Begründung ist weniger die Entscheidung in der Sache als die 
		Abwägungen, die das BVerfG wegen der individuellen Freiheitsrechte des 
		Angeklagten, den Anforderungen an ein rechtsstaatliches und faires 
		Verfahren sowie schließlich das Recht der Allgemeinheit an einer 
		funktionstüchtigen Strafrechtspflege unternimmt. Die entsprechenden 
		Passagen werden  unten zitiert. 
 
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  Auch aus 
		praktischer Sicht ist der Beschluss zu begrüßen. In jedem Fall, in dem 
		sich das erkennende Gericht über eine vorläufige Bewertung des 
		Prozessstoffes nach Aktenlage oder aufgrund der bereits abgeschlossenen 
		Beweiserhebung äußern muss, macht es sich angreifbar und werden 
		Befangenheitsanträge provoziert (  §§ 24 ff. StPO). Besonders dann, wenn sie nicht durchgreifen, führen 
		sie zu Verzögerungen und Mehraufwänden. Eine weise Entscheidung hat der Gesetzgeber mit dem
		
		 § 305 StPO getroffen, indem er grundsätzlich die Beschwerde gegen 
		solche Beschlüsse des Gerichts ausschließt, die der Urteilsfällung 
		vorausgehen. Unsinnige Streite über die Eröffnung der Hauptverhandlung 
		werden dadurch vermieden (  § 203 StPO). Wegen der Fortdauer einer angeordneten Untersuchungshaft muss das 
		Gericht hingegen ständig prüfen, ob die Gründe für die Haft noch immer 
		bestehen oder aufgrund der erhobenen Beweise anders bewertet werden 
		müssen (abgeleitet u.a. aus
		
		 § 268b StPO). Deshalb besteht eine beliebte Verteidigungsstrategie 
		in länger dauernden Strafverfahren darin, durch Anträge zur 
		Untersuchungshaft und zur Beweiserhebung das Gericht aus der Reserve zu 
		locken und zu angreifbaren Äußerungen zu bewegen. Durch die Entscheidung des BVerfG wird jedenfalls eine weitere 
		Fehlerquelle ausgeschlossen. Entgegen dem Gesetzeswortlaut hat nämlich 
		das Gericht das letzte Wort ( § 258 Abs. 2 StPO). 
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    Das Recht des 
				Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im 
				Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des 
				Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren 
				bedrohten Recht auf Freiheit der Person (  Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in  Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen 
				Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl.  BVerfGE 57, 250 <274 f.>), und den Staat zu korrektem und 
				fairem Verfahren verpflichtet (vgl.  BVerfGE 38, 105 <111>). An dem Recht auf ein faires 
				Verfahren sind diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den 
				speziellen Gewährleistungen der grundgesetzlichen 
				Verfahrensgrundrechte nicht erfasst werden (vgl.  BVerfGE 57, 250 <274>;  109, 13 <34>). 
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    Als ein 
				unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des 
				Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren 
				dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der 
				erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der 
				staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter 
				angemessen abwehren zu können (vgl.  BVerfGE 38, 105 <111>). Die Bestimmung der 
				verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem 
				Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im 
				Einzelnen einzuräumen und die Festlegung, wie diese 
				auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und 
				sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei 
				der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. 
				Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst 
				dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch 
				in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, 
				dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden 
				sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde 
				(vgl.  BVerfGE 57, 250 <276>;  64, 135 <145 f.>  (2) 
				). 
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    Im Rahmen 
				dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer 
				funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen 
				(vgl.  BVerfGE 47, 239 <250>;  80, 367 <375>). Das Rechtsstaatsprinzip, das die 
				Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält 
				(vgl.  BVerfGE 7, 89 <92>;  74, 129 <152>; stRspr), fordert nicht nur eine 
				faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es 
				gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange 
				einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der 
				Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl.  BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>  (3)). 
				Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende 
				Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der 
				geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten 
				Bestrafung zugeführt werden (vgl.  BVerfGE 33, 367 <383>;  46, 214 <222>  (3); 
				stRspr). 
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