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März 2010
02.03.2010 Vorratsdaten
     
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Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
 
 
  Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.
 
 

 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 02.03.2010 die geltenden Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig aufgehoben  . Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Entscheidung wäre übereilt.

links werden die beiden letzten der 6 offiziellen Leitsätze zitiert.

Fangen wir unten an:

Eine mittelbare Nutzung von Verkehrsdaten liegt dann vor, wenn sie zur Auflösung von dynamischen IP-Adressen genutzt werden. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet ihre Erhebung und Verwendung im Einzelfall für die Identifizierung der Teilnehmer der Telekommunikation und im Internet als zulässig. Allenfalls im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sieht es Verwendungsbeschränkungen.

Das ist eine klare Aussage darüber, dass Verwendungsbeschränkungen eingerichtet werden müssen und dass jedenfalls wegen der Verwertung einzelner Verkehrsdaten keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Auch die systematische Auswertung einer Vielzahl von Verkehrsdaten ist dann zulässig, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten oder vergleichbarer Gefahren dienen ( links oben).

Das eröffnet die Frage danach, was schwere Straftaten sind. Besonders schwere Straftaten bezeichnet das Gericht solche, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sind (2). Nach der bisherigen Spruchpraxis gehören dazu alle Tatbestände, die im Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO genannt werden.
 

 
Dass derartige Verwendungsbeschränkungen angeordnet werden, habe ich vermutet. Gegen sie habe ich auch keine durchgreifenden Bedenken.

Mit der Außerkraftsetzung der Speicherpflichten habe ich hingegen nicht gerechnet, weil damit die Strafverfolgung insgesamt verhindert wird, soweit TK-Daten betroffen und zwingend nötig sind.

Das verursacht andererseits einen immensen Druck auf den Gesetzgeber, der jetzt neue Regeln schaffen muss. Der Druck wird vor allem von allen Lobbyisten und Aktivisten ausgehen, die jetzt ihre Abmahnungen und sonstigen Forderungen im Zusammenhang mit Straftaten und Rechtsverletzungen im Internet nicht mehr verfolgen können.

Auf diesem Hintergrund könnte sich die brachiale Entscheidung des BVerfG als sehr konstruktiv herausstellen: Der Gesetzgeber und vor allem das federführende Bundesjustizministerium wird dadurch zu schnellem Handeln gezwungen.

Ein weiteres Gutes hat die Entscheidung: Die leidigen und unsinnigen Sonderberichtspflichten haben ein Ende!

03.03.2010: Einen differenzierten Blick wirft jetzt Twister auf die Entscheidung und hebt die Passagen hervor, in denen das Gericht die Vorratsdatenhalten unter Bedingungen als zulässig betrachtet (3).

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(1) BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08;
BVerfG, Presseerklärung vom 02.03.2010

(2) leichte, mittlere und schwere Kriminalität
 

 
(3)  Twister, Sieg oder Niederlage? Telepolis 03.03.2010

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018