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November 2009
11.11.2009 Vorratsdaten
     
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Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und der Bundesverband Musikindustrie haben sich bereits am 06.02.2009 in dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts wegen der Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenhaltung geäußert (1) und sich für die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Sie argumentieren, dass sich ohne diese Daten keine Schutzrechte durchsetzen lassen, weil fast alle Schutzverletzungen unter dynamischen IP-Adressen erfolgen und deren Nutzer ohne Rückgriff auf Verkehrsdaten nicht identifiziert werden können. Die gewerberechtlichen Auskunftsansprüche, zum Beispiel in § 101 UrhG, würden ebenso ins Leere laufen wie die der Staatsanwaltschaft, die aus den §§ 161, 163 StPO und 113 TKG abgeleitet werden.

Ich bin sicherlich kein leidenschaftlicher Parteigänger der Lobbyverbände, die sich für gewerbliche Schutzrechte stark machen und dazu die Mühen und Rechte kreativer Schaffender bemühen, aber allzu oft die Interessen der Verwertungsindustrie meinen. Ihrer Geldgeber.

Mit ihrer Argumentation haben sie hingegen recht. Wenn keine Vorratsdaten zur Verfügung stehen, dann können dynamische IP-Adressen nicht aufgelöst werden. Das führt dazu, dass Straftaten und rechtswidrige Handlungen, die unter Nutzung von dynamischen IP-Adressen erfolgen, nicht mehr personifiziert und verfolgt werden können.
 

 
Die neue Bundesregierung hat sich die Verfolgung der Internetkriminalität auf die Fahnen geschrieben (2). Das setzt die Vorratsdatenhaltung, die Beauskunftung wegen Bestandsdaten und schließlich wegen schutzrechtlicher Auskunftsansprüche voraus, denen unmittelbar und nicht erst über den Umweg einer Strafanzeige Geltung zukommt. Sie gehören dann in die Zivilprozessordnung und nicht nur in ausgewählte Gesetze zum gewerblichen Rechtsschutz, weil überhaupt nicht einzusehen ist, warum Musiktitel für ein paar lumpige Euro mehr Schutz verdienen als die Abwehr von Nachstellungen, Beleidigungen, Bedrohungen oder unterschwellige Erpressungen.

Das Bundesverfassungsgericht tut gut daran, wenn es die befristete Vorratsdatenhaltung zulässt, aber vernünftige Regeln zum Zugriff auf sie einfordert. Jedenfalls die punktuelle Beauskunftung wegen Bestandsdaten ist zwingend nötig, um den Rechtsfrieden zu gewährleisten.
 

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(1) Schreiben vom 06.02.2009
 

 
(2) Keine Panik!
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018