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|  November 2009 | 
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|        | Hehlerei und Absatzhilfe | |||||||
|   |   Als Hehler können die Leute bestraft werden, die dem Haupttäter dabei helfen, Gewinn aus seiner Tat zu ziehen, indem er die Beute verwertet. Das sind der klassische Hehler, der die Beute ankauft, der Endabnehmer der Beute und der Absatzhelfer, der sich als Gehilfe am Absatz beteiligt. Die Tathandlungen des Hehlers und seines Kunden werden vom Gesetz im Wesentlichen mit den Begriffen „Sich-Verschaffen“ und „Absetzen“ beschrieben, denen es darum geht, den rechtswidrigen Zustand zu verhindern, der dadurch erhalten und vertieft wird, dass die Beute durch ebenfalls rechtswidrig handelnde Erwerber übernommen wird. Dem Hehler als Zwischenhändler und dem Abnehmer hat der Gesetzgeber den 
		Absatzhelfer – auch wegen der Strafdrohung – gleichgestellt. Das kann 
		der Straßenhändler sein, der im Auftrag und unter Aufsicht des 
		Zwischenhehlers Zigaretten in Konsumeinheiten verkauft, Kontakte zu 
		Abnehmern herstellt, die Beute zum Umschlagsort bringt oder 
		handwerkliche Arbeiten an der Beute vornimmt (Umschlagen der FIN oder 
		Umrüstarbeiten an gestohlenen Kraftfahrzeugen). Seine Strafbarkeit hängt 
		nicht davon ab, ob der Absatz gelingt oder der Gehilfe einen Teil des 
		Hehlerlohns bekommt. Es reicht die objektive Eignung der Hilfeleistung 
		dazu, den rechtswidrigen Absatz zu fördern. |   | |
|        | Cyberfahnder | ||
| © Dieter Kochheim, 11.03.2018 | |||