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November 2009 |
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Arbeitspapier Skimming |
Das neue Arbeitspapier macht eine Bestandsaufnahme. Es beschreibt zunächst die aktuellen Erscheinungsformen des Skimmings und unterscheidet dabei zwischen dem Skimming im engeren Sinne, also dem Ausspähen von Kartendaten und Persönlichen Identifiktionsnummern – PIN, und dem Cashing, also dem Missbrauch gefälschter Zahlungskarten an Geldautomaten, die den Beginn und den Abschluss des Tatplanes kennzeichnen. Der zweite Hauptteil widmet sich den finanzwirtschaftlichen Prozessen
des bargeldlosen kartengestützten Zahlungsverkehrs, ohne deren
Verständnis auch die Rechtsfragen nur ungenügend geklärt werden können.
Ihre wesentlichen Ergebnisse sind, dass die Finanzwirtschaft mit dem
Autorisierungs- und dem Clearingverfahren ein mächtiges technisches
Instrument entwickelt hat, das es zulässt, den internationalen
Zahlungsverkehr in Echtzeit so durchzuführen, und dass jeder Zahlungsvorgang
von der Bank geprüft werden kann, die eine Zahlungskarte ausgestellt
hat. Im Zuge der Autorisierung wird die Kontodeckung auch von Debitkarten geprüft und durch die Übermittlung eines Genehmigungscodes
die Garantie zur Auszahlung erklärt. Diese Mechanismen machen – neben
Kreditkarten – auch Debitkarten zu Zahlungskarten mit Garantiefunktion. |
Das Arbeitspapier schließt mit knappen Anmerkungen zum Strafverfahrensrecht und einem Glossar. Der Cyberfahnder ist nicht frei von Irrtümern. Das gilt besonders auch für die rechtliche Beurteilung neuer Kriminalitätsformen, bei der verschiedene Meinungen und Perspektiven gegeneinander antreten und am Ende eine gefestigte und anerkannte Beurteilung zu erwarten ist. Die einzelnen Facetten, die im Cyberfahnder berichtet und weiter entwickelt wurden, fasst das Arbeitspapier zusammen. Es liefert jetzt eine geschlossene Argumentation über die Strafbarkeit des Skimmings von der Herstellung der notwendigen Hardware, über ihre Installation, das Ausspähen von Kartendaten und PIN bis hin zum finalen Missbrauch. Gegen das Skimming ist das deutsche Strafrecht und Strafverfahrensrecht jedenfalls gewappnet. |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |