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September 2009
13.09.2009 Bereitschaftsdienst
     
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In ständiger Rechtsprechung fordert jedenfalls das BVerfG einen richterlichen Bereitschaftsdienst (1) während der Tageszeit. Sie nahm ihren Anfang im Zusammenhang mit Durchsuchungsanordnungen ( §§ 102, 103, 105 StPO) bei Gefahr im Verzug (2) und betrifft in jüngster Zeit auch die Anordnung der Blutentnahme [ § 81a StPO, (6)].

Danach sei ein richterlicher Bereitschaftsdienst rund um die Uhr zwar wünschenswert, aber dann nicht von der Verfassung gefordert, wenn nur vereinzelte Entscheidungen zu erwarten sind, die von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei ( § 152 Abs. 1 GVG) mit ihrer Ausnahmekompetenz bei Gefahr im Verzug aufgefangen werden dürfen ( siehe links). Darüber hinaus begründet ein Verfahrensstoß in aller Regel kein Verwertungsverbot ( siehe rechts).

Weit darüber hinaus geht jetzt eine Entscheidung des OLG Hamm (7). Es verordnet aufgrund unsicheren Zahlenmaterials dem Amtsgericht Bielefeld einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst und sieht in dem Fehlen des Bereitschaftsdienstes den Grund für ein Verwertungsverbot in Bezug auf polizeiliche Eilentscheidungen.

Diese Rechtsprechung setzt die Justizverwaltungen unter Zugzwang. Sie müssten eigentlich Personal im Richter- und im staatsanwaltschaftlichen Dienst einstellen, wenn sie einen ordentlichen Bereitschaftsdienst einrichten wollten. Bislang behelfen sie sich mit einer telefonischen Rufbereitschaft in den frühen Morgen- und den Abendstunden bis 21:00 Uhr. Die Staatsanwaltschaften leisten in aller Regel eine Rufbereitschaft rund um die Uhr - neben den normalen Dienstgeschäften.

Ein Bereitschaftsdienst mit Präsenzpflicht verlangt nach mindestens zwei Personen pro Tag, weil die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten darf ( § 4 S. 2 ArbeitszeitVO), wenn eine Anwesenheitspflicht vorgesehen oder eine häufige Inanspruchnahme vorhersehbar ist. Eine personelle Entlastung für solche Zusatzdienste ist nirgendwo zu erkennen.
 

 
 
Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (...). Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und vom Beschwerdeführer auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen ... (6)
 

 

 
Die Entscheidung des OLG Hamm ist ein Einzelfall und die Entscheidungsgrundlagen sind fragwürdig. Das gilt ganz besonders wegen des ausgesprochenen Verwertungsverbotes.

Es wird interessant werden, wie sich die Rechtsprechung im Übrigen dazu stellt. Vielleicht sollte man die Richter bei den Oberlandesgerichten in den nächtlichen Bereitschaftsdienst einbeziehen.
 

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(1) BVerfG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02

(2) BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 -2 BvR 1444/00 (Gefahr im Verzug)

(3) BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

(4) (2)

(5) (3)

(6) BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

(7) OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2009 - 3 Ss 298/08
 


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© Dieter Kochheim, 11.03.2018