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Juli 2009 |
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Sperrerklärungen |
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Eine mehr vernünftige als bahnbrechende Aussage ist die, dass Akten gegenüber Zeugenaussagen in der Regel einen höheren Beweiswert haben, weil das Gedächtnis von Zeugen aus mancherlei Hinsicht unergiebig werden kann (3). Wegen der Herausgabe von behördlichen Akten und Beschränkungen in Bezug auf Aussagegenehmigungen (4) sind die §§ 54 Abs. 1 und 96 StPO einschlägig. Beamte, also auch Minister, benötigen eine Aussagegenehmigung, um als Zeugen Angaben machen zu dürfen, und sind zur Aussage verpflichtet, wenn diese vorliegt. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Zeugnisverweigerungsberechtigten. Die Exekutive ist hingegen engeren Grenzen unterworfen und grundsätzlich zur Erteilung der Aussagegenehmigung verpflichtet ( Kasten unten links). Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch einen Kernbereich der Willensbildung für die Regierung an, der sich der parlamentarischen Kontrolle und Ausforschung entzieht ( Kasten unten Mitte). In Bezug auf das Strafverfahrensrecht bestätigt das BVerfG
schließlich das schon in der StPO angelegte Recht der öffentlichen Verwaltung,
unter den in
§ 96 StPO genannten Voraussetzungen bestimmte Informationen
nicht preisgeben zu müssen (
Kasten unten rechts). |
An die Sperrerklärungen ist das Gericht nur insoweit gebunden, dass es sie hinnehmen muss (siehe Kasten links). Ein Verwertungs- oder Beweiserhebungsverbot entsteht dadurch nicht, wie der BGH vor einigen Monaten wieder bestätigt hat (11). Es darf die Enttarnung betreiben und ist dazu innerhalb seiner Aufklärungspflicht auch verpflichtet (siehe Kasten links). Geheimhaltung hinterlässt immer einen üblen Nachgeschmack. Besonders wichtig wird in ihrem Zusammenhang, wie vertrauenswürdig die Sachinformation ist, deren Hintergründe nicht befragt und geprüft werden können. Ich bin der Überzeugung, dass ganz ohne dem Schutz der Geheimhaltung auch eine demokratische Grundordnung nicht auskommen kann, und bin damit vollständig auf der Linie, die auch das BVerfG vertritt. Die Prozesse der Geheimhaltung dürfen sich jedoch nicht verselbständigen. VP-Führungen müssen einen gesunden und kritischen Abstand zu ihren Informanten halten, weil diese sich Vorteile von der Zusammenarbeit versprechen und ihre ureigenen Interesse vertreten. Ihre Gefährdung ist ein starkes Argument, ihre Wiederverwendung hingegen nicht. Ein Plan-B mit dem Ziel, Informanten zu offenbaren, wenn es im Interesse der Strafverfolgung nötig ist, und gleichzeitig zu schützen, scheint in aller Regel nicht vorhanden zu sein. Geheimhaltung muss dem Schutz der Gemeinschaft dienen und darf Gemeinschaftsschädliches nicht vertuschen. Schwierig ... |
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Anmerkungen | ||||||
(2) Peter Nowak, Verfassungswidrig - aber ohne Konsequenz, Telepolis 23.07.2009 (3) (1), RN 113 (4) siehe auch Unmittelbarkeitsprinzip (5) (1), RN 115 (6) (1), RN 122
(7)
(1), RN 129 |
(9)
(8) (10) BGH, Beschluss vom 10.02.1992 - 5 StR 550/92, RN 12
(11)
BGH, Urteil vom 07.02.2008 - 4 StR 502/07, S. 11 f.
(RN 21) |
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Cyberfahnder | ||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |