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März 2010 |
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Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig |
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links werden die beiden letzten der 6 offiziellen Leitsätze zitiert. Fangen wir unten an: Eine mittelbare Nutzung von Verkehrsdaten liegt dann vor, wenn sie zur Auflösung von dynamischen IP-Adressen genutzt werden. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet ihre Erhebung und Verwendung im Einzelfall für die Identifizierung der Teilnehmer der Telekommunikation und im Internet als zulässig. Allenfalls im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sieht es Verwendungsbeschränkungen. Das ist eine klare Aussage darüber, dass Verwendungsbeschränkungen eingerichtet werden müssen und dass jedenfalls wegen der Verwertung einzelner Verkehrsdaten keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Auch die systematische Auswertung einer Vielzahl von Verkehrsdaten ist dann zulässig, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten oder vergleichbarer Gefahren dienen ( links oben). Das eröffnet die Frage danach, was schwere Straftaten sind.
Besonders schwere
Straftaten bezeichnet das Gericht solche, die mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als 5 Jahren bedroht sind
(2).
Nach der bisherigen Spruchpraxis gehören dazu alle Tatbestände, die im
Straftatenkatalog des
§
100a Abs. 2 StPO genannt werden. |
Mit der Außerkraftsetzung der Speicherpflichten habe ich hingegen nicht gerechnet, weil damit die Strafverfolgung insgesamt verhindert wird, soweit TK-Daten betroffen und zwingend nötig sind. Das verursacht andererseits einen immensen Druck auf den Gesetzgeber, der jetzt neue Regeln schaffen muss. Der Druck wird vor allem von allen Lobbyisten und Aktivisten ausgehen, die jetzt ihre Abmahnungen und sonstigen Forderungen im Zusammenhang mit Straftaten und Rechtsverletzungen im Internet nicht mehr verfolgen können. Auf diesem Hintergrund könnte sich die brachiale Entscheidung des BVerfG als sehr konstruktiv herausstellen: Der Gesetzgeber und vor allem das federführende Bundesjustizministerium wird dadurch zu schnellem Handeln gezwungen. Ein weiteres Gutes hat die Entscheidung: Die leidigen und unsinnigen Sonderberichtspflichten haben ein Ende! 03.03.2010: Einen differenzierten Blick wirft jetzt Twister auf die Entscheidung und hebt die Passagen hervor, in denen das Gericht die Vorratsdatenhalten unter Bedingungen als zulässig betrachtet (3). |
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Anmerkungen | |||||
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Cyberfahnder | |||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |