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  Die hohen 
		Strafdrohungen, die  § 
		152b StGB wegen der Fälschung und des Gebrauchs gefälschter 
		Zahlungskarten mit Garantiefunktion enthält, sind mit dem Grundgesetz 
		vereinbar. Das BVerfG verweist auch auf den Generalbundesanwalt,    wonach 
		sich die hohe Strafdrohung des § 152b Abs. 2 StGB aus der großen 
		Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs rechtfertige, und den auch 
		aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersichtlichen 
		gesetzgeberischen Motiven.  (1) 
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  Das 
		Bundesverfassungsgericht mahnt zur strikten Beachtung der 
		StPO-Vorschriften zur Akteneinsicht (  §§ 474 ff. StPO)  (2). 
		Auskünfte und Einsichten dürfen gemäß  § 475 Abs. 1 StPO an Privatpersonen und ihren Rechtsanwälten nur 
		gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen.    Die 
		Erteilung von Auskünften aus Verfahrensakten oder die Gewährung von 
		Akteneinsicht stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle 
		Selbstbestimmung solcher Personen dar, deren personenbezogene Daten auf 
		diese Weise zugänglich gemacht werden.
 
		 Schon 
		2003 hat das BVerfG zur Akteneinsicht ausgeführt  (3): 
		 Mit Blick 
		auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden 
		Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl.  BVerfGE 80, 367 <378>) ist es nicht zu beanstanden, dass 
		die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen 
		Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des 
		Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens 
		zurücksteht (vgl.  Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 1994 
		...) 
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