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September 2009
13.09.2009 Staatsanwaltschaft
13.09.2009 Datenrettung
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Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und trägt die Gesamtverantwortung für eine rechtsstaatliche, faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens, auch soweit es durch die Polizei geführt wird (vgl. Nr. 1 RiStBV; ...). Aufgrund dieser umfassenden Verantwortung steht der Staatsanwaltschaft gegenüber ihren Ermittlungspersonen ein uneingeschränktes Weisungsrecht in Bezug auf ihre auf die Sachverhaltserforschung gerichtete strafverfolgende Tätigkeit zu, vgl. § 161 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 152 Abs. 1 GVG (...). Dabei kann sie konkrete Einzelweisungen zu Art und Durchführung einzelner Ermittlungshandlungen erteilen, Nr. 3 Abs. 2, Nr. 11 RiStBV, oder ihre Leitungsbefugnis im Rahmen der Aufklärung von Straftaten unabhängig vom Einzelfall durch allgemeine Weisungen im Voraus in Anspruch nehmen (...). (1)
 
 

 
Mit ungewöhnlich deutlichen Worten hat der BGH die Leitungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft hervorgehoben (1). Daraus entsteht im Umkehrschluss auch ihre Verpflichtung, für ein faires und rechtstaatliches Verfahren zu sorgen. Das gilt nicht nur für die Richtungen und Methoden bei der Tataufklärung, sondern besonders auch für die richtige Beurteilung der Rolle eines Betroffenen und die sich daraus ergebenden Belehrungen. Es reiche nicht aus, wenn sie lediglich Richtung und Umfang der von der Polizei vorzunehmenden Ermittlungen ganz allgemein vorgibt.

In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um ein Tötungsdelikt und der Verdächtige wurde von der Polizei selbst dann nicht als Beschuldigter belehrt ( § 136 Abs. 1 StPO), als er ein Teilgeständnis abgelegt hatte. Es war verwertbar, weil das Landgericht aufgrund der vorgenommenen Einzelfallabwägung (vgl. BGH NStZ 2009, 281, 282 (2) ) die vom Angeklagten im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nach Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gemachten Angaben - trotz unterbliebener qualifizierter Belehrung - zu Recht als verwertbar angesehen hat.
 

 
Bolduan berichtet in über die praktische Arbeit in der Abteilung "IT-Beweissicherung" beim LKA Baden-Württemberg (3). Über ein Kartenlesegerät, das im Zusammenhang mit einem Skimming-Angriff sichergestellt wurde, sagt er: Im Fall des Bankautomaten findet Schänzle schnell heraus, dass ein von den Tätern entwickelter Mikrocontroller die PIN-Nummern der Automatenkunden samt Bankleitzahl, Kontonummer und Gültigkeit bescheinigender Prüfsumme an ein GSM-Modul mit SIM-Karte weitergibt, wie es in jedem herkömmlichen Handy steckt. Es sendet die Daten an eine ganz bestimmte französische Rufnummer.

Er nennt noch weitere Beispiele, was den Artikel zu einer eingängigen und spannenden Lektüre macht.
 

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(1) BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - 1 StR 99/09

(2) BGH, Urteil vom 18.12.2008 - 4 StR 455/08
 

 
(3) Gordon Bolduan, Kein Bit darf entkommen, Technology Review 10.09.2009
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018