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September 2009 |
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nächtlicher Richter-Eildienst |
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Danach sei ein richterlicher Bereitschaftsdienst rund um die Uhr zwar wünschenswert, aber dann nicht von der Verfassung gefordert, wenn nur vereinzelte Entscheidungen zu erwarten sind, die von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei ( § 152 Abs. 1 GVG) mit ihrer Ausnahmekompetenz bei Gefahr im Verzug aufgefangen werden dürfen ( siehe links). Darüber hinaus begründet ein Verfahrensstoß in aller Regel kein Verwertungsverbot ( siehe rechts). Weit darüber hinaus geht jetzt eine Entscheidung des OLG Hamm (7). Es verordnet aufgrund unsicheren Zahlenmaterials dem Amtsgericht Bielefeld einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst und sieht in dem Fehlen des Bereitschaftsdienstes den Grund für ein Verwertungsverbot in Bezug auf polizeiliche Eilentscheidungen. Diese Rechtsprechung setzt die Justizverwaltungen unter Zugzwang. Sie müssten eigentlich Personal im Richter- und im staatsanwaltschaftlichen Dienst einstellen, wenn sie einen ordentlichen Bereitschaftsdienst einrichten wollten. Bislang behelfen sie sich mit einer telefonischen Rufbereitschaft in den frühen Morgen- und den Abendstunden bis 21:00 Uhr. Die Staatsanwaltschaften leisten in aller Regel eine Rufbereitschaft rund um die Uhr - neben den normalen Dienstgeschäften. Ein Bereitschaftsdienst mit Präsenzpflicht verlangt nach mindestens
zwei Personen pro Tag, weil die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht
überschreiten darf (
§ 4 S. 2 ArbeitszeitVO), wenn eine Anwesenheitspflicht vorgesehen
oder eine häufige Inanspruchnahme vorhersehbar ist. Eine personelle
Entlastung für solche Zusatzdienste ist nirgendwo zu erkennen. |
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Es wird interessant werden, wie sich die Rechtsprechung im Übrigen
dazu stellt. Vielleicht sollte man die Richter bei den
Oberlandesgerichten in den nächtlichen Bereitschaftsdienst einbeziehen. |
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Anmerkungen | |||||
(2) BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 -2 BvR 1444/00 (Gefahr im Verzug) (3) BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 (4) (2) (5) (3) |
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Cyberfahnder | |||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |