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Die hohen
Strafdrohungen, die
§
152b StGB wegen der Fälschung und des Gebrauchs gefälschter
Zahlungskarten mit Garantiefunktion enthält, sind mit dem Grundgesetz
vereinbar. Das BVerfG verweist auch auf den Generalbundesanwalt,
wonach
sich die hohe Strafdrohung des § 152b Abs. 2 StGB aus der großen
Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs rechtfertige, und den auch
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersichtlichen
gesetzgeberischen Motiven.
(1)
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Das
Bundesverfassungsgericht mahnt zur strikten Beachtung der
StPO-Vorschriften zur Akteneinsicht (
§§ 474 ff. StPO)
(2).
Auskünfte und Einsichten dürfen gemäß
§ 475 Abs. 1 StPO an Privatpersonen und ihren Rechtsanwälten nur
gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen.
Die
Erteilung von Auskünften aus Verfahrensakten oder die Gewährung von
Akteneinsicht stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung solcher Personen dar, deren personenbezogene Daten auf
diese Weise zugänglich gemacht werden.
Schon
2003 hat das BVerfG zur Akteneinsicht ausgeführt
(3):
Mit Blick
auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden
Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl.
BVerfGE 80, 367 <378>) ist es nicht zu beanstanden, dass
die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen
Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des
Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens
zurücksteht (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994
...)
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