|  |  
 
			
				| 
    Auch eine rechtmäßige Sperrerklärung führt nicht zu einem 
		Beweisverbot (...). Sie bedeutet nur, daß das mit der Sache 
		befaßte Gericht die Weigerung der Behörde, die Identität eines Zeugen zu 
		offenbaren, hinnehmen muß. Kennt das Gericht aus den Akten oder aus 
				sonstigen Erkenntnisquellen die Identität des Zeugen, steht 
				seiner Ladung und Vernehmung die Sperrerklärung nicht entgegen 
				(...). Ergeben sich aus den Akten oder aus 
		sonstigen Erkenntnisquellen Hinweise auf die Identität des Zeugen, kann 
		es die Aufklärungspflicht (  § 244 Abs. 2 StPO) erfordern, daß 
				das Gericht von Amts wegen Bemühungen entfaltet, den Namen 
				festzustellen und die Vernehmung in der Hauptverhandlung zu 
				ermöglichen (...). Bezeichnet ein Beweisantrag eine 
		bestimmte Person, so ist deren Vernehmung nicht schon deshalb 
		unzulässig, weil diese Person mit jemandem identisch sein kann, dessen 
		Identität die Exekutive unter Berufung auf  § 96 StPO nicht preisgeben 
		will.  (10) 
 |  
 |  
  Jüngst hat 
		sich das BVerfG mit Sperrerklärungen der Bundesverwaltung im 
		Zusammenhang mit dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss über die 
		Aktivitäten des Bundesnachrichtendienstes im Irak auseinander gesetzt  (1) 
		und massive Rechtsfehler festgestellt  (2). 
		Für den Cyberfahnder von Interesse ist, dass das Verfahrensrecht für die 
		Untersuchungsausschüsse auf das Strafverfahrensrecht verweist.  Eine mehr vernünftige als bahnbrechende Aussage ist die, dass Akten  gegenüber 
		Zeugenaussagen in der Regel einen höheren Beweiswert haben,  weil das 
		Gedächtnis von Zeugen aus mancherlei Hinsicht unergiebig werden kann  (3).
  Wegen der Herausgabe von behördlichen Akten und Beschränkungen in Bezug 
		auf  Aussagegenehmigungen  (4) 
		sind die  §§ 54 Abs. 1 und  96 StPO einschlägig. 
		Beamte, also auch Minister, benötigen eine Aussagegenehmigung, um als Zeugen Angaben machen 
		zu dürfen, und sind zur Aussage verpflichtet, wenn diese vorliegt. 
		Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei den  Zeugnisverweigerungsberechtigten. Die Exekutive ist hingegen engeren 
		Grenzen unterworfen und grundsätzlich zur Erteilung der 
		Aussagegenehmigung verpflichtet (  Kasten unten links).
 Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch einen Kernbereich der 
		Willensbildung für die Regierung an, der sich der parlamentarischen 
		Kontrolle und Ausforschung entzieht ( Kasten unten Mitte). In Bezug auf das Strafverfahrensrecht bestätigt das BVerfG 
		schließlich das schon in der StPO angelegte Recht der öffentlichen Verwaltung, 
		unter den in  § 96 StPO genannten Voraussetzungen bestimmte Informationen 
		nicht preisgeben zu müssen (  Kasten unten rechts). 
 |  
  Besonders 
		deutlich werden die Berührungspunkte zu diesen Rechtproblemen im 
		Zusammenhang mit den Vertraulichkeitszusagen für Informanten  (8) 
		und Geheimhaltungszusagen für Vertrauenspersonen  (9). 
		 An die 
		Sperrerklärungen ist das Gericht nur insoweit gebunden, dass es sie 
		hinnehmen muss (siehe  Kasten links). Ein Verwertungs- oder Beweiserhebungsverbot entsteht 
		dadurch nicht, wie der BGH vor einigen Monaten wieder bestätigt hat  (11). 
		Es darf die Enttarnung betreiben und ist dazu innerhalb seiner 
		Aufklärungspflicht auch verpflichtet (siehe  Kasten links). 
		 Geheimhaltung hinterlässt immer einen üblen Nachgeschmack. Besonders 
		wichtig wird in ihrem Zusammenhang, wie vertrauenswürdig die 
		Sachinformation ist, deren Hintergründe nicht befragt und geprüft werden 
		können. Ich bin der Überzeugung, dass ganz ohne dem Schutz der Geheimhaltung 
		auch eine demokratische Grundordnung nicht auskommen kann, und bin damit 
		vollständig auf der Linie, die auch das BVerfG vertritt. Die Prozesse der Geheimhaltung dürfen sich jedoch nicht 
		verselbständigen. VP-Führungen müssen einen gesunden und kritischen 
		Abstand zu ihren Informanten halten, weil diese sich Vorteile von der 
		Zusammenarbeit versprechen und ihre ureigenen Interesse vertreten. Ihre 
		Gefährdung ist ein starkes Argument, ihre Wiederverwendung hingegen 
		nicht. Ein Plan-B mit dem Ziel, Informanten zu offenbaren, wenn es im 
		Interesse der Strafverfolgung nötig ist, und gleichzeitig zu schützen, 
		scheint in aller Regel nicht vorhanden zu sein. Geheimhaltung muss dem Schutz der Gemeinschaft dienen und darf 
		Gemeinschaftsschädliches nicht vertuschen. Schwierig ...
 | 
    
      |  |  
 
			
				| 
    Die allgemeinen, sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des 
				Strafprozesses über Zeugenrechte und -pflichten gelten 
				grundsätzlich auch bei der Vernehmung von Amtsträgern und 
				Abgeordneten als Zeugen in einem Untersuchungsausschuss. Dieser 
				Personenkreis unterliegt darüber hinaus besonderen 
				Verschwiegenheitspflichten, die sich auch auf Aussagen vor 
				Gericht beziehen. Der einzelne Amts- oder Mandatsträger kann 
				daher seiner Zeugenpflicht vor einem parlamentarischen 
				Untersuchungsausschuss nur nachkommen, wenn und soweit die 
				hierfür erforderliche Aussagegenehmigung vorliegt, die ihn von 
				seiner Verschwiegenheitspflicht befreit (...). Liegt eine 
				Aussagegenehmigung vor, ist er wie jeder andere Zeuge zur 
				Aussage verpflichtet (...). Die Bundesregierung ist 
				vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen zur Erteilung der 
				erforderlichen Aussagegenehmigung verpflichtet (...).  (5) 
 |  
 |  
 
			
				| 
    Die 
				Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt 
				notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung 
				voraus, der einen auch von parlamentarischen 
				Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren 
				Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu 
				gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl 
				hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der 
				Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich 
				vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen 
				Abstimmungsprozessen vollzieht (...).  (6) 
 |  
 |  
 
			
				| 
    Nach 
				der Strafprozessordnung findet die Pflicht zur Vorlage von Akten 
				ihre Grenze, wo das Bekanntwerden der betreffenden Informationen 
				das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden würde (  § 96 StPO). In gleicher Weise ist nach der 
				Strafprozessordnung und den von ihr in Bezug genommenen 
				gesetzlichen Vorschriften auch die Pflicht zur Erteilung von 
				Aussagegenehmigungen begrenzt.  (7) 
 |  
 |