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Januar 2010
31.01.2010 unlauterer Wettbewerb
     
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Der Steuerverwaltung werden für 2,5 Mio. € in der Schweiz gestohlene Daten über deutsche Steuersünder angeboten, die ein Vielfaches davon als Steuereinnahmen erwarten lassen, und die Öffentlichkeit erregt sich darüber, dass sich der Staat, wenn er sich auf den Deal einlässt, den Straftätern gleich stellt und seinerseits Datenhehlerei betreiben würde.

Datenhehlerei?

Ein schönes Wort, das ich bislang nicht kannte.

Es scheint immer noch Leute zu geben, die dicke Gewinne machen, nicht der geplatzten Blase am Wertpapiermarkt zum Opfer gefallen sind und keine Gehaltseinbußen erlitten haben. Echte Leistungsträger sozusagen.

Kaputte Straßen und andere öffentliche Aufgaben, die gestrichen werden, gestiegene Krankenversicherungskosten und die vielen anderen versteckten Inflationen bei den Kosten und Deflationen bei den Einnahmen darf die breite Bevölkerungsmehrheit buckeln. Ich kann die Finanzverwaltung verstehen, wenn sie das geforderte Geld bezahlt - auch wenn sich danach das zugrunde liegende Verbrechen gelohnt hat. Mit dem Deal ist ja nicht verbunden, dass die Datenhändler nicht verfolgt werden dürfen.

Wie sauber muss der Staat bleiben? Wenn er die Forderungen von Kriminellen erfüllt, fördert er ihre Normbrüche und signalisiert: Geht doch!

Bei Entführungen und Lösegelderpressungen gilt die Tradition, dass die Forderungen der Erpresser nicht erfüllt werden. Dennoch wird immer wieder bekannt, dass in solchen Fällen zwar keine Verurteilten freigelassen werden, aber Geld fließt. Das soll zwar nicht stinken, stinkt manchmal aber doch.
 

 
Auch Daten können stinken. Die Dokumentationen der kleinen und großen Sauereien der Kleverles stinken aber sowieso, weil sie meinen, nicht nur besonders schlau zu sein, sondern die anderen zu blöde und zu artig.

Was aber ist Datenhehlerei?

Eine Quelle dafür ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG macht sich strafbar, wer sich fremde Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verschafft, verbreitet oder anderen mitteilt. Das muss jedoch zu Zwecken des Wettbewerbs geschehen. Die Steuerverwaltung ist zwar ein Marktfaktor, aber kein Mitbewerber. Passt also nicht.

Eine andere Quelle ist das Bundesdatenschutzgesetz. Sein § 43 BDSG enthält ganz viele Bußgeldvorschriften, die auf dem ersten Blick keiner versteht, weil sie als Regeln zum Verwaltungsunrecht auf andere Vorschriften verweisen, die der geneigte Anwender erst nachschlagen und verstehen muss. Die pädagogische Transferleistung erfordert dann § 44 BDSG. Alle in Abs. 2 genannten Ordnungswidrigkeiten werden zu Straftaten, wenn der Bösewicht gegen Entgelt oder mit Schädigungsabsicht handelt. Dann kann er mit zwei Jahren Freiheitsstrafe im Höchstmaß bestraft werden. Ihm droht also in aller Regel eine Geldstrafe oder 20 Stunden Pferde striegeln, wenn er noch unbestraft und Jugendlicher oder Heranwachsender ist.

Wenn ich zu meinem Haus am See schlendere und rechts und links die Sprechblasen der Bösweltpropagandisten zu feinen Seifentropfen zerfallen sehe, dann weiß ich, dass da, wo die Blasen platzen, andere Universen sein müssen, die sich meinem Verständnis verschließen.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018