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Mai 2009
01.05.2009 Kriminalität
01.05.2009 Akteneinsicht
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Die hohen Strafdrohungen, die § 152b StGB wegen der Fälschung und des Gebrauchs gefälschter Zahlungskarten mit Garantiefunktion enthält, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das BVerfG verweist auch auf den Generalbundesanwalt, wonach sich die hohe Strafdrohung des § 152b Abs. 2 StGB aus der großen Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs rechtfertige, und den auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersichtlichen gesetzgeberischen Motiven. (1)
 

 
Das Bundesverfassungsgericht mahnt zur strikten Beachtung der StPO-Vorschriften zur Akteneinsicht ( §§ 474 ff. StPO) (2). Auskünfte und Einsichten dürfen gemäß § 475 Abs. 1 StPO an Privatpersonen und ihren Rechtsanwälten nur gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen.

Die Erteilung von Auskünften aus Verfahrensakten oder die Gewährung von Akteneinsicht stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung solcher Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden.

Schon 2003 hat das BVerfG zur Akteneinsicht ausgeführt (3):

Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 80, 367 <378>) ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zurücksteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994 ...)
 

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(1) BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 - 2 BvR 1350/08 -

siehe auch:
frühe Strafbarkeit beim Skimming
Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Autorisierung im POS-Verfahren
Skimming und Fälschungsrecht
 

 
(2) BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 - 2 BvR 8/08 -

(3) BVerfG, Beschluss vom 15.01.2004 - 2 BvR 1895/03
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018