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  Mein 
		Übernachbar steht vor der Tür und sagt: "Kommt, lasst uns zum Griechen 
		Essen gehen. Ich habe mein Honorar von der VG Wort bekommen." Es wurde 
		ein schöner Abend für zwei Familien. Der Erfolg meines Nachbarn wurzelt in einem Printmedium. Dort ist er 
		ein Urgestein und arbeitet in der zweiten Managementebene. Seine 
		Bekanntheit beruht hingegen auf seinen ruhigen Artikeln, die seit eh und 
		je unter derselben Überschrift veröffentlicht werden - alle 14 Tage. 
		Gelegentlich schreibt er auch andere Artikel. Das VG Wort-Geld fühlt sich ihm etwas anrüchig an und ist am besten 
		damit angelegt, dass man es ausgibt. Steuern zahlen muss man darauf auch 
		noch. 
		 Die VG Wort 
		ist ein Lobby-Verwerter. Er sammelt Gebühren ein, zieht seine 
		Verwaltungsgebühren ab und verteilt den Rest auf seine Mitglieder. Er 
		verhindert den leichtfertigen Missbrauch von schutzwürdigen Inhalten, 
		ohne aber wirklich demokratisch ausgerichtet zu sein. Begünstigt werden 
		nur die Mitglieder, die sich registriert haben, die echten Profis, und alle anderen nicht. 
		Er bedient eine Scheingerechtigkeit, weil er das Kroppzeug, das sich mit 
		kleinen Inhalten tummelt, wie lästige Insekten abwehrt. 
		Der Cyberfahnder ist ein Semi-Profi, der von dem System nicht profitiert 
		 Gegen 
		dieses System wendet sich auch Niels Boeing mit seiner Kritik an der GEMA  (1). 
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  Die 
		Bundesnetzagentur hat zwei Mehrwertdienstenummern (Nummernkreis 0900) 
		abgeschaltet, unter denen verängstigten Mitbürgern von Bandansagen 
		nichtssagende Informationen über die Schweinegrippe zu teurem Geld 
		angeboten wurden  (2). 
		Nach Meinung der BNA handelte es sich dabei um unerlaubte 
		Telefonwerbung. Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung 
		 (3), 
		das diese Maßnahme möglich macht, ist erst seit dem 04.08.2009 in Kraft. 
		Es hat den  § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb - UWG - 
		geändert und die "Unzumutbaren Belästigungen" auch auf Telefoninhalte 
		erweitert. Das ermöglicht die Sperrung von Mehrwertdienstenummern (  § 67 Abs. 1 S. 1 TKG). Daneben hat die BNA auch ihre schärfste Waffe eingesetzt:
		 Ferner 
		hat sie jetzt auch ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot 
		ausgesprochen.  (2) Das führt zu einem gesetzlichen Verbot ( § 134 BGB) mit der Folge, dass die Gebührenforderungen nicht mehr 
		gerichtlich geltend gemacht oder von Inkassostellen gefordert werden 
		dürfen. Eine Inkassostelle ist zum Beispiel die Deutsche Telekom AG - 
		DTAG, die aufgrund ihrer früheren Monopolstellung, ihrer noch immer 
		bestehenden Marktmacht im Hinblick auf die letzte Meile und ihrer 
		Verträge mit den anderen Tiers zur Rechnungslegung gegenüber ihren 
		Endkunden und Gebührenabführung verpflichtet ist. 
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