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  In einer 
		hier erstmals in Auszügen veröffentlichten  Stellungnahme des Generalbundesanwalts 
		wegen einer Verurteilung von  Skimming-Tätern 
		im Stadium des  Ausspähens von Kartendaten wird argumentiert, dass die für das  Skimming 
		präparierten  Kartenlesegeräte seit der  Gesetzesänderung mit Wirkung vom 30.08.2003 "Computerprogramme" und 
		"ähnliche Vorrichtungen" im Sinne von  § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB 
		sind. Der Umgang mit ihnen (Herstellen, Verwahren, Feil-Bieten) wird 
		damit zur  strafbaren Vorbereitungshandlung ihrer Hersteller und das 
		Sich-Verschaffen und Verwahren zur Straftat der Täter, die das Ausspähen 
		vorbereiten. 
		 Diese 
		vorverlagerte Strafbarkeit gilt jedoch nur für präparierte 
		Kartenlesegeräte, nicht aber auch für Tastaturaufsätze und Kameras zum  Ausspähen von PINs. 
		 Als Folge 
		davon beginnt das Versuchsstadium des Fälschens von  Zahlungskarten mit Garantiefunktion 
		gemäß  § 152b StGB unmittelbar mit dem Ausspähen der Kartendaten. 
		 Als weitere 
		Folge davon stellt die Anstiftung und die Verabredung über das Ausspähen 
		von Kartendaten eine  Verabredung zu einem Verbrechen 
		dar, die ihrerseits strafbar ist (  § 30 
		StGB). 
		 Alle 
		Straftaten im Zusammenhang mit  § 149 StGB 
		und  § 152b StGB einschließlich den Begehensformen nach  § 30 
		StGB unterliegen dem Weltrechtsprinzip gemäß  § 6 
		Nr. 7 StGB und sind auch als Auslandsstraftaten nach deutschem 
		Strafrecht verfolgbar. 
 
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		 Der neue 
		Aufsatz über die  ersten Tathandlungen beim Skimming setzt die 
		Argumentationslinie aus dem meistgesuchten Aufsatz des Cyberfahnders 
		über das  Skimming und meine noch zurückhaltende  Stellungnahme zur Strafbarkeit in den frühen Tatphasen fort. 
		 Nach  § 30 
		Abs. 1 StGB erweisen sich nunmehr auch die Anstifter zu einem Verbrechen und die erst 
		nur bereitwilligen Täter als strafbar. Diese vorverlagerte Strafbarkeit kann 
		auch die  Hersteller der Skimming-Hardware, die  Leiter 
		von Operation Groups,  Banden-Anführer und  Koordinatoren treffen und das Dank  § 6 
		Nr. 7 StGB weltweit. 
		 Die 
		Zusammenfassung über die    Strafbarkeit des Skimmings 
		wurde am 16.05.2009 aktualisiert und ergänzt. 
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