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  Der 
		Börsenverein des Deutschen Buchhandels und der Bundesverband 
		Musikindustrie haben sich bereits am 06.02.2009 in dem Verfahren des 
		Bundesverfassungsgerichts wegen der Verfassungsbeschwerden gegen die 
		Vorratsdatenhaltung geäußert  (1) 
		und sich für die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Sie 
		argumentieren, dass sich ohne diese Daten keine Schutzrechte durchsetzen 
		lassen, weil fast alle Schutzverletzungen unter dynamischen IP-Adressen 
		erfolgen und deren Nutzer ohne Rückgriff auf Verkehrsdaten nicht 
		identifiziert werden können. Die gewerberechtlichen Auskunftsansprüche, zum Beispiel in  § 101 UrhG, würden ebenso ins Leere laufen wie die der 
		Staatsanwaltschaft, die aus den  §§ 161,  163 StPO und  113 TKG abgeleitet werden. 
		 Ich bin sicherlich kein leidenschaftlicher Parteigänger der 
		Lobbyverbände, die sich für gewerbliche Schutzrechte stark machen und 
		dazu die Mühen und Rechte kreativer Schaffender bemühen, aber allzu oft 
		die Interessen der Verwertungsindustrie meinen. Ihrer Geldgeber. Mit ihrer Argumentation haben sie hingegen recht. Wenn keine 
		Vorratsdaten zur Verfügung stehen, dann können dynamische IP-Adressen 
		nicht aufgelöst werden. Das führt dazu, dass Straftaten und 
		rechtswidrige Handlungen, die unter Nutzung von dynamischen IP-Adressen 
		erfolgen, nicht mehr personifiziert und verfolgt werden können.
 
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  Die neue Bundesregierung hat sich die Verfolgung der 
		Internetkriminalität auf die Fahnen geschrieben  (2). 
		Das setzt die Vorratsdatenhaltung, die Beauskunftung wegen Bestandsdaten 
		und schließlich wegen schutzrechtlicher Auskunftsansprüche voraus, denen unmittelbar und nicht erst über den Umweg einer Strafanzeige Geltung 
		zukommt. Sie gehören dann in die Zivilprozessordnung und nicht nur in 
		ausgewählte Gesetze zum gewerblichen Rechtsschutz, weil überhaupt nicht 
		einzusehen ist, warum Musiktitel für ein paar lumpige Euro mehr Schutz 
		verdienen als die Abwehr von Nachstellungen, Beleidigungen, Bedrohungen 
		oder unterschwellige Erpressungen. Das Bundesverfassungsgericht tut gut daran, wenn es die befristete 
		Vorratsdatenhaltung zulässt, aber vernünftige Regeln zum Zugriff auf sie 
		einfordert. Jedenfalls die punktuelle Beauskunftung wegen Bestandsdaten 
		ist zwingend nötig, um den Rechtsfrieden zu gewährleisten.
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